{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_544-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-04-28","aktenzeichen":"4 StR 544/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 544/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. April 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Rostock vom 19. Mai 2008, soweit es ihn \n\nbetrifft, im gesamten Maßregelausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in \n\neiner Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Ferner \n\nhat es angeordnet, dass zunächst die Unterbringung in der Entziehungsanstalt \n\nzu vollziehen ist und \"nachfolgend\" die Unterbringung in der Sicherungsverwah-\n\nrung. \n\n2 \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung seiner Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wendet, hat das \n\nRechtsmittel mit der auf § 265 Abs. 1 und 2 StPO gestützten Verfahrensrüge \n\nErfolg. Die Rüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Eines \n\nHinweises auf die vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten \n\nbedurfte es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des General-\n\nbundesanwalts nicht. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass er \n\nweder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss auf die Möglichkeit \n\nseiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist und \n\ndass auch in der Hauptverhandlung ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist. Unter \n\nden hier gegebenen Umständen wurde der Hinweis auch nicht dadurch ent-\n\nbehrlich, dass der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige einen \n\nHang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB bejaht hat. Ebenso wenig kann \n\ndie Pflicht des Gerichts zu einem rechtlichen Hinweis durch den Schlussantrag \n\ndes Staatsanwalts oder durch die Erörterung der bloßen Möglichkeit einer Maß-\n\nregelanordnung erfüllt werden (vgl. BGH StV 2008, 344 m.N.). Der Senat kann \n\nnicht ausschließen, dass sich der Angeklagte bei prozessordnungsmäßigem \n\nVerfahrensablauf anders verteidigt hätte. \n\n4 \n\n2. Soweit sich der Angeklagte mit einer ebenfalls auf § 265 Abs. 1 und 2 \n\nStPO gestützten Verfahrensrüge gegen die Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung gemäß § 66 Abs. 3 StGB wendet, genügt sein Vorbringen zwar aus den in \n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht den \n\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Aufhebung der Anordnung \n\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nötigt hier aber zur Aufhebung \n\nauch der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-\n\nwahrung, weil sich die Anordnungen der Maßregeln nicht voneinander trennen \n\nlassen. Das Landgericht hat die Annahme eines Hanges des Angeklagten im \n\nSinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ebenso wie die Annahme der Gefahr der Be-\n\ngehung weiterer rechtswidriger Straftaten im Sinne des § 64 StGB entschei-\n\ndend darauf gestützt, dass der Angeklagte, soweit es den Konsum von Amphe-\n\ntaminen betrifft, nach seiner Haftentlassung rückfällig geworden ist, was seine \n\nWillensschwäche belege (UA 36). \n\n5 \n\n6 \n\n3. Sollte der neue Tatrichter wiederum die Unterbringung des Angeklag-\n\nten sowohl in einer Entziehungsanstalt als auch in der Sicherungsverwahrung \n\nanordnen, wäre für ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfol-\n\nge der Vollstreckung (§ 67 Abs. 1 StGB) kein Raum. \n\n4. Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen einen Erwachsenen \n\nrichtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen. \n\nTepperwien Athing Richterin am Bundesgerichts- \n hof Solin-Stojanović ist infolge \n Urlaubs gehindert zu unter- \n schreiben \n\n Tepperwien \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-28/4-str-544-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-28/4-str-544-08","retrieved":"2026-07-10 19:26:57.492267+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-28/4-str-544-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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