{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_353-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"4 StR 353/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 353/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. September 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Köln vom 13. März 2008, soweit es diesen \n\nAngeklagten betrifft, mit den Feststellungen, soweit da-\n\nnach dieser Angeklagte der Mittäter des Mitangeklagten \n\nMindaugas R. war, aufgehoben; im Übrigen blei-\n\nben die Feststellungen bestehen. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Darius R. und seinen \n\njüngeren Bruder, den Mitangeklagten Mindaugas R. , jeweils des ge-\n\nmeinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung und der gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren \n\nräuberischen Erpressung schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von neun Jahren und den Mitangeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während der Senat die Revision \n\ndes Mitangeklagten durch Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, hat die Revision des Angeklagten \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\nDarius R. mit einer Verfahrensrüge in dem aus der Beschlussformel er-\n\nsichtlichen Umfang Erfolg. \n\n1. Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung eines Beweisantra-\n\nges wegen Prozessverschleppung. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen \n\nzu Grunde: \n\nZu Beginn der Hauptverhandlung kam es auf Betreiben des Verteidigers \n\ndes Mitangeklagten Mindaugas R. zu einem Verständigungsgespräch, \n\nin dessen Folge dieser Angeklagte über seinen Verteidiger ein Geständnis ab-\n\nlegte. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bis zum Schluss der Haupt-\n\nverhandlung keine Erklärung ab und äußerte sich auch nicht zur Sache. Mit \n\nmehreren Beweisanträgen, die im Wesentlichen auf die Vernehmung von soge-\n\nnannten Auslandszeugen gerichtet waren, versuchte die Verteidigung den \n\nNachweis zu führen, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit in Litauen aufgehal-\n\nten habe. Nachdem sämtliche Beweisanträge von der Strafkammer zurückge-\n\nwiesen worden waren, stellte der Verteidiger am letzten Hauptverhandlungstag \n\nden weiteren Beweisantrag, Lena F. , wohnhaft in G. , eine frühere \n\nBekannte des Angeklagten, als Zeugin zum Beweis der Tatsache zu verneh-\n\nmen, dass der Angeklagte am 21. März 2007 [Tatzeit hier war der Nachmittag \n\ndes 20. März 2007] gemeinsam mit ihr mit einem Bus von Litauen nach \n\nDeutschland zurückgefahren sei. Diesen Antrag lehnte die Strafkammer mit \n\nfolgender Begründung gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Prozessver-\n\nschleppungsabsicht ab: \n\n\"Nachdem der Angeklagte seit Mai 2007 in U-Haft sitzt, hat er \nam fünften Verhandlungstag durch Benennung eines Zeugen \naus Litauen versucht, seine Anwesenheit in Litauen zum Tat-\nzeitpunkt zu belegen. Heute hat er dazu zunächst einen weite-\n\nren Zeugen aus Litauen benannt. Es ist nicht ersichtlich, wa-\nrum erst am letzten Verhandlungstag um 17.10 Uhr nunmehr \nzu diesem Beweisthema eine Zeugin aus G. be-\nnannt wird und dies nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt \nerfolgt ist, zumal es sich bei Frau F. um die Mittäterin des \nAngeklagten Darius R. aus seiner Vorstrafe wegen \nräuberischen Diebstahls handelt. Die Vernehmung der Frau \nF. würde zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzöge-\nrung führen, weil zumindest ein zusätzlicher Verhandlungstag \nanberaumt werden müsste\". \n\n4 \n\nDiese Begründung trägt die Ablehnung nicht. Nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs hat die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ver-\n\nschleppungsabsicht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in objektiver Hinsicht zwei \n\nVoraussetzungen: Die verlangte Beweiserhebung kann nichts Sachdienliches \n\nzu Gunsten des Antragstellers erbringen; darüber hinaus muss sie geeignet \n\nsein, den Abschluss des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern; in subjektiver \n\nHinsicht muss sich der Antragsteller der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung be-\n\nwusst sein und mit dem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Verfah-\n\nrensabschlusses bezwecken (vgl. BGHSt 51, 333, 336). Insoweit fehlt es in \n\ndem beanstandeten Beschluss aber bereits an jeglicher Darlegung, weshalb \n\nder Beweis nichts Entlastendes für den Beschwerdeführer erbringen könnte. \n\nEbenso wenig ist dargetan, dass der Antragsteller - hier also der Verteidiger - \n\nsich der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bewusst war. Der späte Zeitpunkt \n\nder Antragstellung ist für sich allein kein ausreichendes Anzeichen für ein sol-\n\nches Bewusstsein (BGHSt aaO). Dies gilt schon deshalb, weil der Gesetzgeber \n\nungeachtet der grundlegenden Bedeutung des Beschleunigungsgebots die Vor-\n\nschrift des § 246 Abs. 1 StPO, nach der eine Beweiserhebung nicht deshalb \n\nabgelehnt werden darf, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache \n\nzu spät vorgebracht worden sei, nicht geändert hat. Das Bewusstsein der Nutz-\n\nlosigkeit der beantragten Beweiserhebung folgt auch nicht ohne Weiteres aus \n\ndem \"eher pauschalen\" Geständnis des Anklagesachverhalts durch den Mitan-\n\ngeklagten Mindaugas R. und der Tatsache, dass in dem Pkw des Geschä-\n\ndigten S. eine Wollmütze gefunden wurde, die ausschließlich DNA des Be-\n\nschwerdeführers aufwies. Denn der Beweisantrag diente gerade dazu, diese \n\nBeweisgrundlagen zu erschüttern. \n\n5 \n\nAuf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht die Verurteilung des Be-\n\nschwerdeführers. Denn trotz der gewichtigen für seine Tatbeteiligung spre-\n\nchenden Umstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer \n\ninsoweit Zweifel gehabt hätte, wenn die benannte Zeugin die Beweisbehaup-\n\ntung bestätigt hätte. \n\n6 \n\n2. Der Senat hebt deshalb das Urteil mit den Feststellungen auf, soweit \n\nes festgestellt hat, dass es sich bei dem Mittäter des Mitangeklagten \n\nMindaugas R. um den Beschwerdeführer gehandelt hat. Nur insoweit \n\nsind die Feststellungen des angefochtenen Urteils durch die fehlerhafte Zu-\n\nrückweisung des Beweisantrags betroffen (§ 353 Abs. 2 2. Halbs. StPO). Die \n\nübrigen Feststellungen zum Tatgeschehen einschließlich der Rollenverteilung \n\nder beiden Täter bei den Taten beruhen dagegen auf einer rechtsfehlerfreien \n\nBeweiswürdigung und können deshalb bestehen bleiben. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Solin-Stojanović","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_353-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/4-str-353-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_353-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_353-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/4-str-353-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_353-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:44:51.257093+00:00"}}