{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_610-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"4 StR 610/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n25. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 610/08 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 2009, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, \n\nDr. Franke \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin in der Verhandlung, \nStaatsanwalt bei der Verkündung \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten M. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten T. , \nRechtsanwältin , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten S. , \nRechtsanwältin \n als Verteidigerin des Angeklagten Mü. , \nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenkläger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-\n\nbenkläger wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken \n\nvom 26. Mai 2008, soweit es die Angeklagten M. , \n\nT. und S. betrifft, mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-\n\nkläger werden verworfen, soweit die Rechtsmittel den \n\nAngeklagten Mü. betreffen. Insoweit hat die Staats-\n\nkasse die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft \n\nund die dem Angeklagten Mü. durch diese entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Nebenkläger \n\ntragen insoweit die Kosten ihrer Rechtsmittel und die da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten Mü. . \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten M. , T. , S. und \n\nMü. von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung, des unerlaubten Umgangs \n\nmit gefährlichen Abfällen, des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Stoffen \n\nund Gütern sowie des besonders schweren Falles einer Umweltstraftat freige-\n\nsprochen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Nebenkläger \n\nund der Staatsanwaltschaft, mit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt \n\nwird. Die Nebenkläger beanstanden darüber hinaus auch das Verfahren. Die \n\nRechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Angeklagten M. , \n\nT. und S. freigesprochen worden sind. In Bezug auf den \n\nFreispruch des Angeklagten Mü. erweisen sich die Revisionen als unbegrün-\n\ndet. \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte M. war Technischer Leiter, der Angeklagte T. \n\nBetriebsmeister der Schadstoffsammelstelle und des Sondermüllzwischenla-\n\ngers der Entsorgungsgesellschaft mbH (im Folgenden: MEG). Seit \n\n1999 lieferte die MEG regelmäßig Druckgaspackungen („Spraydosen“), die aus \n\ngewerblichen Abfällen oder aus dem Hausmüll stammten, zur Entsorgung an \n\ndie Firma Entsorgungstechnik GmbH (im Folgenden: Fa. GmbH) in \n\n . Geschäftsführer der Fa. GmbH war der Angeklagte S. , \n\nals Betriebsleiter war der Angeklagte Mü. angestellt. Entscheidungsbefug-\n\nnisse über die Art und den Zustand der angelieferten Abfälle standen dem An-\n\ngeklagten Mü. allerdings nicht zu. Diesbezügliche Anfragen bzw. Einwendun-\n\ngen hatte er an den Angeklagten S. zu richten, keinesfalls an den jeweili-\n\ngen Lieferanten. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nAm 5. November 2002 traf eine dieser Lieferungen der MEG bei der Fa. \n\n GmbH ein. Die Druckgaspackungen befanden sich in blauen Kunststoff-\n\nfässern mit 120 Liter Fassungsvermögen, die mit einem Kunststoffdeckel ver-\n\nsehen waren, der mittels eines Metallspannrings und eines Sicherungssplints \n\nbefestigt war. Auf den Fässern waren jeweils zwei Gefahrgut- und Kennzeich-\n\nnungsaufkleber angebracht. Am Vormittag des 6. November 2002 transportierte \n\nder bei der Fa. GmbH beschäftigte Me. , der Sohn der Ne-\n\nbenkläger, die auf einem Gestell gelagerten Fässer mit einem Hublader in die \n\nFirmenhalle, um sie dort zu entleeren. Zu diesem Zweck verbrachte er zunächst \n\ndie Fässer auf eine erhöhte