{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"4 StR 455/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 1. Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist er wegen des Belehrungsverstoßes (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) bei Beginn der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbar- keit der früheren Angaben hinzuweisen („qualifizierte“ Belehrung). 2. Unterbleibt die „qualifizierte“ Belehrung, sind trotz rechtzeitigen Wider- spruchs die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall verwertbar. 3. Neben dem in die Abwägung einzubeziehenden Gewicht des Verfahrens- verstoßes und des Sachaufklärungsinteresses ist maßgeblich darauf abzu- stellen, ob der Betreffende nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung davon ausgegangen ist, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu können [im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07 = StV 2007, 450, 452].","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 455/08 \n\nUrteil \n\nvom \n\n18. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStPO § 136 Abs. 1 Satz 2 \n\n1. Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist \n\ner wegen des Belehrungsverstoßes (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) bei Beginn \n\nder nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbar-\n\nkeit der früheren Angaben hinzuweisen („qualifizierte“ Belehrung). \n\n2. Unterbleibt die „qualifizierte“ Belehrung, sind trotz rechtzeitigen Wider-\n\nspruchs die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben \n\nnach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall verwertbar. \n\n3. Neben dem in die Abwägung einzubeziehenden Gewicht des Verfahrens-\n\nverstoßes und des Sachaufklärungsinteresses ist maßgeblich darauf abzu-\n\nstellen, ob der Betreffende nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung davon \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nausgegangen ist, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu \n\nkönnen [im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07 = StV \n\n2007, 450, 452]. \n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 4 StR 455/08 – Landgericht Arnsberg \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen zu 1. bis 3. versuchten schweren Raubes u.a. \n zu 4. Beihilfe zum versuchten schweren Raub \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten Sch. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten T. , \nRechtsanwältin \n als Verteidigerin für den Angeklagten C. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten A. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Arnsberg vom 4. März 2008 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die Revisionen der Angeklagten T. und C. gegen \n\ndas vorbezeichnete Urteil werden verworfen. \n\nEs wird davon abgesehen, diesen Angeklagten die Kos-\n\nten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Jedoch haben sie \n\ndie durch ihre Rechtsmittel dem Nebenkläger entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Sch. , T. und C. jeweils des \n\n(gemeinschaftlich begangenen) versuchten schweren Raubes, den Angeklagten \n\nSch. darüber hinaus der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperver-\n\nletzung, für schuldig befunden. Den Angeklagten Sch. hat es zu einer Ju-\n\ngendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten T. zu einer \n\nJugendstrafe von vier Jahren und den Angeklagten C. zu einer Jugendstrafe \n\nvon drei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten A. hat das Landgericht \n\nwegen Beihilfe zum (gemeinschaftlich begangenen) versuchten schweren Raub \n\neine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt hat. Ferner hat das Landgericht ein Messer und einen Kabel-\n\nschlagstock eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt-\n\nschaft mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten \n\nRevisionen, mit denen sie beanstandet, dass das Landgericht die Angeklagten \n\nnicht auch wegen eines versuchten Tötungsdelikts bzw. der Beteiligung daran \n\nfür schuldig befunden hat. Die Angeklagten T. und C. rügen mit ihren Revisi-\n\nonen ebenfalls die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Angeklag-\n\nte C. greift insoweit insbesondere die Beweiswürdigung und die Strafzu-\n\nmessung des angefochtenen Urteils an. