{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_440-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-10-21","aktenzeichen":"4 StR 440/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 440/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unterlassener Hilfeleistung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 27. Mai 2008 \n\na) \n\naufgehoben, soweit die Angeklagte wegen unter-\n\nlassener Hilfeleistung verurteilt worden ist, und das \n\nVerfahren insoweit eingestellt; \n\nb) \n\ndahin ergänzt, dass die Angeklagte von dem Vor-\n\nwurf der versuchten schweren Brandstiftung in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zehn \n\nrechtlich zusammentreffenden Fällen freigespro-\n\nchen wird. \n\n2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-\n\ngen der Angeklagten trägt die Staatskasse. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung zu \n\neiner Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Mit ihrer Revisi-\n\non rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat \n\nErfolg. \n\n1. Die unverändert zugelassene Anklage hatte der Angeklagten zur Last \n\ngelegt, am 19. November 2007 gegen 6.00 Uhr die Matratze ihres Bettes im \n\nSchlafzimmer an zwei Stellen und auf dem Boden ihres Wohnzimmers aufge-\n\nhäuftes Papier angezündet zu haben, um ihre Wohnung und das gesamte Haus \n\nin Brand zu setzen. Der sich nach der anschließenden Flucht der Angeklagten \n\nentwickelnde Schwelbrand, der noch vor Ausbruch eines offenen Feuers und \n\nEintritt von Gebäudeschäden habe gelöscht werden können, habe dazu geführt, \n\ndass zehn der sich in dem Haus aufhaltenden Personen Rauchgasverletzungen \n\nerlitten. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat es nicht als erwiesen angesehen, dass die Ange-\n\nklagte, die in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch ge-\n\nmacht hat, die Matratze in ihrem Schlafzimmer und das in ihrem Wohnzimmer \n\nangehäufte Papier angezündet hat, bevor sie am Tattage ihre Wohnung verließ. \n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht hinreichend sicher aus-\n\ngeschlossen werden, dass der Brand in ihrer Wohnung durch eine andere Per-\n\nson gelegt worden sei. Das Landgericht hat, den Angaben der Angeklagten bei \n\nden polizeilichen Vernehmungen und der Vernehmung durch den Haftrichter \n\nfolgend, der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung folgende Feststel-\n\nlungen zu Grunde gelegt: \n\n4 \n\nDie Angeklagte hatte den Entschluss gefasst, ihre Wohnung zu verlas-\n\nsen und sich im Sauerland eine neue Bleibe, gegebenenfalls in einem Alten-\n\nheim oder einem Kloster, zu suchen. Unter Mitnahme von Teilen ihrer Habe u.a. \n\nihres Bargeldes von mehr als 250.000 Euro und ihrer Sparbücher mit einem \n\nGesamtguthaben von 250.000 Euro machte sie sich mit ihrem Fahrrad, das sie \n\nmit ihrer Habe bepackt hatte, auf den Weg. Kurz darauf bemerkte sie, dass sie \n\nihr Gebiss vergessen hatte, stellte das Fahrrad ab und ging zurück zu ihrer \n\nWohnung. Als sie diese öffnete, kam ihr Rauch entgegen. Weil sie Angst hatte, \n\ndass sich eine andere Person in der Wohnung befinden könnte, verzichtete sie \n\n5 \n\n6 \n\ndarauf, ihr Gebiss aus dem Badezimmer zu holen, zog die Tür zu und verließ \n\ndas Haus. Sie informierte über die Rauchentwicklung in ihrer Wohnung weder \n\ndie Mitbewohner noch die Feuerwehr. \n\n2. Die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung kann nicht beste-\n\nhen bleiben, weil die ihr zu Grunde liegende Tat vom Eröffnungsbeschluss nicht \n\nerfasst war und es deshalb insoweit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. \n\nZwar kann ein Angeklagter, wenn unaufklärbar bleibt, ob er sich in straf-\n\nbarer Weise an der einen Unglücksfall bildenden Brandstiftung beteiligt hat, \n\nnach § 323 c StGB bestraft werden, wenn er die erforderliche, ihm mögliche \n\nund zumutbare Hilfe nicht geleistet hat (vgl. BGHSt 39, 164). Voraussetzung ist \n\njedoch, dass der Lebensvorgang, der der Anklage wegen der Begehungstat zu \n\nGrunde liegt, und das als unterlassene Hilfeleistung zu wertende Geschehen \n\nbei natürlicher Betrachtungsweise als einheitlicher geschichtlicher Vorgang (vgl. \n\nMeyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 264 Rdn. 2 m.N.) und damit als eine Tat im \n\nprozessualen Sinne (§ 264 Abs. 1 StPO) anzusehen sind. Das ist ohne Weite-\n\nres dann der Fall, wenn die Begehungstat, wie in dem der Entscheidung BGHSt \n\n39, 164 zu Grunde liegenden Fall, wäre sie als erwiesen anzusehen, den dann \n\nzugleich verwirklichten Straftatbestand des § 323 c StGB als subsidiäres Delikt \n\nverdrängen würde (vgl. BGH aaO S. 166). So liegt es hier jedoch nicht. Viel-\n\nmehr handelt es sich bei dem Lebensvorgang, der der Anklage zu Grunde liegt \n\n(Brandlegung durch die Angeklagte und anschließende Flucht aus der Woh-\n\nnung), und dem abgeurteilten Geschehen (Verlassen der Wohnung vor der \n\nBrandlegung und anschließende Rückkehr zur Wohnung, nachdem der Brand \n\nbereits gelegt und der Unglücksfall damit eingetreten war), um verschiedene \n\nTaten im prozessualen Sinne. Da letzteres Geschehen im konkreten Anklage-\n\nsatz nicht erwähnt worden ist, hätte es insoweit einer Nachtragsanklage gemäß \n\n§ 266 StPO bedurft. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Urteil ist daher aufzuheben, soweit die Angeklagte wegen unterlas-\n\nsener Hilfeleistung verurteilt worden ist. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 206 \n\na Abs. 1 StPO einzustellen. \n\n3. Da nicht erwiesen ist, dass die Angeklagte sich in dem Haus aufhielt, \n\nals der Brand gelegt wurde, war sie von dem Vorwurf der schweren Brandstif-\n\ntung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zehn rechtlich zusam-\n\nmentreffenden Fällen freizusprechen. Der Senat ergänzt das Urteil entspre-\n\nchend. \n\n9 \n\n4. Die hinsichtlich der Entschädigung der Angeklagten für die in dieser \n\nSache erlittene Freiheitsentziehung getroffene Entscheidung bleibt aufrechter-\n\nhalten. \n\n10 \n\n5. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Entscheidung \n\nüber die Kosten und die notwendigen Auslagen ist gegenstandslos, weil ihre \n\nRevision zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und zum Freispruch führt. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_440-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/4-str-440-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_440-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_440-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/4-str-440-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_440-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:52:37.435097+00:00"}}