Plattform. Dort befand sich eine Vorrichtung, in der \n\ndie Fässer eingeklemmt wurden, um den Spannring und den Deckel zu entfer-\n\nnen. Danach wurde der Inhalt der Fässer entweder in Metallbehälter gekippt \n\noder – falls sich in den Fässern zusätzlich inertes (reaktionsträges) Füllmaterial \n\nbefand - auf eine Rüttelrinne geleert, um die Druckgaspackungen von dem \n\nFüllmaterial zu trennen. Nachdem Me. bereits mehrere Fässer durch \n\nAusschütten in die Metallbehälter entleert hatte, nahm er ein weiteres Fass aus \n\ndem Gestell, um dieses ebenfalls in der beschriebenen Weise zu leeren. Als er \n\nvor dem Lösen des Deckels die auf dem Fass befindlichen Aufkleber abriss, \n\nkam es zu einer Explosion im Fassinneren, durch die der Fassdeckel gegen \n\nden Hals von Me. geschleudert wurde. Hierdurch erlitt \n\nMe. schwere Verletzungen, an deren Folgen er noch am Nachmittag dessel-\n\nben Tages verstarb. \n\n5 \n\nZum Unfallzeitpunkt befanden sich in dem etwa zur Hälfte bis zu zwei \n\nDrittel gefüllten Fass herkömmliche Spraydosen mit Verschlusskappen sowie \n\nSpraydosen mit sog. Spraycaps. Bei den Spraycaps handelt es sich um Kap-\n\npen, die mit der Dose fest verbunden, nach oben offen sind und seitlich eine gut \n\nfingerbreite Aussparung aufweisen, so dass das innerhalb der Kappe vertieft \n\nsitzende Ventil betätigt werden kann. Ferner befanden sich in dem Fass etwa \n\nzehn bis zwanzig Einwegfeuerzeuge, und zwar sowohl solche mit Reiberad als \n\nauch solche mit Piezo-Zündung. Inertes (reaktionsträges) Füllmaterial war in \n\ndem Fass nicht enthalten. \n\n6 \n\nNach den getroffenen Feststellungen wurde die Explosion durch das Ab-\n\nreißen der Aufkleber verursacht. Aus einer oder mehreren nicht völlig restent-\n\nleerten Dosen war aus nicht mehr feststellbaren Gründen brennbares Treibmit-\n\ntel, nämlich Propan- und/oder Butangas, ausgetreten. Zusammen mit der in \n\ndem nicht vollständig gefüllten Fass vorhandenen Luft hatte sich in diesem ein \n\nexplosionsfähiges Gemisch gebildet. Als Me. die auf der Außen-\n\nseite des Fasses angebrachten Aufkleber abriss, kam es zunächst zu einer \n\nelektrostatischen Aufladung, die sich sodann durch die Fasswand in das Innere \n\ndes Fasses entlud und dort schließlich das Gas-Luft-Gemisch entzündete. Wä-\n\nre das Fass mit inertem Material (auf-) gefüllt worden, wäre es nicht zu der Exp-\n\nlosion gekommen. \n\n7 \n\nDen Angeklagten M. und T. war bekannt, dass bei der MEG \n\nSpraydosen, und zwar - wie der Senat dem Gesamtzusammenhang der Ur-\n\nteilsgründe entnimmt - sowohl solche mit herkömmlichen Schutzkappen wie \n\nauch mit Spraycaps zusammen mit Feuerzeugen ohne Dämmmaterial in Fässer \n\ngefüllt und in die Entsorgungsbetriebe transportiert wurden. Auch die Angeklag-\n\nten S. und Mü. wussten, dass in den von der MEG gelieferten Fässern \n\nDruckgaspackungen mit Schutzkappen und Spraycaps sowie teilweise auch \n\nFeuerzeuge enthalten waren. Des Weiteren war ihnen bekannt, dass in Fässern \n\nder MEG nur selten inertes Dämmmaterial eingefüllt war und dass es schon \n\nvorgekommen war, dass sich herkömmliche Schutzkappen gelöst hatten oder \n\nsolche von vorneherein gefehlt hatten. Sämtliche Angeklagten gingen davon \n\naus, dass es sich bei den Spraycaps um (ausreichende) Schutzkappen handel-\n\nte. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit der Angeklagten nach §§ 330 \n\nAbs. 2 Nr. 2, 326 Abs. 1 Nr. 3, 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB bzw. § 222 StGB ver-\n\nneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\nSoweit den Angeklagten zur Last liege, die Transportfässer unzulässi-\n\ngerweise auch mit Feuerzeugen befüllt zu haben bzw. in Kenntnis hiervon de-\n\nren Anlieferung zugelassen zu haben, habe nicht festgestellt werden können, \n\ndass die Explosion durch einen Funken aus einem der beigefügten Feuerzeuge \n\nausgelöst worden sei. Der