{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-01-08","aktenzeichen":"4 StR 568/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 568/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 19. Juni 2008 mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unter-\n\nbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung \n\nangeordnet worden ist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie seine Unter-\n\nbringung in der Sicherungsverwahrung und die Einziehung sichergestellter Be-\n\ntäubungsmittel angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit \n\nseiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. \n\nDas Rechtsmittel hat hinsichtlich der Maßregelanordnung nach § 66 Abs. 2 \n\nStGB Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand; inso-\n\nweit greift die sie betreffende Verfahrensrüge durch. Zu Recht beanstandet die \n\nRevision, dass der Angeklagte auf die Möglichkeit der Anordnung dieser Maß-\n\nregel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hingewiesen worden ist \n\n(§ 265 Abs. 1 und 2 StPO). \n\n3 \n\na) In der dem Verfahren zu Grunde liegenden Anklageschrift wird die \n\nMöglichkeit, Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu verhängen, \n\nüberhaupt nicht erwähnt; auch der Eröffnungsbeschluss enthält keine eindeuti-\n\ngen Hinweise darauf. Während der Hauptverhandlung wurde ebenfalls kein \n\nförmlicher Hinweis erteilt, wie die Sitzungsniederschrift beweist (§ 274 StPO). \n\n4 \n\nIn dem Eröffnungsbeschluss hat die Strafkammer allerdings auch die Un-\n\ntersuchung des Angeklagten durch einen psychiatrischen Sachverständigen \n\nangeordnet zu der Frage, \"ob aus medizinischer Sicht bei ihm zur Zeit der ihm \n\nzur Last gelegten Straftaten eine Einschränkung der Schuldfähigkeit (§ 21 \n\nStGB) vorgelegen habe und ob die Voraussetzungen für Maßregeln zur Besse-\n\nrung und Sicherung (§§ 63, 64, 66 StGB) gegeben sind.\" Zwar kann in der ge-\n\nrichtlichen Anordnung, ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit und einer \n\neventuellen Unterbringung einzuholen, ein nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO erfor-\n\nderlicher Hinweis liegen (vgl. BGH NStZ 1992, 249). Der Hinweis muss aber, \n\nwenn er seine Funktion erfüllen soll, dem Angeklagten in einer solchen Form \n\nerteilt werden, dass dieser eindeutig sehen kann, auf welche Maßregel das Ge-\n\nricht zu erkennen gedenkt (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6). \n\n5 \n\nDiesem Erfordernis genügt die allgemein gehaltene Aufzählung sämtli-\n\ncher freiheitsentziehender Maßregeln im Eröffnungsbeschluss nicht. Die Anord-\n\nnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung stellt mit ihrer in das Le-\n\nben eines Angeklagten tief eingreifenden Wirkung einen besonders gravieren-\n\nden Eingriff dar. Deshalb dürfen an die Hinweispflicht des Gerichts in einem \n\nsolchen Fall keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGHR aaO; \n\nBGH NStZ-RR 2004, 297 f.). \n\n6 \n\nb) Das Beruhen der Anordnung der Maßregel auf dem fehlenden rechtli-\n\nchen Hinweis wird auch nicht durch andere Vorgänge in der Hauptverhandlung \n\nausgeschlossen. Insbesondere sind die Ausführungen der Strafkammer in dem \n\nBeschluss vom 18. Juni 2008, mit dem ein Beweisantrag des Angeklagten zu-\n\nrückgewiesen wurde, nicht geeignet, einen förmlichen rechtlichen Hinweis ent-\n\nbehrlich zu machen. Denn auch dadurch wurde dem Angeklagten nicht mit hin-\n\nreichender Eindeutigkeit vor Augen geführt, dass ihm die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB drohte. Dies gilt umso mehr, als sich \n\nder Angeklagte zur Tatzeit im Maßregelvollzug nach § 64 StGB befunden hatte \n\nund die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB bei ihm nicht vorlagen. \n\n7 \n\n8 \n\nc) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung war daher aufzuhe-\n\nben. Das übrige Urteil wird hiervon nicht erfasst. \n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der \n\nTatrichter - ungeachtet der Regelung des § 67 c Abs. 1 StGB - bei der Ermes-\n\nsensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB stets zu prüfen hat, ob die Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung angesichts der Höhe der erkannten Strafe un-\n\nerlässlich ist (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 66 Rdn. 40 m.w.N.). \n\n9 \n\nDer neue Tatrichter wird ferner zu beachten haben, dass ein psychiatri-\n\nscher Sachverständiger nicht deswegen an der ihm obliegenden Begutachtung \n\ngehindert ist, weil der Angeklagte eine Exploration verweigert (vgl. BGHR StPO \n\n§ 246 a Satz 1 Sachverständiger 1; vgl. auch Fischer in KK 6. Aufl. § 246 a \n\nRdn. 5 m.w.N.). Gegebenenfalls hat das Gericht dem Sachverständigen die \n\nentsprechenden Anknüpfungstatsachen zu vermitteln. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-08/4-str-568-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-08/4-str-568-08","retrieved":"2026-07-10 19:09:05.990875+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-08/4-str-568-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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