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\nhaben Erfolg. Dagegen erweisen sich die Revisionen der Angeklagten T. und \n\nC. als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat festgestellt: \n\nDie Angeklagten Sch. , T. und C. fassten im Verlauf des \n\n30. Mai 2007 den Entschluss, durch einen Überfall auf den Kiosk der Eheleute \n\nS. zu Geld zu kommen, um sich anschließend Kokain zu besorgen. Sie \n\nvereinbarten, dass ein Messer eingesetzt werden sollte, um damit den \n\nKioskinhaber S. bedrohen zu können. In diesem Zusammenhang for-\n\nderte der Angeklagte T. den Angeklagten Sch. auf, aus seiner Wohnung \n\nein Messer zu holen, das lang und spitz sein müsse, weil das stark übergewich-\n\ntige Opfer so dick sei. Dementsprechend holte der Angeklagte Sch. aus \n\nseiner Wohnung ein Steakmesser mit 12,5 cm langer, spitz zulaufender und \n\neinseitig gezahnt geschliffener Klinge. Sodann rief absprachegemäß der Ange-\n\nklagte C. den mit ihm befreundeten Angeklagten A. an und bat ihn, mit \n\ndem Pkw zu ihnen zu kommen, was A. auch tat. Gemeinsam fuhren sie \n\n2 \n\n3 \n\ndann am Kiosk der Eheleute S. vorbei, wobei A. erst zu diesem \n\nZeitpunkt in den Tatplan eingeweiht wurde. Ob dabei auch über das Messer \n\nund dessen geplante Verwendung gesprochen wurde, vermochte das Landge-\n\nricht nicht festzustellen. Der Angeklagte A. stellte den Pkw in der Nähe des \n\nvorgesehenen Tatortes ab und verblieb beim Fahrzeug, während die drei ande-\n\nren Angeklagten auf dem Weg zum Kiosk die konkreten Einzelheiten der bis \n\ndahin nur grob geplanten Tat besprachen. Der Angeklagte T. überredete den \n\nAngeklagten Sch. , den Kioskbetreiber S. mit dem Messer \"in Schach \n\nzu halten\" und ihm \"auf die Ohren zu boxen\", falls dieser anfange zu schreien. \n\nDer Angeklagte Sch. traf als erster auf den Kioskbetreiber S. , als \n\ndieser sich gerade vor seinem Kiosk befand. Kurz bevor der Angeklagte \n\nSch. ihn erreichte, richtete sich S. auf und drehte sich mit dem Ober-\n\nkörper in Richtung des Angeklagten. Dieser \"stach - enthemmt von dem fort-\n\ndauernden Verlangen nach weiteren Drogen und überrascht und überfordert \n\ndavon, dass der Geschädigte sich plötzlich in seine Richtung drehte - ungezielt \n\nmit nicht erheblichem Kraftaufwand auf den Geschädigten ein. Er fühlte sich \n\ndabei 'wie im Film'\". Der Stich drang knapp oberhalb der rechten Gesäßhälfte \n\nmaximal 3 cm in dessen Rücken ein. \"Aus Panik und Überforderung mit der \n\nSituation\" stach der Angeklagte Sch. mindestens drei weitere Male ungezielt \n\nauf sein Opfer ein, das blutüberströmt zu Boden sank. S. erlitt eine mindes-\n\ntens \n\n15 cm \n\ntiefe \n\nStichwunde \n\nim \n\nEpigastrium mit \n\nPene- \n\ntration des Bauchfells sowie Eröffnung der Bauchhöhle mit linksseitiger Verlet-\n\nzung der Leber, ferner einen ca. 6 cm tiefen Stich in den rechten Brustkorb so-\n\nwie einen ca. 3 cm tiefen Stich in den linken Unterbauch; er verlor noch am \n\nTatort 1,5 bis 2 Liter Blut. \"Bei sämtlichen Stichen hatte der Angeklagte Sch. \n\nnicht den Tod des Geschädigten gewollt und nicht billigend in Kauf genommen \n\nund auch diese Möglichkeiten nicht in sein Bewusstsein aufgenommen\". \n\nWährend dessen begab sich der Angeklagte T. durch die seitliche Eingangstür \n\nin den Kiosk, gefolgt von dem Angeklagten C. . Dabei trafen die Angeklagten \n\nauf die Ehefrau des Geschädigten, die auf die Hilferufe ihres Mannes aus ihrem \n\nWohnhaus in den angrenzenden Kiosk geeilt war. Auf ihren Zuruf: \"Was wollt \n\nihr hier? Macht, dass ihr rauskommt!