{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-12-02","aktenzeichen":"4 StR 543/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 543/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Paderborn vom 28. Juli 2008 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte der Vergewaltigung schuldig ist, \n\nb) \n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in Tateinheit \n\nmit sexueller Nötigung für schuldig befunden und ihn zu einer Jugendstrafe von \n\neinem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung \n\nausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-\n\nvision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung weist keinen den Angeklag-\n\nten beschwerenden Rechtsfehler auf. Dagegen hält die tateinheitliche Verurtei-\n\nlung wegen sexueller Nötigung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nNach den zu diesem zweiten Handlungsteil getroffenen Feststellungen \n\nverlangte der Angeklagte von der Nebenklägerin, ihn oral zu befriedigen. Als sie \n\ndies ablehnte, kniete er sich neben sie auf das Bett und beugte sich so zu ihr \n\nherunter, dass sein Penis ihren Mund berührte, den sie jedoch fest zukniff. Dar-\n\nauf sagte der Angeklagte wütend \"dann eben nicht\" und entfernte sich schließ-\n\nlich. \n\n4 \n\nNach diesen Feststellungen hat der Angeklagte bis zur Aufgabe der wei-\n\nteren Tatausführung in diesem Handlungsabschnitt entgegen der Auffassung \n\ndes Landgerichts Gewalt (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht angewendet. Den \n\nFeststellungen kann aber ebenso wenig entnommen werden, dass die im ers-\n\nten Handlungsabschnitt \n\nim Zusammenhang mit dem erzwungenen Ge-\n\nschlechtsverkehr ausgeübte Gewalt als konkludente Drohung mit gegenwärtiger \n\nGefahr für Leib oder Leben im Sinne der Nr. 2 der Vorschrift fortwirkte (vgl. da-\n\nzu Fischer StGB 55. Aufl. § 177 Rdn. 20 m.N.). Schließlich geben die Feststel-\n\nlungen auch für eine schutzlose Lage im Sinne der Nr. 3 der Vorschrift nichts \n\nher. \n\n5 \n\nDa weiter gehende Feststellungen, die die Annahme sexueller Nötigung \n\nnach § 177 Abs. 1 StGB tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Se-\n\nnat den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte \"nur\" der Vergewaltigung \n\nschuldig ist. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Bereits die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des \n\nStrafausspruchs. Davon abgesehen hat der Strafausspruch auch deshalb kei-\n\nnen Bestand, weil die Verhängung der Jugendstrafe schon für sich genommen \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. \n\nDas Landgericht hat die Verhängung von Jugendstrafe allein wegen der \n\nSchwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 letzter Halbs. JGG für erforderlich gehal-\n\nten und hat des weiteren dabei vergleichsweise nach den Maßstäben des all-\n\ngemeinen Strafrechts das Vorliegen eines minder schweren Falles des § 177 \n\nAbs. 5 StGB verneint. Beide Erwägungen werden den Besonderheiten des Fal-\n\nles nicht gerecht: Die Nebenklägerin hatte den zur Tatzeit noch 17 Jahre alten \n\nAngeklagten früh morgens um 7.00 Uhr zu sich eingeladen, als ihre Mutter ver-\n\nreist war. Nachdem er vereinbarungsgemäß erschienen war, forderte sie ihn \n\nauf, sich zu ihr zu setzen, was er befolgte, worauf sie sich an ihn anlehnte. Im \n\nweiteren Verlauf ihres Zusammenseins wies sie seine nunmehr beginnenden \n\nsexuellen Übergriffe zwar zurück. Gleichwohl ging sie mit ihm in ihr Zimmer, \n\nlegte sich auf ihr Bett, erlaubte ihm ausdrücklich sich zu ihr zu legen und erklär-\n\nte ihm, gegen \"etwas Kuscheln\" habe sie nichts einzuwenden. Auch auf dem \n\nBett wies sie sein wiederholt geäußertes Verlangen, mit ihm zu \"schlafen\", zu-\n\nrück, bis er sich schließlich auf ihre Oberschenkel setzte, ihre Beine auseinan-\n\nderdrückte und den Geschlechtsverkehr vollzog. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat diese \"Verführungssituation\" dem nicht vorbestraf-\n\nten Angeklagten zwar im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägun-\n\ngen \"sehr zugute\" gehalten. Das genügte hier jedoch nicht. Vielmehr hätten die \n\nbesonderen Umstände bereits bei der Beurteilung der Schwere der Schuld im \n\nSinne des § 17 Abs. 2 JGG Berücksichtigung finden müssen. Denn diese ist \n\nnicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand messbar, sondern jeweils \n\nnur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, so dass der äußere Un-\n\nrechtsgehalt der Tat nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BGHR JGG § 17 \n\nAbs. 2 Schwere der Schuld 3 m.w.N.). Umstände, die hier aus Erziehungsgrün-\n\nden die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld gebieten \n\nkönnten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Dass auch der Vertreter der Ju-\n\ngendgerichtshilfe - wie das Urteil ohne jegliche nähere Begründung mitteilt - \n\nvorliegend die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld für \n\nerforderlich gehalten hat, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil \n\nes sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, über die allein das Gericht zu ent-\n\nscheiden hat. \n\n9 \n\nÜber die Rechtsfolgen der Tat ist daher umfassend neu zu verhandeln \n\nund zu entscheiden. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/4-str-543-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/4-str-543-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:15.414873+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-02/4-str-543-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2008-12-02","dockets":["4 StR 543/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.12.2008 – 4 StR 543/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/4-str-543-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Paderborn vom 28. Juli 2008\n\na)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte der Vergewaltigung schuldig ist,\n\nb)\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":3},{"id":"JGG/17","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"17","label":"§ 17 JGG","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2009, 450","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:06:15.414873+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}