Unfall hätte sich in gleicher Weise ereignet, wenn in \n\ndem Fass keine Feuerzeuge vorhanden gewesen wären. Es fehle daher jeden-\n\nfalls an dem erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang. \n\n10 \n\nDurch die Beigabe eines inerten Füllstoffes hätte zwar der Unfall vermie-\n\nden werden können. Eine solche sei nach Nr. 11 TR Abfälle 002 indes nur in \n\nFällen vorgeschrieben, in denen (gebrauchte) Druckgaspackungen, bei denen \n\ndie Schutzkappen fehlen oder die eingedrückt, aber noch dicht sind, transpor-\n\ntiert werden. Beides habe jedoch nicht festgestellt werden können. Insbesonde-\n\nre sei davon auszugehen, dass es sich bei den sog. „Spraycaps“ um Schutz-\n\nkappen im Sinne der genannten Bestimmung handele. Zwar deckten diese \n\nKappen das Ventil nicht vollständig ab. Durch die vertiefte Lage des Ventils sei \n\naber ebenfalls ein Schutz gegen ein Betätigen gewährleistet. Zudem habe diese \n\nForm der Kappe durch die feste Verbindung mit der Dose den Vorteil, sich beim \n\nTransport praktisch nicht zu lösen, wohingegen herkömmliche Kappen nach \n\nden Ausführungen des Sachverständigen Dr. v. P. leicht abfallen könnten. \n\n11 \n\nFür eine Strafbarkeit nach § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB fehle es bereits an \n\neiner der dort beschriebenen Tathandlungen. Eine Strafbarkeit nach § 328 \n\nAbs. 3 Nr. 2 StGB scheitere an dem Erfordernis einer groben Verletzung ver-\n\nwaltungsrechtlicher Pflichten. Darüber hinaus beträfen die in Frage kommenden \n\nverwaltungsrechtlichen Vorschriften lediglich die Beförderung gefährlicher Gü-\n\nter. Der Transport sei jedoch zum Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen gewe-\n\nsen. \n\n12 \n\n13 \n\nII. \n\nA. Freisprüche der Angeklagten M. und T. \n\n1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafbarkeit der An-\n\ngeklagten M. und T. wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) ver-\n\nneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n14 \n\na) Zu Unrecht hat das Landgericht einen Pflichtverstoß der Angeklagten \n\nmit der Begründung verneint, dass ein Auffüllen der Fässer mit inertem Füllma-\n\nterial nicht geboten gewesen sei. \n\n15 \n\naa) Die Beförderung gefährlicher Güter wird geregelt durch das Gefahr-\n\ngutbeförderungsgesetz ([GGBefG], neu gefasst am 29. September 1998, \n\nBGBl. I S. 3114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, \n\nBGBl. I S. 2407), in dessen § 3 Abs. 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau \n\nund Stadtentwicklung ermächtigt wird, Regelungen über die Beförderung, unter \n\nanderem über die Verpackung, das Zusammenpacken und Zusammenladen \n\ngefährlicher Güter (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GGBefG) zu erlassen. Auf dieser \n\nGrundlage ist die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreiten-\n\nde Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen vom 11. \n\nDezember 2001 ([GGVSE], BGBl. I S. 3529; zuletzt neugefasst durch Bek. \n\nvom 24. November 2006, BGBl. I S. 2683) erlassen worden, die in § 1 Abs. 3 \n\nNr. 1 im Wesentlichen die Geltung von Vorschriften des Europäischen Überein-\n\nkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefähr-\n\nlicher Güter auf der Straße ([ADR], BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils gülti-\n\ngen Fassung vorsieht. Abweichend von den Bestimmungen der GGVSE sah die \n\nGefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 23. Juni 1999 ([GGAV \n\n1999], BGBl. I S. 1435) in der Ausnahme Nr. 59 für den Transport gefährlicher \n\nAbfälle die Geltung der Technischen Richtlinien zur Beförderung verpackter ge-\n\nfährlicher Abfälle vom 4. März 1999 ([TR Abfälle 002], VkBl. 1999, 150) vor. \n\nDiese wurde lediglich formal, nämlich mit dem Hinweis, dass ihr Inhalt in die \n\nGGAV überführt wird, durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ver-\n\nkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 