{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_429-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-01-14","aktenzeichen":"4 StR 429/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 429/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2009 ge-\n\nmäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte \n\nwegen Untreue im Fall II. A 6 der Gründe des Urteils des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 10. April 2008 verurteilt \n\nworden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des \n\nVerfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurtei-\n\nlung wegen Untreue im Fall II. A 6 entfällt, \n\nb) \n\nim Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Tages-\n\nsatz der in den Fällen II. A verhängten Geldstrafen \n\njeweils ein Euro beträgt. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n4. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechts-\n\nmittels. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung mit To-\n\ndesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen Un-\n\ntreue in sechs Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und bestimmt, dass von der \n\nGesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen \n\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das \n\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. \n\n2 \n\n1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren \n\nwegen Untreue im Fall II. A 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. \n\nDies führt zur Änderung des Schuldspruchs. Angesichts der Einsatzstrafe von \n\nsieben Jahren Freiheitsstrafe und der verbleibenden Einzelgeldstrafen hat der \n\nWegfall der Einzelgeldstrafe von 40 Tagessätzen keine Auswirkungen auf den \n\nBestand des Gesamtstrafenausspruchs. Jedoch holt der Senat die in den Fällen \n\nII. A unterbliebene Festsetzung der Tagessatzhöhe nach und setzt sie auf den \n\nnach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB niedrigst in Betracht kommenden Betrag von je-\n\nweils einem Euro fest. \n\n3 \n\n2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In-\n\nsoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 2008, die auch durch die \n\nGegenerklärung des Verteidigers vom 11. November 2008 nicht in Frage ge-\n\nstellt werden. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_429-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/4-str-429-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_429-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_429-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/4-str-429-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_429-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:15.353002+00:00"}}