{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_369-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"4 StR 369/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 369/08 \n\nUrteil \n\nvom \n\n16. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 30. April 2008 wird verworfen. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte \n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen \n\nErfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nAm Samstag, dem 3. November 2007 verbrachten der Angeklagte, seine \n\nEhefrau und Peter F. den Abend und die Nacht trinkend im Wohnzimmer. \n\nAm Sonntag, dem 4. November 2007, erwachte der Angeklagte in den Vormit-\n\ntagsstunden aus einem mehrstündigen Schlaf und sah, dass seine Ehefrau, nur \n\nmit einem vorne geöffneten Morgenmantel bekleidet, auf dem Schlafsofa lag. \n\nAuf ihr lag Peter F. mit teilweise heruntergelassener Hose. Der Angeklagte \n\nnahm an, dass seine Ehefrau mit Peter F. den Geschlechtsverkehr ausüb-\n\nte. Obwohl ihm intime Kontakte seiner Ehefrau mit Peter F. bereits bekannt \n\nwaren, war er durch den \"unverschämten Vertrauensbruch seines besten \n\nFreundes und seiner Ehefrau gekränkt und aufgebracht\" und beschloss, Peter \n\nF. zu bestrafen. Er suchte einen Gegenstand, mit dem er Peter F. \n\nschlagen konnte. Aus dem Einbauschrank in der Diele entnahm er ein Beil mit \n\nHolzgriff und einer Metallschneide. Damit ging er ins Wohnzimmer, und stellte \n\nsich neben die Schlafcouch, was seine Ehefrau und Peter F. , die dort immer \n\nnoch aufeinander lagen, nicht bemerkten. Der Angeklagte holte aus, um Peter \n\nF. mit voller Wucht mit dem Beil auf den Kopf zu schlagen. Dabei nahm er \n\n\"auch zumindest billigend in Kauf\", seine unter Peter F. liegende Ehefrau am \n\nKopf zu treffen. \"Er war auch auf sie wütend, weil sie vor seinen Augen mit sei-\n\nnem besten Freund Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Ihm war bewusst, dass \n\nein wuchtiger Schlag mit einem Beil gegen den Kopf geführt, lebensgefährliche \n\nVerletzungen verursachen konnte\". Der Angeklagte nahm in Kauf, bei dem An-\n\ngriff auch seine Ehefrau tödlich zu verletzen. \n\n3 \n\nDer mit großer Wucht geführte Schlag verfehlte den Kopf Peter F. s \n\nknapp und traf den Kopf der Ehefrau des Angeklagten. Die Beilschneide zer-\n\ntrümmerte die Schädelkalotte im Bereich des linken Stirn- und Scheitelbeins \n\nund durchtrennte die harte und die weiche Hirnhaut. Die Schneide des Beils \n\nbrach dabei ab und flog in einem hohen Bogen in Richtung des Wohnzimmer-\n\nschranks. Peter F. sprang von der Schlafcouch und floh aus der Wohnung. \n\nDer Angeklagte, der glaubte, Peter F. am Hinterkopf getroffen zu haben, \n\nnicht aber seine Ehefrau, schlug in seiner Wut mit dem Beilstiel auf seine Ehe-\n\nfrau ein. Die Schwere der von dem Beilhieb herrührenden Kopfwunde wurde \n\nsowohl vom Angeklagten als auch von seiner Ehefrau verkannt, obwohl die \n\nWunde heftig zu bluten begann. Der Angeklagte glaubte, seine Frau nur leicht \n\nmit dem Stiel des Beils verletzt zu haben. Sie erlag der schweren Kopfverlet-\n\nzung in den frühen Morgenstunden des 5. November 2007. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher \n\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\nIII. \n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den An-\n\ngeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. \n\n1. Der Schuldspruch ist auch unter Berücksichtigung der von der Revisi-\n\non und vom Generalbundesanwalt dagegen erhobenen Einwendungen rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\nDer Verurteilung des Angeklagten steht nicht entgegen, dass er mit dem \n\nBeilhieb Peter F. , nicht aber seine Ehefrau töten wollte. Wirkt sich die Tat, \n\nwie hier, ohne Verwechslung des Angriffsobjekts an einem anderen Menschen \n\naus (aberratio ictus, Fehlgehen des Angriffs), kann dem Täter, soweit die Wir-\n\nkung des Angriffs auf das nicht in Aussicht genommene Opfer in Frage