{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_368-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-09-09","aktenzeichen":"4 StR 368/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 368/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Landfriedensbruchs \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. September 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Vincent B. und \n\nTobias N. wird das Urteil des Landgerichts Des-\n\nsau-Roßlau vom 11. März 2008 – soweit es sie betrifft – \n\nmit den Feststellungen aufgeboben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau zurück-\n\nverwiesen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Vincent B. und Tobias N. \n\nGründe: \n\nsowie Clemens P. und Janine K. des Landfriedensbruchs, den Ange-\n\nklagten P. zudem der versuchten Brandstiftung und Sachbeschädigung, \n\nschuldig gesprochen und den Angeklagten B. unter Einbeziehung eines \n\nfrüheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es \n\nzur Bewährung ausgesetzt hat. Die anderen Angeklagten hat es verwarnt und \n\ngegen sie Auflagen nach dem Jugendgerichtsgesetz verhängt. Gegen dieses \n\nUrteil richten sich die Revisionen der Angeklagten B. und N. , die die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts (Angeklagter B. ) bzw. nur des \n\nmateriellen Rechts (Angeklagter N. ) beanstanden. Die Rechtsmittel \n\nhaben mit der Sachrüge Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nAm 24. März 2005 fand in W. auf der Festwiese an der \n\nM. Straße eine Veranstaltung („Osterfeuer“) statt. Als diese gegen \n\n23.00 Uhr beendet werden sollte und die Feuerwehr vorfuhr, um das Feuer zu \n\nlöschen, bildeten die Angeklagten und mindestens sechs weitere Personen eine \n\nMenschenkette zwischen den Mitgliedern der Feuerwehr und den Feuerwehr-\n\nfahrzeugen sowie dem von diesen etwa 15 Meter entfernten Feuer. Nach Ru-\n\nfen, dass das Feuer weiterbrennen und die Feuerwehr abrücken soll, wuchs die \n\nMenschenkette auf ca. 20 Personen an und „einige Mitglieder der Menschen-\n\nkette [begannen] in bedrohlicher Art und Weise Flaschen, Büchsen und andere \n\nGegenstände in Richtung der … Feuerwehrfahrzeuge und der Mitglieder“ der \n\nFeuerwehr \n\nzu werfen; \n\n„ob \n\ndie \n\nvier Angeklagten \n\nauch \n\nselber \n\nGegenstände geworfen haben, kann nicht mehr festgestellt werden, sie haben \n\nsich jedoch bewusst an der Menschenkette beteiligt … und dabei das Werfen \n\nvon Gegenständen aus ihrer Gruppe heraus wahrgenommen und gebilligt“ (UA \n\n13). Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, rückte die Feuerwehr gegen \n\n23.30 Uhr ab, ohne das Feuer gelöscht zu haben. Daraufhin löste sich die Men-\n\nschenkette auf. \n\n3 \n\nDie Angeklagten B. und K. begaben sich nunmehr zur N. - \n\nstraße, einer Seitenstraße der M. Straße, wo sie nach 23.45 Uhr \n\ngemeinsam zwei Papiercontainer in Brand setzten. Deswegen wurden sie ge-\n\ngen 00.20 Uhr zu einem Polizeirevier gebracht, wo beim Angeklagten B. \n\num 01.35 Uhr eine Blutentnahme durchgeführt wurde. Anschließend kehrten \n\nbeide zur Festwiese zurück, wo sie gegen 02.00 Uhr eintrafen. \n\n4 \n\nDort hatte der Angeklagte P. in der Zwischenzeit mit Hilfe weiterer \n\nPersonen zwei Dixi-Toiletten in Brand gesetzt. Als die Feuerwehr diesen Brand \n\nlöschte, „wurden aus der immer aggressiver werdenden Menschenmenge her-\n\naus gezielt Flaschen in Richtung der Feuerwehrfahrzeuge geworfen“ (UA 15), \n\nwobei ein Fahrzeug getroffen und beschädigt wurde. \n\n5 \n\nNach dem Eintreffen der Angeklagten B. und K. an der Fest-\n\nwiese trugen „mehrere Personen“ die teilweise verbrannten Dixi-Toiletten auf \n\ndie M. Straße, zogen mehrere Papiercontainer dorthin und errichte-\n\nten eine Barrikade. Anschließend wurden die Dixi-Toiletten unter Mitwirkung der \n\nAngeklagten K. und mehrerer unbekannt gebliebener Personen erneut in \n\nBrand gesetzt, zudem zündete der frühere Mitangeklagte M. einen CD-\n\nRekorder und – kurze Zeit später – eine unbekannte Person den Reifen eines \n\nauf der Festwiese stehenden Bierausschankwagens an. Als die Feuerwehr und \n\ndie Polizei eintrafen, „flüchteten die vier Angeklagten mit zahlreichen weiteren \n\nBeteiligten“ (UA 16). \n\n6 \n\nAnschließend trennte sich der Angeklagte P. von den übrigen An-\n\ngeklagten und verübte an anderen Orten die Taten, die das Landgericht als ver-\n\nsuchte Brandstiftung und Sachbeschädigung abgeurteilt hat. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n1. Die vom Verteidiger des Angeklagten B. erhobene Verfahrens-\n\nrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. \n\n2. Die Revisionen haben jedoch mit der Sachrüge Erfolg. Die vom Land-\n\ngericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten \n\nB. und N. wegen Landfriedensbruchs nicht, da sie nicht belegen, dass \n\ndiese Angeklagten an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinn des § 125 \n\nAbs. 1 Nrn 1, 2 StGB „als Täter oder Teilnehmer beteiligt [waren] oder auf die \n\nMenschenmenge eingewirkt [haben], um ihre Bereitschaft zu solchen Handlun-\n\ngen zu fördern“. \n\n9 \n\na) Während die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch früher an die Zu-\n\ngehörigkeit zu einer feindseligen Menschenmenge anknüpfte, ist nach der Um-\n\ngestaltung des § 125 StGB durch das Dritte Strafrechtsreformgesetz – soweit \n\nhier von Bedeutung – nur strafbar, wer sich an den aus der Menschenmenge \n\nbegangenen Gewalttätigkeiten beteiligt; Strafgrund ist diese Beteiligung und \n\nnicht mehr der bloße Anschluss an die unfriedliche Menge (BGHSt 32, 165, \n\n178). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nicht derjenige, der sich nach \n\n„Gewalttätigkeiten nicht veranlasst sieht, sich zu entfernen“, sondern nur derje-\n\nnige, der sich „aktiv an Gewalttätigkeiten“ beteiligt, nach dieser Vorschrift straf-\n\nbar sein (BTDrucks. VI/139 S. 4, VI/502 S. 9; zur Gesetzesgeschichte: LK-von \n\nBubnoff StGB 11. Aufl. vor § 125 Rdn. 5 ff.). \n\n10 \n\nDeshalb genügt es für eine Beteiligung im Sinn des § 125 Abs. 1 StGB \n\nnicht, bloßer Teil der „Menschenmenge“ gewesen zu sein, aus der heraus die \n\nGewalttätigkeiten begangen wurden. Ob sich jemand an diesen „als Täter oder \n\nTeilnehmer beteiligt“ hat und damit Täter des Landfriedensbruchs ist, bestimmt \n\nsich vielmehr nach den allgemeinen Teilnahmegrundsätzen der §§ 25 ff. StGB \n\n(Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben StGB 27. Aufl. § 125 Rdn. 14). \n\nDanach stellt jedoch das bloß inaktive Dabeisein oder Mitmarschieren weder \n\neine psychische Beihilfe noch ein bestimmte Gewalttätigkeiten auf andere Wei-\n\nse unterstützendes Verhalten dar (vgl. BGH NStZ 1984, 549; OLG Naumburg \n\nNJW 2001, 2034; Fischer StGB 55. Aufl. § 125 Rdn. 13; Schäfer in Münch-\n\nKomm StGB § 125 Rdn. 31; LK-von Bubnoff aaO § 125 Rdn. 9, 12 f., 17 ff.; \n\nSchönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben aaO jeweils m.w.N.). \n\n11 \n\nb) Eine danach strafbare Beteiligung des Angeklagten N. an den \n\nGewalttätigkeiten hat das Landgericht nicht festgestellt, sondern vielmehr aus-\n\ngeführt, dass dieser „lediglich am Anfang der Ausschreitungen bei der Men-\n\nschenkette beteiligt [war]. Anschließend war er zwar weiterhin anwesend, betei-\n\nligte sich jedoch bei den immer schwerwiegender werdenden Ausschreitungen \n\nnicht mehr aktiv selber“ (UA 26). Auch bezüglich der Anwesenheit in der Men-\n\nschenkette vermochte das Landgericht – wie ausgeführt – nicht festzustellen, \n\n„ob die vier Angeklagten auch selber Gegenstände geworfen“ oder dies bzw. \n\nsonstige Gewalttätigkeiten über das bloße Wahrnehmen und Billigen hinaus \n\nunterstützt haben (UA 13). \n\n12 \n\nc) Entsprechendes gilt bezüglich des Angeklagten B. . Er hat zwar \n\n(zudem) gemeinsam mit der Angeklagten K. zwei Papiercontainer in \n\nBrand gesetzt, jedoch wurde vom Landgericht insofern nicht festgestellt, dass \n\ndiese Sachbeschädigungen – wie nach § 125 Abs. 1 StGB erforderlich – „aus \n\neiner Menschenmenge“ begangen wurden. \n\n13 \n\n3. Eine Erstreckung der Entscheidung auf die nicht Revision führenden \n\nAngeklagten K. und P. ist nicht geboten, da die sachlich-rechtlichen \n\nErwägungen, die zur Aufhebung des Urteils zu Gunsten der Revisionsführer \n\ngeführt haben, bei ihnen nicht zur gleichen Entscheidung gezwungen haben \n\n(vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 357 Rdn. 14 m.w.N.). Beide haben näm-\n\nlich aus der „Menschenmenge heraus“ selbst „weitere Gewalttätigkeiten“ gegen \n\nSachen begangen (Anzünden der Dixi-Toiletten), die das Landgericht – über die \n\nAnwesenheit in der Menschenkette hinaus – als tatbestandliches „Fortsetzen“ \n\ndes Landfriedensbruch bewertet hat (UA 24 f.). \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_368-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-09/4-str-368-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_368-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_368-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-09/4-str-368-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_368-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:39.732973+00:00"}}