{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_601-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-04-07","aktenzeichen":"4 StR 601/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 601/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Geiselnahme u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Magdeburg vom 3. Juli 2008 in den Aus-\n\nsprüchen über die im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhäng-\n\nte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe \n\naufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit \n\nmit schwerem Raub und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der \n\nAngeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zu den \n\nAussprüchen über die im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und \n\ndie Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die gegen den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteils-\n\ngründe wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Raub verhängte Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren dem Strafrahmen des § 239 b Abs. 1 StGB ent-\n\nnommen. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren \n\nFall im Sinne des § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 2 StGB verneint hat, halten \n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen ergriffen der Angeklagte und sein inzwischen \n\nrechtskräftig verurteilter Mittäter, die aus der Maßregelvollzugsanstalt ausbre-\n\nchen wollten, den Pfleger M., fesselten ihn, nahmen ihm die mitgeführten \n\nSchlüssel ab und veranlassten ihn zur Preisgabe des Aufbewahrungsortes der \n\nSchlüssel zu der Tür im Freigelände. Nach Auffassung des Landgerichts spricht \n\nzwar für die Annahme eines minder schweren Falles, dass \"keinerlei physische \n\nGewalt\" auf den Geschädigten ausgeübt worden ist, dass die Bemächtigungs-\n\nlage nur einen kurzen Zeitraum angedauert hat und dass der Angeklagte ge-\n\nständig gewesen ist. Dagegen spreche aber, dass es sich um keine \"Verzweif-\n\nlungstat\" gehandelt habe und dass \"auch das Opfer in seinem Verhalten keiner-\n\nlei Anlass zur Tatbegehung\" gegeben gehabt habe. Die strafschärfende Wer-\n\ntung dieser Umstände begegnet unter den hier gegebenen Umständen durch-\n\ngreifenden Bedenken. \n\n4 \n\nOb Umstände, wie das Nichtvorliegen einer \"Verzweiflungstat\" und das \n\nFehlen einer Provokation durch das Tatopfer strafschärfend gewertet werden \n\ndürfen, kann nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BGHSt 34, \n\n345). Demgemäß bedarf die strafschärfende Wertung solcher Umstände einer \n\nbesonderen Begründung, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung \n\nzu ermöglichen. Diesen Anforderungen genügen die Urteilsausführungen nicht, \n\nweil sich ihnen nicht entnehmen lässt, aus welchen Gründen die vorgenannten \n\nUmstände für die Strafrahmenwahl bestimmend gewesen sind. \n\n5 \n\nDie danach gebotene Aufhebung der im Fall II. 1 der Urteilsgründe ver-\n\nhängten Einzelstrafe führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können jedoch be-\n\nstehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Sofern sie hierzu \n\nnicht in Widerspruch stehen, sind ergänzende Feststellungen möglich. \n\n6 \n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war \n\ndie Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen. \n\nMaatz Athing Solin-Stojanović \n\nFranke \n\nRiBGH Dr. Mutzbauer \nist urlaubsbedingt orts- \nabwesend und deshalb \nan der Unterschriftsleistung \nverhindert \n\nMaatz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_601-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/4-str-601-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_601-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_601-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/4-str-601-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_601-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:14.173226+00:00"}}