steht, \n\nder Vorwurf der vorsätzlichen Tatbestandserfüllung allerdings nur dann ge-\n\nmacht werden, wenn er weiß, dass ein solcher Erfolg eintreten kann, und er \n\ndiese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt (h.M.; BGHSt 34, 53, 55 ). Das ist hier \n\nnach den Feststellungen der Fall. Die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdi-\n\ngung weist, auch soweit sie die innere Tatseite und die Schuldfähigkeit des An-\n\ngeklagten betrifft, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. \n\n8 \n\na) Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte mit der Möglich-\n\nkeit gerechnet hat, mit dem gegen den Kopf Peter F. s geführten wuchti-\n\ngen Hieb mit dem Beil auch seine Ehefrau tödlich zu verletzen, ist durch die \n\nfestgestellten Tatumstände hinreichend belegt. Danach war der wuchtige Hieb \n\nmit der Schneide des Beils eine äußerst gefährliche Gewalthandlung, die zu \n\ntödlichen Verletzungen führen und sich nicht nur, wie vom Angeklagten gewollt, \n\nauf Peter F. , sondern auch auf die unter diesem liegende Ehefrau des \n\nAngeklagten auswirken konnte. Der Angeklagte wusste, dass der Kopf seiner \n\nEhefrau sich „direkt“ neben dem Peter F. s bzw. darunter befand, und hat-\n\nte zudem bemerkt, dass sich seine Ehefrau und Peter F. bewegten. Dass ein \n\nAngriff mit dem Beil unter diesen Umständen fehlgehen und sich auf die Person \n\nauswirken kann, die nicht (primäres) Ziel des Angriffs ist, liegt auf der Hand, \n\nzumal ein wuchtiger Schlag mit einem schweren Gegenstand im Einzelnen nicht \n\nmehr kontrollierbar ist (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51). \n\n9 \n\nZwar kann es je nach den Umständen des Einzelfalles auch bei äußerst \n\ngefährlichen Gewalthandlungen fraglich sein, ob der Täter das erforderliche \n\nWissen um die mögliche Todesgefahr hat (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor-\n\nsatz, bedingter 26, 37). Das Landgericht hat sich aber mit nachvollziehbarer \n\nBegründung die Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte trotz seines Zu-\n\nstands die Gefährlichkeit seines Tuns auch in Bezug auf seine Ehefrau erkannt \n\nhat. \n\n10 \n\nb) Schließlich ist die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte \n\ndie Möglichkeit, seine Ehefrau tödlich zu verletzen, billigend in Kauf genommen \n\nhat, rechtsfehlerfrei belegt. \n\n11 \n\nAuch für das Willenselement stellt die Lebensbedrohlichkeit gefährlicher \n\nGewalthandlungen ein gewichtiges Beweisanzeichen dar, jedoch ist angesichts \n\nder hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung unter Berücksichtigung aller \n\nUmstände des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen, ob der Täter, der sein gefährli-\n\nches Handeln durchführt, obwohl er mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen \n\nrechnet, den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHR StGB § 212 \n\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 33, 35 und 38 jeweils m.w.N.). In diese Prüfung \n\nsind vor allem die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Tä-\n\nters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation mit einzubeziehen (vgl. BGHR \n\nStGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39). Dies hat das Landgericht aber auch \n\nbei seinen Erwägungen, mit denen es das Willenselement des bedingten Vor-\n\nsatzes bejaht hat, beachtet. Insbesondere hat es dabei entgegen der Auffas-\n\nsung des Generalbundesanwalts das Nachtatverhalten des Angeklagten nicht \n\naußer acht gelassen. Daraus, dass der Angeklagte nach dem Abspringen der \n\nBeilklinge sein aggressives Verhalten nunmehr durch Schläge mit dem Beilstiel \n\ngegen seine Ehefrau richtete, durfte das Landgericht den Schluss ziehen, dass \n\nder Angeklagte schon beim ersten Beilhieb (zumindest) mit bedingtem Tö-\n\ntungsvorsatz auch in Bezug auf seine Ehefrau handelte. \n\n12 \n\nRechtlich tragfähige Anhaltspunkte, dass der Angeklagte trotz der er-\n\nkannten