\" flüchteten beide Angeklagte aus dem Ki-\n\nosk und rannten mit dem Angeklagten Sch. weg. Der Angeklagte A. hatte \n\ndas Geschehen aus der Nähe beobachtet. Ihm war bewusst, dass die Ausfüh-\n\nrung des Raubes gescheitert war. Deshalb rannte er zu seinem Pkw und fuhr \n\ndavon; er erhielt aber kurz darauf einen Anruf des Angeklagten C. , holte ihn \n\nab und fuhr ihn nach Hause. Der blutüberströmt vor dem Kiosk liegende Ge-\n\nschädigte wurde von der Fahrerin eines vorbeifahrenden Linienbusses bemerkt, \n\ndie den Notarzt und die Polizei verständigte. Die Stichverletzungen waren nicht \n\nunmittelbar lebensbedrohlich. \n\nII. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\nDie Beschwerdeführerin hat schon mit ihren Verfahrensbeschwerden Er-\n\nfolg. Mit diesen beanstandet sie, dass das Landgericht entgegen den Anträgen \n\nder Staatsanwaltschaft die Kriminalbeamten Schu. und B. sowie den \n\nRichter am Amtsgericht J. nicht als Zeugen zu den Angaben der Angeklagten \n\nC. und A. bei ihren Vernehmungen am 21. Juni 2007 vernommen und diese \n\nAngaben auch nicht verwertet hat. Daraus hätte sich ergeben, dass unter den \n\nAngeklagten Sch. , T. und C. von vornherein abgesprochen worden war, \n\ndas mitgeführte Tatmesser gegen den Geschädigten S. einzusetzen, \n\nund der Angeklagte A. hiervon auch wusste. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Landgericht hat insoweit ein Beweiserhebungsverbot angenommen, \n\nweil die Polizeibeamten die Angeklagten C. und A. trotz gegen sie bereits \n\nbestehenden Tatverdachts als Zeugen vernommen und deshalb nicht ord-\n\nnungsgemäß nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt hätten. Auch habe der \n\nKriminalbeamte Schu. den Angeklagten C. im späteren Verlauf der Ver-\n\nnehmung ebenso wie der Ermittlungsrichter die beiden Angeklagten zwar als \n\nBeschuldigte belehrt; die Vernehmungspersonen hätten dabei aber den Hinweis \n\nauf die Unverwertbarkeit der bei den Vernehmungen als Zeugen gemachten \n\nAngaben unterlassen (\"qualifizierte\" Belehrung; vgl. Meyer-Goßner StPO 51. \n\nAufl. § 136 Rdn. 9 m.N.). \n\n7 \n\n8 \n\nDie deshalb unterbliebene Beweiserhebung zu den Angaben der Ange-\n\nklagten C. und A. im Ermittlungsverfahren rügt die Beschwerdeführerin im \n\nErgebnis zu Recht. \n\n1. Allerdings ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nder Angeklagte C. bereits auf Grund der Auswertung des von ihm noch in \n\nder Tatnacht mit dem Mitangeklagten T. geführten SMS-Verkehrs der Tatbe-\n\nteiligung verdächtig war und er deshalb bereits zu Beginn seiner polizeilichen \n\nVernehmung als Beschuldigter hätte belehrt werden müssen, auch wenn gegen \n\nihn noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet war und er nicht die Stellung ei-\n\nnes formell Beschuldigten hatte. \n\n9 \n\na) Zwar begründet nicht jeder Tatverdacht bereits die Beschuldigtenei-\n\ngenschaft mit der Folge einer entsprechenden Belehrungspflicht; vielmehr \n\nkommt es auf die Stärke des Tatverdachts an. Es obliegt der Strafverfolgungs-\n\nbehörde, nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob ein Tatver-\n\ndacht sich bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als \n\nTäter oder Beteiligter der untersuchten Straftat in Betracht kommt (st. Rspr.; \n\nBGHSt 37, 48, 51 f.; 51, 367, 371; Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 StR \n\n475/03). Falls der Tatverdacht aber so stark ist, dass die Strafverfolgungsbe-\n\nhörde anderenfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums über-\n\nschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn der Betreffende dennoch als \n\nZeuge und nicht als Beschuldigter vernommen wird (vgl. BGHSt aaO). \n\n10 \n\nSo verhält es sich hier hinsichtlich des Angeklagten C. . Denn aus der \n\nAuswertung der SMS-Nachrichten und der Erklärung des C. anlässlich der \n\nDurchsuchung am frühen Morgen noch vor Beginn seiner Zeugenvernehmung, \n\ner habe die fraglichen SMS-Nachrichten an den Mitangeklagten T. versandt, \n\nergab sich bereits zweifelsfrei, dass außer T. auch der