25. Februar 2002 aufgehoben (VkBl. \n\n2002, 230) und sodann - soweit es jedenfalls die hier relevanten Regelungen \n\nbetrifft \n\n- \n\ninhaltsgleich als Ausnahme Nr. 20 \n\nin die Gefahrgut-\n\nAusnahmeverordnung in der Fassung vom 6. November 2002 ([GGAV 2002], \n\nBGBl. I S. 4350) übernommen. \n\n16 \n\nbb) Danach hat das Landgericht zwar im Ansatz zutreffend für die Be-\n\nstimmung des Maßes der von den Angeklagten einzuhaltenden Sorgfalt (auch) \n\ndie Regelungen der TR Abfälle 002 herangezogen. Seine Auffassung, die Bei-\n\ngabe von inertem Füllstoff sei hier nicht geboten gewesen, begegnet indes \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n17 \n\nNach Nr. 11 der TR Abfälle 002 bzw. nach der Ausnahme 20 Ziff. 2.11 \n\nder GGAV 2002 dürfen Druckgaspackungen, bei denen die Schutzkappen feh-\n\nlen oder die eingedrückt sind, in Fässern und weiteren näher bezeichneten Be-\n\nhältnissen nur mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Hieraus hat das Landge-\n\nricht in einem Umkehrschluss gefolgert, dass vorliegend eine Beigabe von Füll-\n\nstoff nicht erforderlich war. Weder habe festgestellt werden können, dass zum \n\nZeitpunkt der Verpackung bei den im explodierenden Fass transportierten Do-\n\nsen Abdeckungen fehlten, noch dass diese eingedrückt waren. Dem kann nicht \n\ngefolgt werden. \n\n18 \n\n(1) Die Argumentation des Landgerichts greift zu kurz; sie verkennt zu-\n\ndem die Systematik der die Beförderung gefährlicher Güter regelnden Bestim-\n\nmungen. Nach der Grundregel des § 4 Abs. 1 Satz 1 GGVSE (ebenso bereits \n\n§ 4 Abs. 1 der GGVS vom 22. Dezember 1998, BGBl. I S. 3993) sind die an der \n\nBeförderung gefährlicher Güter Beteiligten verpflichtet, die nach Art und Aus-\n\nmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um \n\nSchadensfälle zu verhindern. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GGVSE haben sie „jeden-\n\nfalls“ die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der Verordnung einzuhalten. \n\nDie Vorschriften des ADR enthalten daher lediglich Mindestanforderungen („je-\n\ndenfalls“) an die Beförderung gefährlicher Güter. Nichts anderes gilt für die Be-\n\nstimmungen der GGAV 1999 und 2002, deren Einhaltung nicht von der allge-\n\nmeinen Sicherungspflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 GGVSE entbindet, sondern es \n\nlediglich gestattet, in bestimmten Fällen von den Regelungen des ADR abzu-\n\nweichen. \n\n19 \n\nDanach hätte das Landgericht nicht allein auf die Regelungen in der TR \n\nAbfälle 002 abstellen dürfen, sondern bei seiner Entscheidung in den Blick neh-\n\nmen müssen, dass nach den Bekundungen des Sachverständigen herkömmli-\n\nche Schutzkappen leicht abfallen können. Hierfür spricht auch, dass der Ange-\n\nklagte Mü. und der Zeuge N. angegeben haben, dass in früheren Liefe-\n\nrungen der MEG bereits Dosen ohne Verschlusskappen enthalten gewesen \n\nseien und sich – wie der Zeuge B. bekundet hat – in einem anderen (sicherge-\n\nstellten) Fass derselben Lieferung tatsächlich Dosen ohne Kappen befunden \n\nhatten. Besteht jedoch bei herkömmlichen Schutzkappen die Gefahr, dass sie \n\nsich beim Transport in einem Fass lösen und sich dadurch in diesem ein zünd-\n\nfähiges Gasgemisch bildet, so verbietet sich deren Transport ohne Beigabe von \n\ninerten Füllstoffen von vorneherein; dieser war dann schon aus diesem Grund \n\nsorgfaltswidrig. \n\n20 \n\n(2) Im Übrigen wurden in dem explodierenden Fass Druckgaspackungen \n\nmitbefördert, bei denen die Schutzkappen in der Form sog. Spraycaps ausge-\n\nstaltet waren. Diese stellen jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht in \n\ngleicher Weise wie herkömmliche Schutzkappen sicher, dass der Sprühmecha-\n\nnismus nicht ausgelöst wird und ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist. \n\nDenn danach umschließt die Spraycap - anders als