{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_387-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-10-08","aktenzeichen":"4 StR 387/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 387/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2008 im Straf-\n\nausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren \n\nverurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der \n\nSachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler \n\nergeben. Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler von einer erheblich verminder-\n\nten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) zum Tatzeitpunkt ausge-\n\ngangen. Das Vorliegen eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat \n\nes – ebenfalls rechtsfehlerfrei – bejaht, bei der Bemessung der Strafe jedoch \n\nden Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt. Hierzu hat es aus-\n\ngeführt: Zwar habe der Angeklagte das Tatopfer vergewaltigt, so dass in der \n\nRegel eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren verwirkt sei. Im Hinblick auf \n\nden zu Gunsten des Angeklagten anzunehmenden Alkoholisierungsgrad und \n\ndie daraus resultierende Minderung seiner Steuerungsfähigkeit entfalle jedoch \n\ndie Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB und komme der Strafrahmen \n\ndes § 177 Abs. 1 StGB zur Geltung. Von einer weiteren Milderung nach §§ 21, \n\n49 Abs. 1 StGB sei abzusehen, „weil eine daraus resultierende doppelte Be-\n\nrücksichtigung zu Gunsten des Angeklagten unangemessen gewesen wäre“. \n\n4 \n\nb) Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Zwar kann das Vorliegen eines \n\nvertypten Milderungsgrundes Anlass geben, trotz Vorliegens eines Regelbei-\n\nspiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (st. Rspr.; vgl. Fischer StGB \n\n55. Aufl. § 46 Rn. 92 m.w.N.). Das Landgericht hat jedoch nicht bedacht, dass \n\nder nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB \n\n(Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten) für den \n\nAngeklagten günstiger ist als der des § 177 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von \n\neinem Jahr bis zu fünfzehn Jahren). Dies zwingt hier zur Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs (vgl. auch BGH, NStZ-RR 2000, 43). Der Senat kann nicht aus-\n\nschließen, dass bei Zugrundelegung des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilder-\n\nten Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB auf eine mildere Strafe erkannt wor-\n\nden wäre, zumal die Strafkammer bei der Bemessung der verhängten Strafe \n\nausdrücklich darauf abgestellt hat, dass sie die Festsetzung einer Freiheitsstra-\n\nfe „deutlich im unteren Bereich des Strafrahmens“ für ausreichend erachtet. \n\n5 \n\n2. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung der erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit zur Prüfung \n\nhaben, ob die Dauer des Ermittlungsverfahrens sowie des weiteren Verfahrens \n\ndie Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung rechtfertigt \n\n(zur etwaigen Kompensation vgl. BGH – GSSt – NJW 2008, 860). Ungeachtet \n\ndessen weist der Senat darauf hin, dass auch im Rahmen der Strafzumessung \n\nBelastungen des Angeklagten durch eine überdurchschnittlich lange Verfah-\n\nrensdauer ebenso wie ein langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil \n\nregelmäßig strafmildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 \n\nVerfahrensverzögerung 13; BGH – GSSt – NJW 2008, 860, 865). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_387-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-08/4-str-387-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_387-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_387-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-08/4-str-387-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_387-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:55:50.344918+00:00"}}