Angeklagte C. am \n\nTatort gewesen war und sie dort gemeinsam hatten Beute machen wollen. Zu \n\nRecht hat deshalb das Landgericht – nach Widerspruch – ein Beweiserhe-\n\nbungs- und Verwertungsverbot jedenfalls hinsichtlich der Angaben des Ange-\n\nklagten C. angenommen, die dieser bei seiner Vernehmung durch den Kri-\n\nminalbeamten Schu. vor der Beschuldigtenbelehrung als Zeuge gemacht hat \n\n(st. Rspr.; BGHSt 38, 214, 224 f.; 47, 172, 173 a.E.). Denn der Verstoß gegen \n\ndie Belehrungspflicht wurde nicht dadurch geheilt, dass der Angeklagte C. \n\nanschließend nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt wurde und danach erneut \n\naussagte (BGHSt 51, 367, 376 m. Anm. Roxin JR 2008, 16 ff.). \n\n11 \n\nb) Daraus folgt jedoch noch nicht ohne Weiteres, dass auch die Anga-\n\nben, die der Angeklagte C. im Ermittlungsverfahren nach erfolgter Beschuldig-\n\ntenbelehrung gemacht hat, einem Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot \n\nunterlagen. \n\n12 \n\naa) Allerdings hätte der Angeklagte C. – was nicht erfolgt ist – bei Be-\n\nginn der Beschuldigtenvernehmung zusammen mit der Belehrung nach § 136 \n\nAbs. 1 Satz 2 StPO darauf hingewiesen werden müssen, dass wegen der bis-\n\nher unterbliebenen Belehrung als Beschuldigter die vorangehende Zeugenaus-\n\nsage unverwertbar sei (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07, StV \n\n2007, 450, 452, insoweit in BGHSt 51, 367 nicht abgedruckt; ferner BGH, Urteil \n\nvom 19. September 2000 – 1 StR 205/00 [der 1. Strafsenat ersichtlich unter \n\nAbweichung von seiner Entscheidung BGHSt 22, 129]; Diemer in KK-StPO \n\n6. Aufl. § 136 Rdn. 27 m.w.N.; Gleß in Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl. § 136 \n\nRdn. 106; Lesch in KMR StPO § 136, Rdn. 28; Roxin aaO S. 17; wohl auch \n\nMeyer-Goßner aaO § 136 Rdn. 9 m.w.N.). \n\n13 \n\nDas Recht zu schweigen und das Recht, sich nicht selbst belasten zu \n\nmüssen („nemo tenetur“-Grundsatz), gehören zum „Kernstück des von Art. 6 \n\nAbs. 1 EMRK garantierten fairen Verfahrens“ (EGMR NJW 2002, 499, 501; JR \n\n2005, 423 m. Anm. Gaede; dazu weiter BGHSt – GS – 42, 139, 151 ff.). Gerade \n\ndeshalb muss die rechtsstaatliche Ordnung Vorkehrungen in Form einer „quali-\n\nfizierten“ Belehrung treffen, die verhindert, dass ein Beschuldigter auf sein Aus-\n\nsageverweigerungsrecht nur deshalb verzichtet, weil er möglicherweise glaubt, \n\neine frühere, unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht zustande gekommene \n\nSelbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu können (Roxin aaO). Zwar \n\nergibt sich ein gewisser Widerspruch insofern, als die Rechtsprechung bislang \n\nbei den – schwerer wiegenden – Verstößen nach § 136 a StPO eine solche \n\n„qualifizierte“ Belehrung nicht verlangt (vgl. Meyer-Goßner aaO § 136 a Rdn. 30 \n\nm.N.); ob daran festzuhalten ist, hat der Senat hier jedoch nicht zu entscheiden. \n\n14 \n\nbb) Der Verstoß gegen die Pflicht zur \"qualifizierten\" Belehrung hat aller-\n\ndings nicht dasselbe Gewicht wie der Verstoß gegen die Belehrung nach § 136 \n\nAbs. 1 Satz 2 StPO. Deshalb ist in einem solchen Fall die Verwertbarkeit der \n\nweiteren Aussagen nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung nach neuerer Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln \n\n(BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07, StV 2007, 450, 452; krit. dazu Roxin \n\naaO S. 17; Meyer-Goßner aaO § 136 Rdn. 9 a.E.). \n\n15 \n\nBei einer solchen Abwägung ist zum einen auf das Gewicht des Verfah-\n\nrensverstoßes abzustellen und dabei insbesondere zu berücksichtigen, ob die \n\nVernehmung als Zeuge - wofür hier nichts spricht - in bewusster Umgehung \n\nder Belehrungspflichten erfolgt ist; weiter muss das Interesse an der Sachauf-\n\nklärung Beachtung finden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 aaO; BGHSt 42, \n\n139, 157 [Hörfalle]; 47, 172, 179 f.; BGH NJW 2007, 3138, 3142). Darüber hin-\n\naus ist maßgeblich darauf abzustellen, ob