{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_386-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"4 StR 386/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 386/08 \n\nUrteil \n\nvom \n\n11. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Halle vom 7. April 2008 aufgehoben, \n\nsoweit die Anordnung des Verfalls von Wertersatz unter-\n\nblieben ist. \n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-\n\ngen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 150 Fällen zu einer \n\nzur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses \n\nUrteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision \n\neingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom \n\n6. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit ihrer zu Unguns-\n\nten des Angeklagten eingelegten und wirksam (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 270; \n\nMeyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 318 Rdn. 22) auf die Nichtanordnung von \n\nWertersatzverfall beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte im Jahre 2003 in \n\nmindestens 150 Fällen an die anderweitig Verfolgte Katja S. jeweils mindes-\n\ntens 1,5 g Heroingemisch zu einem Preis von je 60.- €. Bei einer am 20. Juni \n\n2007 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten konnte in \n\neinem Mantel und in einem Kleiderschrank Bargeld in Höhe von insgesamt \n\n5.200.- € sichergestellt werden. \n\n3 \n\n2. Das Landgericht hat von einer Verfallsanordnung abgesehen. Der Ver-\n\nfall des in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Geldes könne nicht \n\nangeordnet werden, „weil die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in \n\nVerbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit \n\n§§ 73, 73 d Abs. 1 und 2, 73 a Satz 1 StGB“ nicht gegeben seien. Allein der \n\nUmstand, dass in der Wohnung des Angeklagten eine erhebliche Geldmenge \n\ngefunden worden sei, rechtfertige nicht die Annahme, dass dieses Geld aus \n\nBetäubungsmittelstraftaten des Angeklagten stamme. Die verfahrensgegen-\n\nständlichen Straftaten seien im Jahre 2003 begangen worden. Der Angeklagte \n\nhabe den Drogenhandel im Jahre 2004 aufgegeben. Ein Zusammenhang zwi-\n\nschen dem über drei Jahre danach vorgefundenen Bargeld und dem Erlös aus \n\nden Drogengeschäften im Jahr 2003 könne nicht festgestellt werden. \n\n4 \n\n5 \n\n3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Sie lassen bereits besorgen, dass das Landgericht bei seiner Ent-\n\nscheidung das Verhältnis zwischen § 73 StGB (Verfall) und § 73 d StGB (erwei-\n\nterter Verfall) nicht bedacht hat. Bei § 73 StGB muss die Tat, für die oder aus \n\nder etwas erlangt worden ist, Gegenstand der Verurteilung sein, das heißt, das \n\nGericht muss zur Überzeugung gelangen, dass der Täter für oder aus der/den \n\nausgeurteilten Tat(en) etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat. \n\n§ 73 d StGB regelt demgegenüber den Fall, dass der Täter über Vermögensge-\n\ngenstände verfügt, die nach Überzeugung des Gerichts (vgl. hierzu BGHSt 40, \n\n371) für oder aus anderen rechtswidrigen Taten erlangt worden sind. Die Be-\n\nstimmung des § 73 d StGB ist dabei gegenüber der des § 73 StGB subsidiär \n\n(h.M.; vgl. nur W. Schmidt in LK 12. Aufl. § 73 d Rn. 11; Fischer StGB 55. Aufl. \n\n§ 73 d Rn. 9 jeweils m.w.N.). Vor einer Anwendung des § 73 d StGB muss da-\n\nher unter Ausschöpfung der zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden \n\nkönnen, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind (vgl. BGH NStZ-\n\nRR 2003, 75; NStZ 2003, 422, 423; NStZ-RR 2006, 138, 139). \n\nb) Jedenfalls hat die Strafkammer – wie die Revision zu Recht rügt – die \n\nMöglichkeit der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß §§ 73 Abs. 1 \n\nSatz 1, 73 a Satz 1 StGB nicht bedacht. \n\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte \n\naus den Drogenverkäufen insgesamt 9.000 € im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB erlangt. Da davon auszugehen ist, dass die vom Angeklagten jeweils aus \n\nden Verkäufen erlangten Geldscheine sich nicht mehr in seinem Besitz befin-\n\nden, ihr Verfall daher aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, kommt ge-\n\nmäß § 73 a Satz 1 StGB die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Be-\n\ntracht, der dem Wert des Erlangten entspricht (Wertersatzverfall). Ob die bei \n\ndem Angeklagten sichergestellten 5.200 € aus den ausgeurteilten Straftaten \n\noder aus sonstigen rechtswidrigen Taten stammen oder aber vom Angeklagten \n\nlegal erworben worden sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das \n\nLandgericht hätte daher – vorbehaltlich einer Anwendung der Härtevorschrift \n\n6 \n\n7 \n\ndes § 73 c StGB – gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73 a Satz 1 StGB auf den Ver-\n\nfall eines Geldbetrages in Höhe von 9.000 € erkennen müssen. \n\n8 \n\nc) Das Urteil hat daher, soweit von der Anordnung des Verfalls abgese-\n\nhen worden ist, keinen Bestand. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es \n\nnicht, da lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt, der sich auf die Sachverhalts-\n\nfeststellung nicht ausgewirkt hat. Ergänzende, den bisherigen nicht widerspre-\n\nchende Feststellungen bleiben möglich. Der neue Tatrichter wird nunmehr zu \n\nprüfen haben, ob nach § 73 c StGB ganz oder teilweise von der Anordnung von \n\nWertersatzverfall abzusehen ist. Insoweit verweist der Senat auf die Grundsät-\n\nze im Senatsurteil vom 2. Oktober 2008 – 4 StR 153/08. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_386-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/4-str-386-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_386-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_386-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/4-str-386-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_386-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:27.119924+00:00"}}