Lebensgefährlichkeit des Schlages mit dem Beil auch für seine Ehefrau \n\nernsthaft und nicht nur vage (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter \n\n51) darauf vertraut haben könne, es würde seine Ehefrau nicht zu Tode kom-\n\nmen, sind nicht festgestellt und liegen bei dem Tatgeschehen auch fern. \n\n13 \n\n2. Auch die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Strafrah-\n\nmens und die Bemessung der Strafe halten rechtlicher Prüfung stand. \n\n14 \n\nDie Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder schwe-\n\nrer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, \n\nauf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhand-\n\nlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentli-\n\nchen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander \n\nabzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im \n\nWesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 3, 179; 24, \n\n268). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, \n\nsondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechts-\n\nfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV 2002, 20; BGH, Urt. \n\nvom 20. April 2004 - 5 StR 87/04). Das ist hier nicht der Fall. \n\n15 \n\na) Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten \n\nAlternative des § 213 StGB nur unter Heranziehung auch des vertypten Milde-\n\nrungsgrundes des § 21 StGB bejaht. Es hat deshalb unter Hinweis auf § 50 \n\nStGB von einer Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB gemäß §§ 21, 49 \n\nAbs. 1 StGB abgesehen (vgl. BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 1; BGH StV \n\n1992, 371). \n\n16 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht ohne Rechts-\n\nfehler die vorliegenden unbenannten Strafmilderungsgründe für sich genommen \n\nals nicht ausreichend erachtet, einen minder schweren Fall zu bejahen. Eines \n\nEingehens auf das Verhalten des Tatopfers nach der Tat bedurfte es dabei \n\nnicht. Dass die Ehefrau des Angeklagten keine ärztliche Hilfe in Anspruch ge-\n\nnommen hat, sondern weiter Alkohohl getrunken hat, vermag die Schuld des \n\nAngeklagten nicht zu mindern. Nach den Feststellungen hat sie, ebenso wie der \n\nAngeklagte, die Schwere ihrer Verletzung verkannt. Die Revision lässt zudem \n\naußer acht, dass die Zeugin S. am Abend des Tattages dem Angeklagten \n\nanbot, einen Krankenwagen zu rufen, was dieser ablehnte. Die strafschärfende \n\nErwägung, dass sich die Tatbegehung „sehr dicht an der Grenze des Mord-\n\nmerkmals der Heimtücke“ bewege, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Be-\n\ndenken. Zwar hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten die subjektive \n\nTatseite dieses Mordmerkmals verneint. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die \n\nArt des Angriffs gänzlich als Belastungsfaktor ausscheiden muss (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2003, 294). Wie sich den Urteilsausführungen entnehmen lässt, war \n\nsich die Kammer bewusst, dass dieser Tatumstand dem Angeklagten nur ein-\n\ngeschränkt anzulasten ist. \n\n17 \n\nb) Die Bemessung der Strafhöhe lässt auch im Übrigen keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere war es dem \n\nLandgericht hier nicht verwehrt, auf die Umstände, die schon zur Bestimmung \n\ndes Strafrahmens gedient haben, Bezug zu nehmen (vgl. BGHR StGB § 46 \n\nAbs. 1 Begründung 21). Die erkannte Strafe löst sich entgegen der Auffassung \n\nder Revision nicht nach oben von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich \n\nzu sein. Sie liegt vielmehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurtei-\n\nlungsrahmens und ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/4-str-369-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/4-str-369-08","retrieved":"2026-07-10 18:54:59.045699+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-16/4-str-369-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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