herkömmliche Schutzkap-\n\npen - den vertieft liegenden Sprühkopf nicht vollständig. Sie ist vielmehr oben \n\noffen und weist seitlich eine fingerbreite Aussparung auf. Das Auslösen der \n\nSprühvorrichtung einer solchen Druckgaspackung während des Transports in \n\neinem nur teilweise gefüllten Fass in loser Schüttung mit anderen Dosen sowie \n\nmit Feuerzeugen erscheint daher zumindest nicht fernliegend. \n\n21 \n\nb) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen war das Verhalten \n\nder Angeklagten M. und T. danach objektiv pflichtwidrig, da sie es in \n\nihrer Eigenschaft als Technischer Leiter bzw. Betriebsmeister der Schadstoff-\n\nsammelstelle und des Sondermüllzwischenlagers der MEG jedenfalls unterlie-\n\nßen, dafür Sorge zu tragen, dass die Druckgaspackungen nicht ohne Zugabe \n\nvon Füllstoff in Fässer verpackt und anschließend an die Fa. GmbH beför-\n\ndert wurden. Insoweit steht auch der Pflichtwidrigkeitszusammenhang in Bezug \n\nauf das spätere Unfallgeschehen außer Frage. Denn bei pflichtgemäßem Ver-\n\nhalten – Beigabe eines Füllstoffes – wäre es nach den rechtsfehlerfrei getroffe-\n\nnen Feststellungen nicht zur Explosion und damit auch nicht zur Tötung des \n\n Me. gekommen. Darauf, ob das die Explosion verursachende Gas aus \n\neiner Druckgaspackung mit herkömmlicher Schutzkappe oder aus einer solchen \n\nmit Spraycap ausgetreten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. \n\n22 \n\nc) Zur Frage der subjektiven Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit er-\n\nlauben die Urteilsgründe keine abschließende revisionsrechtliche Beurteilung. \n\nEntsprechende Feststellungen werden in der neuen Hauptverhandlung zu tref-\n\nfen sein. \n\n23 \n\n24 \n\nB. Freispruch des Angeklagten S. \n\nAuch der Freispruch des Angeklagten S. hat danach keinen \n\nBestand. \n\nAuf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt eine Strafbar-\n\nkeit des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung jedenfalls durch Unterlassen \n\nin Betracht (§§ 222, 13 StGB). Zwar war der Angeklagte als Geschäftsführer \n\nder Fa. GmbH nicht für die Einhaltung der Verpackungs- und Beförde-\n\nrungsvorschriften verantwortlich. Auch die Verletzung von Empfängerpflichten \n\nist nicht erkennbar. Jedoch ließ er die vorschriftswidrig gepackten Fässer an-\n\nliefern und durch Arbeitnehmer der Fa. GmbH entgegennehmen, ohne auf \n\ndie Einhaltung der Beförderungs- und Verpackungsvorschriften durch die MEG \n\nzu dringen. Indem er die Arbeitnehmer der Fa. GmbH auf diese Weise in \n\nGefahr brachte, verletzte er die ihm obliegende Fürsorgepflicht des Arbeitge-\n\nbers gemäß §§ 618 Abs. 1 BGB, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dabei handelt es sich \n\num eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 StGB (vgl. auch OLG Naumburg \n\nNStZ-RR 1996, 229, 230 ff.). Auch insoweit werden zur Frage der Vorausseh-\n\nbarkeit und Vermeidbarkeit noch nähere Feststellungen zu treffen sein. \n\nC. Freispruch des Angeklagten Mü. \n\n25 \n\n1. Die von den Nebenklägern erhobene Verfahrensrüge, mit der die Ab-\n\nlehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigen-\n\ngutachtens beanstandet wird, betrifft nicht die Frage der strafrechtlichen Ver-\n\nantwortlichkeit des Angeklagten Mü. . Sie wäre zudem unbegründet, wie der \n\nGeneralbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. \n\n26 \n\n27 \n\n2. Der Freispruch des Angeklagten Mü. hält sachlichrechtlicher Nach-\n\nprüfung stand. \n\na) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Aufgabenbereich und der \n\nStellung des Angeklagten Mü. in der Fa. GmbH ist nicht zu beanstan-\n\nden. Das Gesetz verlangt mit keiner Vorschrift, dass der Tatrichter in den Ur-\n\nteilsgründen stets in allen Einzelheiten darzulegen hat, auf welche Weise er zu \n\nbestimmten Feststellungen gelangt ist (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 