{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_579-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-01-14","aktenzeichen":"4 StR 579/08","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 579/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Landshut vom 11. August 2008 im Straf-\n\nausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten \n\nwegen des Diebstahls eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und sechs Monaten verhängt und er zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten Be-\n\ntruges, Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und Missbrauchs von \n\nAusweispapieren zu einer verkündeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten \n\nin der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der \n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die \n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Strafausspruch hat zu der wegen Diebstahls verhängten Einzel-\n\nstrafe und zur Gesamtstrafe keinen Bestand, weil das Urteil insoweit - wie die \n\nRevision zu Recht rügt - unauflösliche Widersprüche aufweist. Nach den Grün-\n\nden des schriftlichen Urteils hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen \n\ndes Diebstahls eine Freiheitsstrafe von \"3 Jahren\" als tat- und schuldangemes-\n\nsen verhängt (UA 63). Demgegenüber wird diese Einsatzstrafe im Rahmen der \n\nAusführungen zur Gesamtstrafenbildung mit \"2 Jahren 6 Monaten\" angegeben \n\n(UA 68). Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten \n\nEntscheidung entspricht, beträgt die Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre und sechs \n\nMonate. Demgegenüber weist das schriftliche Urteil lediglich eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von \"3 Jahren\" auf (UA 68). Worauf diese Widersprüche beruhen, \n\nlässt sich dem schriftlichen Urteil nicht eindeutig entnehmen. Um offensichtliche \n\nSchreibversehen, die eine Berichtigung zulassen könnten (vgl. Meyer-Goßner \n\nStPO 51. Aufl. § 267 Rdn. 39 m.N.), handelt es sich nicht. Denn die Einzeler-\n\nwägungen zur Bemessung der Strafe wegen Diebstahls tragen die Bemessung \n\ndieser Einsatzstrafe mit zwei Jahren und sechs Monaten nicht weniger als die \n\nauf UA 63 ausgewiesenen drei Jahre. Bleibt aber danach die Möglichkeit, dass \n\ndiese Einsatzstrafe mit zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zuge-\n\nmessen worden ist, wäre auch die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, wie \n\nsie die schriftlichen Urteilsgründe abweichend von dem Urteilstenor ausweisen, \n\nzumindest rechtlich möglich. Daran ändert auch die offensichtliche Lücke zwi-\n\nschen der Nennung der \"Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren\" und dem folgen-\n\nden \"und schuldangemessen\" nichts. Denn insoweit könnte ohne Weiteres an \n\ndieser Stelle auch lediglich die Silbe \"tat-\" fehlen. Angesichts dessen war der \n\nBerichtigungsbeschluss der Strafkammer unzulässig (vgl. BGHR StPO § 267 \n\nBerichtigung 1 und 2). \n\n3 \n\nAuszuschließen ist jedoch, dass die Strafkammer wegen des Diebstahls \n\neine niedrigere als die auf UA 68 genannte Einsatzstrafe von zwei Jahren und \n\nsechs Monaten verhängen und auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als \n\ndrei Jahre erkennen wollte. Der Senat hat deshalb sowohl die entsprechende \n\nEinzelstrafe als auch die Gesamtstrafe selbst festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse \n\nvom 13. Oktober 2006 - 2 StR 293/06 - und vom 17. März 2004 - 2 StR 516/03). \n\n4 \n\n2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In-\n\nsoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts vom 3. Dezember 2008, denen gegenüber die Ausfüh-\n\nrungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Dezember 2008 nicht durch-\n\ndringen. Die Änderung des Strafausspruchs hat auf die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung keine Auswirkung. \n\n5 \n\nDer geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklag-\n\nten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_579-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/4-str-579-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_579-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_579-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/4-str-579-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_579-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:54.039447+00:00"}}