{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_573-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"4 StR 573/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 573/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Schwerin vom 17. Juli 2008 im Schuld-\n\nspruch geändert und die Urteilsformel wie folgt neu ge-\n\nfasst: \n\nDer Angeklagte ist des Mordes, der schweren räuberi-\nschen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem \nMenschenraub, Raub und mit versuchter Nötigung sowie \ndes schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem \nMenschenraub, räuberischer Erpressung und mit gefähr-\nlicher Körperverletzung schuldig. \n\nEr wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Landge-\nrichts Neubrandenburg vom 26. April 2005 - 8 KLs \n16/05 - verhängten Einzelstrafen und Auflösung der dort \ngebildeten Gesamtstrafe zu einer lebenslangen Frei-\nheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Schuld des \nAngeklagten wiegt besonders schwer. \n\nDie Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-\nverwahrung wird angeordnet. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des Mordes, des Raubes, der \n\nräuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und \n\nversuchter Nötigung, des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung sowie des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit \n\nräuberischer Erpressung\" schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung \n\nder durch Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. April 2005, Auflö-\n\nsung der dort gebildeten Gesamtstrafe und unter Aufrechterhaltung der in je-\n\nnem Urteil getroffenen Feststellung der besonderen Schwere der Schuld zu \n\neiner lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die \n\nSchuld des Angeklagten auch hinsichtlich des in diesem Verfahren abgeurteil-\n\nten Mordes besonders schwer wiegt, und die Unterbringung des Angeklagten in \n\nder Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte \n\ndie Verletzung sachlichen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nSchuldspruchänderung und zum Wegfall zweier Einzelstrafen; im Übrigen ist es \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Annahme des Landgerichts, die Taten in den Fällen 1 bis 4 der \n\nAnklageschrift stünden im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, hält rechtli-\n\ncher Prüfung nicht stand. \n\na) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Ange-\n\nklagte im Fall 2 der Anklageschrift neben den Straftatbeständen des erpresseri-\n\nschen Menschenraubes und der versuchten Nötigung den Straftatbestand der \n\nschweren räuberischen Erpressung verwirklicht, denn er hat bei der Tat ein \n\ngroßes Küchenmesser als Drohmittel verwendet (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Zu-\n\ntreffend hat das Landgericht das der Verwirklichung dieser Straftatbestände zu \n\nGrunde liegende Geschehen als eine Tat im Rechtssinne begriffen und Tatein-\n\nheit angenommen. Hierzu steht aber auch der der Verurteilung im Fall 1 der \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nAnklageschrift zu Grunde liegende Raub zum Nachteil desselben Tatopfers in \n\nTateinheit. Die Drohung mit der geballten Faust und die in dem Entreißen der \n\nHandtasche liegende Gewalt wirkten fort, als der Angeklagte unmittelbar im An-\n\nschluss an die Wegnahme der Handtasche mit der Geschädigten deren Woh-\n\nnung aufsuchte, um diese nach werthaltigen Gegenständen zu durchsuchen, \n\nsich der Geschädigten bemächtigte und diese schließlich zwang, an einem \n\nBankautomaten Bargeld abzuheben und es ihm auszuhändigen. \n\n5 \n\nb) Zu dem in Fall 3 der Anklageschrift verwirklichten schweren Raub ste-\n\nhen nicht nur die gefährliche Körperverletzung, sondern auch die im Fall 4 der \n\nAnklageschrift verwirklichte räuberische Erpressung und der erpresserische \n\nMenschenraub in Tateinheit. Der vom Angeklagten verwirklichte schwere Raub \n\nwar noch nicht beendet, als er und sein Mittäter sich des Geschädigten be-\n\nmächtigten, indem sie ihn zwangen, sich in den Kofferraum seines Autos zu \n\nlegen, um ihn nach Holland zu verbringen und zu erpressen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nc) Der vom Angeklagten auf Grund eines neu gefassten Entschlusses \n\nbegangene Verdeckungsmord steht zu den vorgenannten Taten in Tatmehrheit. \n\nd) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht \n\nnicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als gesche-\n\nhen hätte verteidigen können. \n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in den Fällen \n\n1 und 3 der Anklageschrift verhängten Einzelstrafen (ein Jahr neun Monate und \n\nsieben Jahre sechs Monate). Für die Fälle 1 und 2 der Anklageschrift verbleibt \n\nes bei der für den letzteren Fall verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren Frei-\n\nheitsstrafe und für die Fälle 3 und 4 bei der für den letzteren Fall verhängten \n\nEinzelstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe. \n\n9 \n\n3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht \n\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines \n\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing RiBGH Dr. Ernemann ist \n infolge Krankheit gehindert \n zu unterschreiben \n\n Tepperwien","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/4-str-573-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/4-str-573-08","retrieved":"2026-07-10 19:08:55.926610+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-22/4-str-573-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2009-01-22","dockets":["4 StR 573/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_573-08","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – 4 StR 573/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/4-str-573-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Schwerin vom 17. Juli 2008 im Schuld-\n\nspruch geändert und die Urteilsformel wie folgt neu ge-\n\nfasst:\n\nDer Angeklagte ist des Mordes, der schweren räuberi-\nschen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem\nMenschenraub, Raub und mit versuchter Nötigung sowie\ndes schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem\nMenschenraub, räuberischer Erpressung und mit gefähr-\nlicher Körperverletzung schuldig.\n\nEr wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Landge-\nrichts Neubrandenburg vom 26. April 2005 - 8 KLs\n16/05 - verhängten Einzelstrafen und Auflösung der dort\ngebildeten Gesamtstrafe zu einer lebenslangen Frei-\nheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Schuld des\nAngeklagten wiegt besonders schwer.\n\nDie Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-\nverwahrung wird angeordnet.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:08:55.926610+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}