{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_434-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-11-11","aktenzeichen":"4 StR 434/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 434/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November \n\n2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 30. April 2008, soweit es \n\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Be-\n\nsitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum (uner-\n\nlaubten) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer \n\n\"Gesamt\"freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner \n\nhat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen \n\nwendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das \n\nRechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\n1. Die Annahme täterschaftlich begangener Einfuhr hält rechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n3 \n\n a) Nach den Feststellungen begleitete der Angeklagte den früheren Mit-\n\nangeklagten L. auf einer Fahrt in die Niederlande nach Rotterdam. Das \n\nFahrzeug hatte L. von seinem Arbeitgeber entliehen. In Rotterdam wollte \n\nL. , wie der Angeklagte von Anfang an wusste, Drogen kaufen, diese in die \n\nBundesrepublik Deutschland einführen und hier sodann gewinnbringend weiter \n\nveräußern. Nachdem L. in Rotterdam ca. 600 g Heroin- und 15 g Kokain-\n\ngemisch nebst Streckmittel erworben hatte, trat er mit dem Angeklagten die \n\nRückfahrt an. Nach Passieren der Grenze gerieten sie in eine Verkehrskontrol-\n\nle. Bevor das Fahrzeug, das von L. geführt wurde, durch die Polizeibeamten \n\nangehalten werden konnte, warf der Angeklagte die Tüte mit den Betäubungs-\n\nmitteln aus dem Beifahrerfenster. \n\n4 \n\nb) Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen (mit-) täterschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln. Besteht die Mitwirkung eines Beteiligten allein darin, dass er den Täter \n\nbei der Einfuhr - wie hier als Beifahrer - begleitet, etwa um diesem dadurch das \n\nGefühl der Sicherheit zu vermitteln, rechtfertigt dies nicht bereits die Annahme \n\nvon Mittäterschaft (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 33 m.w.N.). Zwar \n\nist in einem solchen Fall die Annahme mittäterschaftlichen Handelns nicht gene-\n\nrell ausgeschlossen, sie bedarf jedoch besonderer Rechtfertigung durch weitere \n\nGesichtspunkte von Gewicht, beispielsweise durch einen bestimmenden Ein-\n\nfluss bei der Vorbereitung der Tat oder durch ein erhöhtes Tatinteresse (BGH \n\naaO). Dies hat das Landgericht im Ansatz nicht verkannt. Soweit es jedoch ein \n\nerhöhtes Tatinteresse des Angeklagten daraus hergeleitet hat, dass von der \n\neingeführten Menge Heroin 30 g für ihn bestimmt gewesen seien, fehlt es für \n\ndiese Annahme an einer tragfähigen Grundlage. Die hierfür angeführte Begrün-\n\ndung, der Angeklagte habe eine Teilmenge von 15 g Heroin gegen Zahlung von \n\n200 € selbst erworben und weitere 15 g Heroin von L. als Entlohnung für die \n\nBegleitung und Absicherung bei der Fahrt erhalten sollen, stellt \n\n- wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend \n\nausgeführt hat - eine nicht durch Tatsachen belegte bloße Vermutung dar. Dass \n\nder Angeklagte angesichts der bevorstehenden Kontrolle die Drogen aus dem \n\nFahrzeug warf, erfolgte ersichtlich zur Vermeidung einer Strafverfolgung und \n\nvermag daher ebenfalls nicht ohne Weiteres die Annahme einer Täterschaft des \n\nAngeklagten in Bezug auf die Einfuhrtat zu rechtfertigen. \n\n5 \n\n2. Der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge hat daher auf der Grundlage der bisherigen Feststel-\n\nlungen keinen Bestand. Dies führt auch zur Aufhebung der für sich gesehen \n\nrechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum \n\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. \n\nKK-Kuckein 6. Aufl. § 353 Rn. 12). Die weitere tateinheitliche Verurteilung we-\n\ngen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann \n\nschließlich schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil der unerlaubte Besitz \n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Auffangtatbestand gegen-\n\nüber der (vollendeten) unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt \n\n(BGH NStZ-RR 2004, 88, 89). \n\n6 \n\n3. Die Sache bedarf daher insgesamt erneuter Verhandlung und Ent-\n\nscheidung. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_434-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/4-str-434-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_434-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_434-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/4-str-434-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_434-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:05.681208+00:00"}}