{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"4 StR 552/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 552/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Schwerin vom 28. Mai 2008, soweit es \n\nihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über \n\ndie Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB \n\nunterblieben ist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits-\n\nstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die-\n\nses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts rügt. \n\n2 \n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Maßregelausspruch hält \n\nder rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n3 \n\nDie Sache ist indes an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach \n\n§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in \n\neiner Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah-\n\nren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. \n\nDiese Entscheidung hat das Landgericht unterlassen. \n\n4 \n\nDer Angeklagte ist durch eine solche nachträgliche Entscheidung unter \n\nkeinen Umständen beschwert. Denn im Zusammenhang mit § 67 Abs. 5 Satz 1 \n\nStGB ist gewährleistet, dass auch beim Vorwegvollzug eines Teils der Frei-\n\nheitsstrafe eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte möglich \n\nist. Darauf ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB bei der Berechnung des vorweg zu \n\nvollziehenden Teils der Strafe Bedacht zu nehmen (vgl. BTDrucks. 16/1110 \n\nS. 14). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 \n\nStGB als \"Soll-Vorschrift\" ausgestaltet, um dem Gericht im Einzelfall, nament-\n\nlich bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit des Betreffenden, die Möglich-\n\nkeit zu eröffnen, es beim Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB \n\nzu belassen (vgl. BTDrucks. aaO). Schließlich wird dem Gericht hierdurch er-\n\nmöglicht, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Neuregelung \n\nnach dem gesetzgeberischen Willen nicht zu einer Verlängerung der Gesamt-\n\ndauer des Freiheitsentzuges führen darf und das Gericht deshalb, wenn eine \n\nsolche Verlängerung im Einzelfall zu befürchten wäre, im Rahmen des ihm ein-\n\ngeräumten Ermessens auf die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge zu ver-\n\nzichten haben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07 \n\nm.w.N.). \n\n5 \n\nDie Zurückverweisung erfolgt an eine als Schwurgericht zuständige \n\nStrafkammer, da das Verfahren gegen den Mitangeklagten, bei dem Jugend-\n\nstrafrecht angewendet werden konnte, rechtskräftig abgeschlossen ist. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/4-str-552-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/4-str-552-08","retrieved":"2026-07-10 19:09:07.664799+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-16/4-str-552-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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