{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"4 StR 529/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 529/08 \n\nUrteil \n\nvom \n\n12. Februar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Nebenkläger-Vertreterin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 2. Juli 2008 wird verwor-\n\nfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil mit den Feststellungen zum Ausnut-\n\nzungsbewusstsein hinsichtlich der Heimtücke aufgeho-\n\nben; die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere als \n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung angeordnet. \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts. Mit der Sachrüge beanstandet sie, dass der Angeklagte \n\nnicht wegen Mordes verurteilt ist. \n\nI. \n\n3 \n\nDer Angeklagte und Andrea Sch. - das spätere Tatopfer - hatten seit \n\n1987 eine von Anfang an konfliktbeladene Beziehung unterhalten, in deren Ver-\n\nlauf es mehrfach zu Trennungen und anschließenden Versöhnungen kam. Ihre \n\nim April 2004 geschlossene Ehe wurde im April 2007 geschieden. Am Tattage, \n\ndem 3. Oktober 2007, machte der Angeklagte, dem zugetragen worden war, \n\ndass sich Andrea Sch. mit einem verheirateten Mann in einem Lokal auf-\n\ngehalten und mit diesem getrunken habe, ihr Vorhaltungen, weil sie mit jenem \n\nMann \"fremdgegangen“ sei. Im weiteren Verlauf des Tages kam es zwischen \n\ndem Angeklagten und Andrea Sch. zu zahlreichen telefonischen Kontakten. \n\nGegen 20.15 Uhr rief der Angeklagte Andrea Sch. , die sich zu diesem Zeit-\n\npunkt außerhalb ihrer Wohnung aufhielt, ein weiteres Mal an und erklärte, sie \n\nund ihre Freundin könnten sich \"auf ein Schlachtfest vorbereiten\" und sich \"ge-\n\ngenseitig zugucken\". Andrea Sch. wusste mit dieser Äußerung des Ange-\n\nklagten, der mehrfach ohne realistischen Hintergrund verbal ausfällig geworden \n\nwar, nichts anzufangen. Gegen 21.00 Uhr kehrte sie in Begleitung der Zeugin \n\nK. in ihre Wohnung zurück. Im Arbeitszimmer nahmen beide am PC Platz \n\nund suchten das Internetportal \"Gesichterparty\" auf. Der alkoholgewohnte, mi-\n\ntelgradig alkoholisierte Angeklagte hatte sich zuvor Zugang zu der Wohnung \n\nverschafft und sich hinter einer Couch versteckt. Das Landgericht hat zum wei-\n\nteren Geschehen folgendes festgestellt: \n\n\"Andrea Sch. und die Zeugin K. bemerkten den in \nder Tür stehenden Angeklagten erst, als dieser mit erhobener \nStimme und in bösem Ton sinngemäß äußerte 'Ach, Gesich-\nterparty ist dir wichtiger!'. Zwischen dem Angeklagten, der um \nden in der Mitte des Raumes stehenden Schreibtisch herum \nauf Andrea Sch. zuging, und Andrea Sch. gab es \neinen kurzen Wortwechsel. Der Angeklagte drückte dann mit \nder linken Hand Andrea Sch. nach hinten, so dass sie in \nder Ecke des Raumes stand. Er stach sodann mit dem von \nihm mitgeführten Klappmesser mit einer Klingenlänge von et-\nwa 7,5 cm vielfach auf Andrea Sch. ein, und zwar insbe-\nsondere in deren Hals- und Brustbereich, um sie zu töten, und \näußerte dabei 'Das hast du davon!' \". \n\n4 \n\nDanach deutete er mit dem Messer auf die Zeugin K. und fragte: \n\n\"Willst du auch?\". Dann äußerte er, er wolle gemeinsam mit Andrea Sch. \n\nsterben und rammte sich zweimal das Messer mit Kraft in den Oberkörper und \n\nbrach am Tatort zusammen. Andrea Sch. erlag den ihr zugefügten Stich-\n\nverletzungen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nRevision des Angeklagten \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt aus den in der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Oktober 2008 ausgeführten Grün-\n\nden, auf die insoweit Bezug genommen wird, insbesondere auch für die von der \n\nRevision angegriffene Verneinung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB. \n\nAuch die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\ngemäß § 64 StGB hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Zwar kann die \n\nAnordnung einer Maßregel nach § 64 StGB grundsätzlich nicht allein deswegen \n\nverneint werden, weil außer der Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel eine \n\nDisposition für die Begehung von Straftaten begründen. Die Unterbringung in \n\neiner Entziehungsanstalt darf aber nicht ausschließlich zur Besserung des Tä-\n\nters, also ohne gleichzeitige günstige Auswirkungen auf die Interessen der öf-\n\nfentlichen Sicherheit im Sinne einer Verminderung der vom alkoholabhängigen \n\nTäter ausgehenden Gefährlichkeit erfolgen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei \n\nerfolgreichem Verlauf der Behandlung jedenfalls das Ausmaß der Gefährlichkeit \n\ndes Täters nach Frequenz und krimineller Intensität der von ihm zu befürchten-\n\nden Straftaten deutlich herabgesetzt wird (vgl. Senat NStZ 2003, 86 m.w.N.). \n\nDavon hat sich das auch insoweit sachverständig beratene Landgericht, wie \n\nsich den Urteilsausführungen noch hinreichend entnehmen lässt, jedoch nicht \n\nzu überzeugen vermocht. \n\nIII. \n\n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\nDie Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und des-\n\nhalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die vom Generalbundesanwalt nur \n\ninsoweit vertretene Revision hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich \n\ngegen die Verneinung des Mordmerkmals „Heimtücke“ wendet. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht \n\ndas Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ rechtsfehlerfrei abgelehnt. Beim \n\nVorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf nied-\n\nrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, \n\nwelche der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf \n\ntiefster Stufe stehen und besonders verwerflich sind (BGH NStZ-RR 2007, 111 \n\nm.w.N.). \n\n10 \n\nEin solcher Fall ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen \n\nnicht gegeben. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass Eifersucht eine nicht \n\nunbeträchtliche Rolle gespielt hat. Dass es diese Motivation nicht als tatbeherr-\n\nschend angesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verhältnis \n\nzwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer war nach den Feststellungen von \n\neinem ständigen \"Hin und Her\" geprägt. Es kam zwischen ihnen häufig zu Strei-\n\ntigkeiten, wobei auch massive Beschimpfungen und Beleidigungen nicht unty-\n\npisch waren. Der Angeklagte befand sich bei Begehung der Tat in einer – je-\n\ndenfalls von ihm subjektiv so empfundenen – psychisch erheblich belastenden \n\nSituation. Vor diesem Hintergrund hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen \n\nBeurteilungsspielraums, dass das Landgericht die für den Angeklagten bestim-\n\nmenden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 \n\nStGB gewertet hat. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet jedoch die Verneinung des \n\nMordmerkmals \"Heimtücke\" zu Recht. \n\na) Nach den Feststellungen war Andrea Sch. , was das Landgericht \n\nnicht verkannt hat, bei Beginn des tödlichen Angriffs des Angeklagten arglos \n\nund infolgedessen wehrlos. Sie versah sich, als sie in ihre Wohnung zurückge-\n\nkehrt war, trotz der telefonischen Äußerung des Angeklagten, sie und ihre \n\nFreundin könnten sich \"auf ein Schlachtfest vorbereiten\", keines Angriffs. Der \n\nAngeklagte hatte keinen Schlüssel zu der Wohnung und hatte auch nicht etwa \n\nangekündigt, er werde sich Zugang zur Wohnung verschaffen. Lauert der Täter \n\n– wie hier – seinem ahnungslosen Opfer auf, um an dieses heranzukommen, \n\nkommt es nicht darauf an, ob und wann es die von dem ihm gegenüber treten-\n\nden Täter ausgehende Gefahr erkennt (vgl. BGH NStZ 1984, 261; NStZ-RR \n\n1996, 98). \n\n13 \n\nb) Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, \n\ndass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen \n\nund die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, ei-\n\nnen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Men-\n\nschen zu überraschen (BGH NStZ 2003, 535). Die Erwägungen mit denen das \n\nLandgericht diese Voraussetzungen verneint hat, entbehren einer tragfähigen \n\nGrundlage. \n\n14 \n\nDie Ankündigung des Angeklagten, das Tatopfer und dessen Freundin \n\nkönnten sich \"auf ein Schlachtfest\" vorbereiten, spricht entgegen der Auffas-\n\nsung des Landgerichts nicht gegen das Ausnutzungsbewusstsein des Ange-\n\nklagten. Der Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH \n\nNStZ 2007, 268), auf die das Landgericht ersichtlich abgestellt hat, lag eine an-\n\ndersartige Fallgestaltung zugrunde. Der Täter war dem Opfer kurz nach der \n\ntelefonischen Ankündigung: \"Ich komme jetzt zu dir ins Restaurant und mache \n\ndich platt\" - wenn auch mit verdeckter Waffe – entgegengetreten. Kann sich das \n\nspätere Opfer auf eine in Kürze zu erwartende Konfrontation einstellen, liegt es \n\nfern, dass der Täter das Ausnutzungsbewusstsein hat. So liegt es hier jedoch \n\nnicht. Der Angeklagte war vielmehr heimlich in die Wohnung des Tatopfers ein-\n\ngedrungen und hatte sich dort hinter einer Couch versteckt. Es liegt nahe, dass \n\ner dies tat, um das Tatopfer zu überraschen, denn er konnte, weil er nicht mehr \n\nüber einen Schlüssel zu der Wohnung verfügte, davon ausgehen, dass das \n\nTatopfer nicht damit rechnete, dass er sich in der Wohnung aufhielt. Dafür, dass \n\nsich der Angeklagte der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst war, \n\nspricht zudem, dass er erst einige Zeit nach dem Eintreffen des Tatopfers in der \n\nTür zum Arbeitszimmer auftauchte und sofort zum Angriff überging. \n\n15 \n\nSoweit das Landgericht ausgeführt hat, auch die Alkoholisierung des An-\n\ngeklagten spreche gegen die Annahme des erforderlichen Ausnutzungsbe-\n\nwusstseins, fehlt dafür jedwede Begründung. Dass der Angeklagte alkoholbe-\n\ndingt die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers nicht in sein Bewusstsein aufge-\n\nnommen haben könnte, versteht sich im Hinblick auf die Ausführungen zur un-\n\neingeschränkten Schuldfähigkeit nicht von selbst. \n\n16 \n\nc) Die danach rechtsfehlerhafte Verneinung des Mordmerkmals „Heimtü-\n\ncke“ führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen zum Ausnutzungs-\n\nbewusstsein hinsichtlich der Heimtücke. Die übrigen Feststellungen sind jedoch \n\nrechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende \n\nFeststellungen, die den bestehen gebliebenen nicht widersprechen, sind zuläs-\n\nsig. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/4-str-529-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/4-str-529-08","retrieved":"2026-07-10 19:11:17.149621+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-12/4-str-529-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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