267 \n\nAbs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 3 m.w.N.). Insbesondere ist er nicht gehalten, bei \n\neinem eindeutigen Beweisergebnis die Angaben der einzelnen Zeugen inhalt-\n\nlich im Einzelnen wiederzugeben. \n\n28 \n\nb) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei eine – nach den getroffenen Fest-\n\nstellungen allein in Betracht kommende – Strafbarkeit des Angeklagten Mü. \n\naus §§ 222, 13 StGB verneint. Zwar wäre er aufgrund seiner Stellung in der Fa. \n\n GmbH verpflichtet gewesen, den Angeklagten S. auf die Anlie-\n\nferung vorschriftwidrig gepackter Fässer durch die MEG hinzuweisen. Ein et-\n\nwaiger Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch für das spätere Unfallereignis \n\nnicht kausal geworden, da dies dem Angeklagten S. bekannt war. \n\nIII. \n\n29 \n\n30 \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgen-\n\ndes hin: \n\n1. Das Mitverpacken und -transportieren der Feuerzeuge könnte nicht \n\nnur pflichtwidrig gewesen sein, weil durch ihre Zündvorrichtung ein in dem Fass \n\nbereits entstandenes Gas-/Luftgemisch gezündet werden konnte, sondern auch \n\ndeshalb, weil durch ein Austreten des in ihnen noch befindlichen Restgases ein \n\nsolches zündfähiges Gasgemisch überhaupt erst entstehen konnte. Denn nach \n\nder Verpackungsanweisung P 205 (vgl. Anlage A zum ADR 2001, Teil 3, Kapitel \n\n3.2, Tabelle A, UN-Nummer 1057, Spalte 8) müssen Feuerzeuge mit einem \n\nSchutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren ausgerüstet (Absätze 3 und 6) und so \n\nsorgfältig verpackt sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen der Auslösevor-\n\nrichtung verhindert wird (Absätze 6 und 7). \n\n31 \n\n2. Bei den Angeklagten M. und T. scheidet eine Strafbarkeit nach \n\n§ 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht schon deshalb aus, weil das Entpacken des Fas-\n\nses erst an dem Tag nach der Entladung erfolgt ist. Der Anwendung dieser \n\nVorschrift steht nämlich nicht entgegen, dass die Beförderung bereits abge-\n\nschlossen war, als sich der tödliche Unfall ereignete. Bei der Bestimmung des \n\nSchutzbereichs der die Beförderung gefährlicher Güter regelnden verwaltungs-\n\nrechtlichen Vorschriften darf nicht allein auf den eigentlichen Beförderungsvor-\n\ngang abgestellt werden. Miterfasst werden auch solche Vorgänge, die – wie die \n\nEntgegennahme und das Auspacken der Sendung – hierzu in einem unmittel-\n\nbaren zeitlichen, sachlichen und funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. \n\nBTDrucks. 8/2382 S. 24; Steindorf in LK 11. Aufl. § 328 Rdn. 32; Lackner/Kühl \n\nStGB 26. Aufl. § 328 Rdn. 4). Dies zeigt zudem der Beförderungsbegriff im \n\nGGBefG. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GGBefG umfasst die Beförderung nicht nur \n\nden Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und Abliefe-\n\nrung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vor-\n\nbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, \n\nBe- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausge-\n\nführt werden. Der erforderliche Zusammenhang mit der Beförderung ist selbst \n\ndann noch gewahrt, wenn das Gut – wie hier – nicht unmittelbar nach Entla-\n\ndung, sondern erst am darauf folgenden Tag entpackt wird. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_610-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/4-str-610-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"GefahrgutG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GefahrgutG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 618","ref_norm":"618","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_610-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_610-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/4-str-610-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_610-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:55.719379+00:00"}}