sich aus den Umständen des Falles \n\nergibt, dass der Vernommene davon ausgegangen ist, von seinen vor der Be-\n\nschuldigtenbelehrung gemachten Angaben als Zeuge bei seiner weiteren Ver-\n\nnehmung als Beschuldigter nicht mehr abrücken zu können. Dies wird insbe-\n\nsondere dann anzunehmen sein, wenn sich die Beschuldigtenvernehmung in-\n\nhaltlich als bloße Wiederholung oder Fortsetzung der in der Zeugenvernehmung \n\ngemachten Angaben darstellt. So verhält es sich hier jedoch nicht. Denn der \n\nAngeklagte C. hat nach seiner Belehrung als Beschuldigter gerade nicht seine \n\nfrüheren Angaben lediglich im Wesentlichen wiederholt. Er hat auch nicht nur \n\nweiterhin – nunmehr allerdings detailliert – die Mitangeklagten Sch. und \n\nT. belastet. Vielmehr hat er erstmals auch sich selbst massiv belastende An-\n\ngaben gemacht, denen zufolge Sch. das Opfer \"auf jeden Fall abstechen\" \n\nsollte und ihm, C. , \"absolut klar (war), dass der Mann dabei sterben kann\". \n\nAngesichts dessen liegt die Annahme eher fern, dass sich der Angeklagte C. \n\nseiner Entscheidungsfreiheit nach ordnungsgemäßer Beschuldigtenbelehrung \n\nnicht bewusst war und dass deshalb der ursprüngliche Belehrungsverstoß fort-\n\nwirkte. Jedenfalls spricht danach die – vom Landgericht unterlassene – Abwä-\n\ngung hier gegen das von der Jugendkammer angenommene Beweiserhebungs- \n\nund -verwertungsverbot hinsichtlich der nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung \n\ngemachten Angaben des Angeklagten C. ; das Gericht hätte deshalb den ent-\n\nsprechenden Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des Kriminal-\n\nbeamten Schu. und des Ermittlungsrichters stattgeben müssen. \n\n16 \n\n2. Soweit die Beschwerdeführerin die unterbliebene Beweiserhebung und \n\n-verwertung hinsichtlich der Angaben des Angeklagten A. beanstandet, die \n\ndieser bei seinen Vernehmungen als Zeuge durch den Kriminalbeamten B. \n\nam 21. Juni 2006 und nachfolgend als Beschuldigter bei seiner richterlichen \n\nVernehmung am selben Tage gemacht hat, dringt die Rüge schon deshalb \n\ndurch, weil der vom Landgericht auch insoweit angenommene Belehrungsver-\n\nstoß nicht vorliegt. Anders als bei dem Angeklagten C. bestand gegen ihn bei \n\nseiner zeugenschaftlichen Vernehmung noch kein solcher Verdacht der Beteili-\n\ngung an dem Überfall auf den Kiosk, dass nach den aufgezeigten Maßstäben \n\nder vernehmende Beamte die Grenzen seines Beurteilungsspielraums willkür-\n\nlich überschritt, indem er den Angeklagten A. nicht von vornherein als Be-\n\nschuldigten vernahm (vgl. BGH NStZ 2008, 48). Denn bezüglich A. stand \n\nselbst nach Auswertung der zwischen den Angeklagten C. und T. ausge-\n\nwerteten SMS-Nachrichten vom Tattag nur fest, dass er Anschlussinhaber des \n\nvon dem Angeklagten C. benutzten Mobil-Telefons war. Das allein genügte \n\njedoch nicht, um einen hinreichenden Tatverdacht der Beteiligung an dem Ü-\n\nberfall gegen ihn zu begründen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dar-\n\ngelegt hat, musste der Vernehmungsbeamte auch nicht unter dem Gesichts-\n\npunkt einer Strafbarkeit nach § 138 StGB zu einer Beschuldigtenvernehmung \n\nübergehen, nachdem der Angeklagte seine Anwesenheit am Tatort eingeräumt \n\nhatte. Denn A. hatte weiter angegeben, er habe mit der Sache nichts zu tun \n\nhaben wollen und habe noch versucht, den Anderen die Tat auszureden. Inso-\n\nweit war die erfolgte Belehrung nach § 55 StPO durch den Vernehmungsbeam-\n\nten ausreichend, um den Angeklagten vor einer übereilten, sich selbst belas-\n\ntenden Aussage zu schützen (vgl. BGH aaO). Hinderungsgründe, die der Be-\n\nweisaufnahme und der Verwertung seiner Angaben im Ermittlungsverfahren \n\nentgegengestanden hätten, lagen danach nicht vor. \n\n17 \n\n3. Auf der unterbliebenen Beweiserhebung zu den Angaben des Ange-\n\nklagten C. nach seiner Belehrung als Beschuldigter und denjenigen des An-\n\ngeklagten A. im Ermittlungsverfahren beruht das angefochtene Urteil (§ 337 \n\nStPO). Denn es liegt nahe, dass der Tatrichter, hätte er die Vernehmungsper-\n\nsonen gehört und die betreffenden Angaben der Angeklagten verwertet, sich \n\nentgegen der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil die Überzeugung ver-\n\nschafft hätte, dass es dem Plan der Angeklagten entsprach, dass der Angeklag-\n\nte Sch. auf den Geschädigten S. auch um den Preis seines Todes \n\neinstechen sollte. \n\n18 \n\n4. Dringen die Verfahrensbeschwerden der Staatsanwaltschaft somit \n\nschon deshalb durch, weil das Landgericht zu Unrecht Angaben der Angeklag-\n\nten C. und A. im Ermittlungsverfahren für unverwertbar erachtet hat, braucht \n\nder Senat nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass ein Ver-\n\nwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht jeweils nur \n\nzu Gunsten desjenigen Angeklagten wirkt, demgegenüber der Verstoß began-\n\ngen wurde, nicht aber auch zu Gunsten von Mitbeschuldigten und Mitangeklag-\n\nten (so aber BGH NStZ 1994, 595, 596; ebenso BGH wistra 2000, 311, 313; \n\n19 \n\n20 \n\nNJW 2002, 1279; zustimmend Diemer aaO § 136 Rdn. 26; Meyer-Goßner aaO \n\n§ 136 Rdn. 20; a.A. Gleß in Löwe-Rosenberg aaO Rdn. 90 m.w.N.). \n\nIII. \n\nRevisionen der Angeklagten T. und C. \n\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen der beiden Beschwerdeführer hat keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil dieser Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat zur Vermei-\n\ndung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbun-\n\ndesanwalts in seinen Antragsschriften vom 14. Oktober 2008 nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/4-str-455-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/4-str-455-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:50.085291+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-18/4-str-455-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2008-12-18","dockets":["4 StR 455/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.12.2008 – 4 StR 455/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/4-str-455-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 1. Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist er wegen des Belehrungsverstoßes (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) bei Beginn der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbar- keit der früheren Angaben hinzuweisen („qualifizierte“ Belehrung). 2. Unterbleibt die „qualifizierte“ Belehrung, sind trotz rechtzeitigen Wider- spruchs die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall verwertbar. 3. Neben dem in die Abwägung einzubeziehenden Gewicht des Verfahrens- verstoßes und des Sachaufklärungsinteresses ist maßgeblich darauf abzu- stellen, ob der Betreffende nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung davon ausgegangen ist, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu können [im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07 = StV 2007, 450, 452].","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Arnsberg vom 4. März 2008 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten T. und C. gegen\n\ndas vorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, diesen Angeklagten die Kos-\n\nten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Jedoch haben sie\n\ndie durch ihre Rechtsmittel dem Nebenkläger entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/136","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"136","label":"§ 136 StPO","mentions":5},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/55","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"55","label":"§ 55 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/136a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"136a","label":"§ 136a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/138","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"138","label":"§ 138 StGB","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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