{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_542-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"4 StR 542/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 542/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, zu 1. nach Anhörung \n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am \n\n16. Dezember 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 406 Abs. 1 Satz 3 StPO be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 7. Juli 2008 aufgehoben, soweit \n\ndem Verletzten Schmerzensgeld zuerkannt wurde; von \n\neiner Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird ab-\n\ngesehen. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Wider-\n\nstandsunfähigen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Einbe-\n\nziehung der Strafen aus zwei früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es dem als \n\nNebenkläger zugelassenen geschädigten Minderjährigen im Adhäsionsverfah-\n\nren Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf \n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2008 zugesprochen. \n\n2 \n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der \n\ner die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat \n\nhinsichtlich des Ausspruchs über das Schmerzensgeld Erfolg; im Übrigen ist es \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\n1. Der Ausspruch über die Zuerkennung von Schmerzensgeld hat keinen \n\nBestand, weil es an einem wirksam gestellten Adhäsionsantrag fehlt. Der Adhä-\n\nsionsantrag des Verletzten ist Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung \n\nüber die Entschädigung, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von \n\nAmts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH StV 2008, 127; Hilger in Löwe/Rosenberg \n\n25. Aufl. § 404 Rdn. 1; Engelhardt in KK 6. Aufl. § 404 Rdn. 1, jeweils m.w.N.). \n\n4 \n\nVorliegend hat Rechtsanwältin H. für den Verletzten mit Schriftsatz \n\nvom 10. Juni 2008 den Adhäsionsantrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der \n\nam 19. Oktober 1992 geborene Verletzte noch nicht prozessfähig (§ 52 ZPO); \n\ndaher hätte der Antrag durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin ge-\n\nstellt werden müssen (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 403 Rdn. 6). Diese \n\nhat weder selbst einen Adhäsionsantrag gestellt noch Rechtsanwältin H. \n\nzur Antragstellung bevollmächtigt; letzteres ist lediglich durch die Betreuerin der \n\nMutter geschehen [Bd. I 180, 182; II 138]. Entgegen der Ansicht des Landge-\n\nrichts war die Betreuerin zur Vertretung des Verletzten nicht berechtigt, da die \n\nVertretungsmacht des Betreuers auf den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis be-\n\nschränkt ist, § 1902 BGB. \n\n5 \n\nDas Recht, für einen Minderjährigen einen Adhäsionsantrag zu stellen, \n\nist Ausfluss der elterlichen Sorge, die die Sorge für die Person und das Vermö-\n\ngen des minderjährigen Kindes umfasst (§ 1626 Abs. 1 BGB). Die elterliche \n\nSorge und die sich aus ihr ergebenden Rechte sind höchstpersönlicher Natur \n\nund können nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen auf andere Per-\n\nsonen übertragen werden. Die Bestellung eines Betreuers für den sorgeberech-\n\ntigten Elternteil hat keine Auswirkungen auf die elterliche Sorge und beinhaltet \n\nnicht die Vertretung des minderjährigen Kindes (vgl. BayObLG BtPrax 2004, \n\n239; Palandt/Diederichsen BGB 68. Aufl. § 1896 Rdn. 23; Schwab \n\nin \n\nMünchKomm BGB § 1896 Rdn. 100, § 1902 Rdn. 34; Bienwald in J. von Stau-\n\ndinger Kommentar zum BGB § 1902 Rdn. 34; Hoffmann BtPrax 2007, 95, 97). \n\n6 \n\n2. Da es an einer rechtswirksamen Bevollmächtigung fehlt, ist der Adhä-\n\nsionsantrag unzulässig (§ 403 StPO). Der Senat spricht daher aus, dass gemäß \n\n§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen \n\nwird (vgl. Meyer-Goßner aaO § 406 Rdn. 10). \n\n7 \n\n3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-\n\nklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos-\n\nten und Auslagen freizustellen. Die dem als Nebenkläger zugelassenen Verletz-\n\nten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte dagegen \n\nnicht zu tragen, da Rechtsanwältin H. zur Abgabe der Anschlusserklärung \n\nnach § 396 Abs. 1 StPO ebenfalls nicht rechtswirksam bevollmächtigt war. \n\n RiBGH Prof. Dr. Kuckein \n befindet sich im Ruhestand. \n\nTepperwien Maatz Tepperwien \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_542-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/4-str-542-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_542-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_542-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/4-str-542-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_542-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:37.436606+00:00"}}