{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_364-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-10-21","aktenzeichen":"4 StR 364/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 357 § 357 StPO findet im Zusammenhang mit der Kompensation rechtsstaatswidri- ger Verfahrensverzögerungen nach dem sog. Vollstreckungsmodell keine An- wendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 364/08 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: \nVeröffentlichung: \n\nnein \nja \n\nStPO § 357 \n\n§ 357 StPO findet im Zusammenhang mit der Kompensation rechtsstaatswidri-\n\nger Verfahrensverzögerungen nach dem sog. Vollstreckungsmodell keine An-\n\nwendung. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 364/08 - Landgericht \n Saarbrücken \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n1. \n\n2. \n\nzu 1.: wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. \nzu 2.: wegen Freiheitsberaubung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 \n\n1. \n\nim Schuldspruch zur Klarstellung dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte Y. der besonders schwe-\n\nren sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung \n\nschuldig ist; \n\n2. \n\naufgehoben, \n\na) \n\nsoweit bezüglich der Angeklagten Y. und \n\nE. eine Kompensation des Verstoßes gegen \n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht vorgenommen \n\nworden ist und \n\nb) \n\nsoweit bezüglich des Angeklagten Y. eine \n\nEntscheidung gemäß § 67 Abs. 2 StGB über \n\ndie Vollstreckungsreihenfolge unterblieben ist. \n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen \"sexueller Nötigung, \n\ntatmehrheitlich begangen mit Freiheitsberaubung\", unter Einbeziehung der Stra-\n\nfen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren \n\nverurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den \n\nAngeklagten E. hat es wegen Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der \n\nStrafen aus drei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem \n\nJahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen \n\nhat es den Angeklagten E. freigesprochen. \n\n2 \n\n3 \n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nUmfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n1. Das Landgericht hat bezüglich der vom Angeklagten Y. begangenen \n\nsexuellen Nötigung zu Recht die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als \n\nverwirklicht angesehen. Dies ist in der Urteilsformel durch Verurteilung wegen \n\nbesonders schwerer sexueller Nötigung kenntlich zu machen (vgl. BGH \n\nStraFo 2005, 516 m.N.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geän-\n\ndert. \n\n4 \n\n2. Die Revisionen der Angeklagten Y. und E. führen zur Aufhebung \n\ndes Urteils, soweit das Landgericht hinsichtlich der Beschwerdeführer davon \n\nabgesehen hat, die nach den bisherigen Feststellungen vorliegenden Verfah-\n\nrensverzögerungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK nach den Grundsätzen des \n\nBeschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom \n\n17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124 = NStZ 2008, 234) zu kompensie-\n\nren. \n\n5 \n\na) Der zeitliche Abstand zwischen den Taten und dem Urteil des Landge-\n\nrichts beträgt mehr als vier Jahre und sechs Monate. Der Angeklagte E. ist \n\nam 20. Juli 2005 verantwortlich vernommen worden, der Angeklagte Y. am \n\n30. August 2005. Das Landgericht hat die Anklage vom 23. November 2005 mit \n\nBeschluss vom 6. April 2006 zugelassen und Termine für die Hauptverhandlung \n\nfür die Zeit vom 8. November bis zum 12. November 2006 bestimmt. Am \n\n10. November 2006 hat das Landgericht die Hauptverhandlung ausgesetzt und \n\ndie psychiatrische Begutachtung des Angeklagten Y. , des früheren Mitange-\n\nklagten W. sowie des Geschädigten Q. angeordnet. Die am 12. Dezember \n\n2007 auf den 13. Februar 2008 anberaumte Hauptverhandlung dauerte bis zum \n\n14. März 2008. Das Landgericht hat hierzu unter anderem ausgeführt, die An-\n\nhängigkeit des Verfahrens bis zum Beginn der ersten Hauptverhandlung am 8. \n\nNovember 2006 sei auch unter Berücksichtigung der Überlastung der Kammer \n\nunangemessen lang gewesen. Die Dauer der Unterbrechung der Hauptver-\n\nhandlung sei auch unter Berücksichtigung der Einholung der psychiatrischen \n\nSachverständigengutachten ebenfalls zu lang gewesen, zumal jedenfalls die \n\nBegutachtung der Angeklagten auch in der Zeit zwischen dem Eingang der An-\n\nklageschrift und dem ersten Hauptverhandlungstermin hätte durchgeführt wer-\n\nden können und Gerichte zudem gehalten seien, auf eine zügige Mitwirkung \n\nvon Sachverständigen hinzuwirken. Das Landgericht hat zwar bei der Bemes-\n\nsung sowohl der Einzel- als auch der Gesamtstrafen die \"lange Dauer des Ver-\n\nfahrens\" strafmildernd berücksichtigt. Es hat aber eine über die \"im Rahmen der \n\nStrafzumessung vorgenommene mildernde Anrechnung\" hinausgehende Kom-\n\npensation der \"bisherigen Verfahrensdauer\" nach den Grundsätzen des Be-\n\nschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt \n\naaO) für nicht geboten erachtet. Dies ist hier rechtsfehlerhaft. \n\n6 \n\nNach der Aufgabe der bisher praktizierten Strafabschlagslösung zur \n\nKompensation einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nach dem \n\nnunmehr anzuwendenden Vollstreckungsmodell die Bemessung der unrechts- \n\nund schuldangemessenen Strafe von der als Entschädigung für die Verletzung \n\ndes Beschleunigungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorzunehmenden \n\nKompensation zu trennen (vgl. BGHSt aaO S. 146 f.). Danach dienen die Fest-\n\nstellungen zu Art und Ausmaß der Verzögerung sowie zu ihren Ursachen zwar \n\nwie bisher (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 181) zunächst als Grundlage für die \n\nStrafzumessung. Insofern hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu ent-\n\nscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und \n\nUrteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der \n\nüberlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den \n\nGrenzen des gesetzlich eröffneten Strafrahmens mildernd zu berücksichtigen \n\nsind (vgl. BGHSt 52, 124, 146). Wenn aber – wie hier – der Justiz anzulastende \n\nVerfahrensverzögerungen festgestellt sind, ist neben der Berücksichtigung der \n\nvorgenannten Milderungsgründe bei der Strafzumessung und davon unabhän-\n\ngig eine Kompensation der Verletzung des Beschleunigungsgebotes des Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK im Wege der Vollstreckungslösung vorzunehmen (vgl. \n\nBGHSt aaO; BGH, Urteil vom 7. August 2008 – 3 StR 201/08 Rdn. 9). \n\n7 \n\nSoweit das Landgericht hinsichtlich der Beschwerdeführer von einer \n\nKompensation der sie betreffenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes \n\nabgesehen und zum konkreten Ausmaß der sie betreffenden Verfahrensverzö-\n\ngerungen keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu BGHSt \n\naaO S. 146), bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nEiner Aufhebung der Feststellungen bedarf es hier aber nicht, weil der neue \n\nTatrichter zusätzliche Feststellungen zur Verfahrensverzögerung wird treffen \n\nkönnen, ohne sich zu den bisherigen in Widerspruch zu setzen. \n\n8 \n\nEr wird zunächst zu prüfen haben, ob vor dem Hintergrund der vorge-\n\nnommenen Strafmilderung zur Kompensation die ausdrückliche Feststellung \n\nder rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt; ist dies der Fall, so \n\nmuss diese Feststellung in den Urteilsgründen klar hervortreten (vgl. BGHSt 52, \n\n124, 146). Reicht sie als Entschädigung nicht aus, so ist festzulegen, welcher \n\nbezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt \n\n(zu den Kriterien für die Bemessung vgl. BGHSt aaO S. 146). \n\n9 \n\nb) Für eine Erstreckung der hinsichtlich der Beschwerdeführer insoweit \n\ngebotenen Aufhebung des Urteils auf den früheren Mitangeklagten W. , der \n\nkeine Revision eingelegt hat, ist kein Raum. § 357 StPO findet keine Anwen-\n\ndung, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei der An-\n\nwendung des Strafgesetzes erfolgt. Die Aufhebung erfolgt vielmehr, weil das \n\nLandgericht rechtsfehlerhaft von der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfah-\n\nrensverzögerungen nach dem so genannten Vollstreckungsmodell abgesehen \n\nhat, das sich inhaltlich an den nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 \n\nAbs. 1, Art. 13, Art. 34 MRK hierfür maßgeblichen Kriterien ausrichtet (vgl. \n\nBGHSt aaO S. 136 f.). Grundlage dieser von Fragen des Unrechts, der Schuld- \n\nund Strafhöhe abgekoppelten Kompensation (vgl. BGHSt aaO S. 129 und 138; \n\nBGH, Urteil vom 7. August 2008 – 3 StR 201/08 Rdn. 9) ist ein Verstoß gegen \n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bzw. gegen das auch verfassungsrechtliche Gebot \n\nder Gewährung eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 \n\nGG; vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. Einl. Rdn. 19 m. N.), mithin die Verlet-\n\nzung einer Rechtsnorm über das Verfahren im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 – 1 ARs 5/04; zur Abgrenzung zum \n\nmateriellen Recht vgl. Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 8; Frisch in SK-StPO § \n\n337 Rdn. 61, jew. m.w.N.). Die Verletzung solcher Normen ist aber keine Ge-\n\nsetzesverletzung im Sinne des § 357 StPO (vgl. Meyer-Goßner aaO § 357 Rdn. \n\n11; Wohlers in SK-StPO § 357 Rdn. 22 m.N.). \n\n10 \n\nDass die Aufhebung hier auf die Sachrüge erfolgt und nicht auf eine, so-\n\nweit es sich um Verzögerungen vor Urteilserlass handelt, grundsätzlich erfor-\n\nderliche Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 49, 342, 343 f.; Meyer-Goßner aaO Art. 6 \n\nMRK Rdn. 9 e m.N.), führt nicht zur (analogen) Anwendung der nach allgemei-\n\nner Meinung (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 9; Kuckein in KK-StPO \n\n6. Aufl. § 357 Rdn. 23; Wohlers aaO Rdn. 52) als Ausnahmevorschrift eng aus-\n\nzulegenden Vorschrift des § 357 StPO. Zwar hat das Revisionsgericht auf \n\nGrund der Sachrüge einzugreifen, wenn sich – wie hier – bereits aus den Ur-\n\nteilsgründen ergibt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor-\n\nliegt, oder wenn insoweit ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel gegeben \n\nist (vgl. BGHSt 49, 342). Der sachlich-rechtliche Mangel, der in einem solchen \n\nFall zur Aufhebung führt, liegt nach der Aufgabe der früher praktizierten Straf-\n\nabschlagslösung, bei der die Anwendung des § 357 StPO in Betracht gezogen \n\nworden ist (vgl. BGH NStZ 1996, 328; BGH, Beschluss vom 11. November \n\n2004 – 5 StR 376/03, insoweit in BGHSt 49, 342 nicht abgedruckt), aber nicht \n\n(auch) in einer Gesetzesverletzung bei der Anwendung des materiellen Straf-\n\nrechts. Durch die Kompensation nach dem so genannten Vollstreckungsmodell, \n\ndie allein der Wiedergutmachung des durch die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 MRK entstandenen objektiven Verfahrensunrechts dient, auf die der Be-\n\ntroffene gemäß Art. 13 MRK Anspruch hat, wird vielmehr eine Art Staatshaf-\n\ntungsanspruch erfüllt, wie er in gleicher Weise einer Partei eines Zivilprozesses \n\noder einem an einem Verwaltungsrechtsstreit beteiligten Bürger erwachsen \n\nkann (vgl. BGHSt 52, 124, 137 f.). \n\n11 \n\nEine analoge Anwendung des § 357 StPO kommt im Übrigen schon \n\ndeshalb nicht in Betracht, weil die Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfah-\n\nrensverzögerung vorliegt, nach den individuellen Umständen des Einzelfalles \n\nfür jeden Angeklagten eigenständig zu beurteilen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom \n\n9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08 Rdn. 14). \n\n12 \n\n3. Die Revision des Angeklagten Y. beanstandet ferner zu Recht, \n\ndass das Landgericht es unterlassen hat, gemäß § 67 StGB die Vollstreckungs-\n\nreihenfolge festzulegen. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. soll das Gericht mit \n\nder Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeit-\n\nlichen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe \n\nvor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es \n\ninsoweit nicht. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls hinsichtlich der Dauer \n\ndes Vorwegvollzugs ergänzende Feststellungen für die zu treffende Prognose \n\nzu treffen haben, mit welcher konkreten Verweildauer des Angeklagten im Maß-\n\nregelvollzug zu rechnen ist. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_364-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/4-str-364-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_364-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_364-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/4-str-364-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_364-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:19.068801+00:00"}}