{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_352-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"4 StR 352/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 352/08 \n\nUrteil \n\nvom \n\n30. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Magdeburg vom 28. März 2008 wird ver-\n\nworfen. \n\n2. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zu einer \n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte \n\nmit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie bean-\n\nstandet insbesondere die Annahme des mordqualifizierenden Merkmals der \n\nTötung aus niedrigen Beweggründen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nIm Januar 2007 wurde die Angeklagte nach einem intimen Kontakt mit \n\neiner Diskothekenbekanntschaft schwanger. Dies wollte sie jedoch nicht wahr-\n\nhaben. Vielmehr hielt sie ihre Schwangerschaft selbst gegenüber ihrer engsten \n\nUmgebung - so auch gegenüber ihrem heutigen Verlobten, der bereits seiner-\n\nzeit mit ihr zusammen im Haus ihrer Eltern lebte - geheim. Als sie in der ersten \n\nOktoberwoche Kindsbewegungen in ihrem Körper feststellte, beschloss sie für \n\nsich, dass sie dieses Kind \"nicht haben wollte\". Alternative Möglichkeiten wie \n\ndie Freigabe zur Adoption oder die Abgabe in einer Babyklappe verwarf sie. \n\nDass sie bereits in diesem Zeitpunkt vorhatte, das Kind zu töten, vermochte das \n\nLandgericht nicht festzustellen. In der Nacht zum 18. Oktober 2007 brachte sie \n\nim Badezimmer - ohne dass ihr heutiger Verlobter davon etwas mitbekam - ei-\n\nnen männlichen Säugling zur Welt. Spätestens in diesem Augenblick entschloss \n\nsie sich, das Kind zu töten. \"Sie befürchtete, ihr bisheriges Leben, das sich im \n\nWesentlichen dadurch auszeichnete, dass sie keinerlei Verantwortung für sich \n\noder andere trug, in den Tag hinein lebte und von ihren Eltern unterstützt wur-\n\nde, nicht fortsetzen zu können. Sie fühlte sich zu jung für ein Kind und wollte \n\n'noch etwas erleben' ... . Daneben spielte auch die untergeordnete und diffuse \n\nAngst davor eine Rolle, dass ihr heutiger Verlobter die Beziehung zu ihr been-\n\nden würde. Dies wollte die Angeklagte verhindern\". Sie nahm das Kind und warf \n\nes über einen hölzernen Sichtschutz hinweg in den hinter dem elterlichen An-\n\nwesen entlang führenden Mühlgraben. In diesem Zeitpunkt war das Kind nicht \n\nausschließbar infolge Einatmens von zu viel Fruchtwasser bereits verstorben. \n\nDie Angeklagte selbst ging jedoch bis zum Schluss davon aus, dass das Kind \n\nnoch lebe. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe aus niedrigen \n\nBeweggründen im Sinne des Mordtatbestandes des § 211 Abs. 2 StGB gehan-\n\ndelt, begegnet entgegen der Auffassung der Revision, der der Generalbundes-\n\nanwalt beigetreten ist, keinen rechtlichen Bedenken. \n\na) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat \"niedrig\" sind und \n\n- in deutlich weiterreichendem Maße als ein Totschlag - verachtenswert er-\n\nscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für \n\ndie Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der \n\nUmstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit \n\nzu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Bei den insoweit zu \n\ntreffenden Wertungen steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den \n\ndas Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann (vgl. \n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 47; Senatsurteil vom 19. Juni \n\n2008 - 4 StR 105/08). Danach ist die Annahme niedriger Beweggründe hier aus \n\nrevisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. \n\n5 \n\nDie Angeklagte wollte, als sie sich zur Tötung des Kindes entschloss, \n\nnach ihren eigenen Angaben \"noch etwas erleben\" und jetzt noch nicht die Ver-\n\nantwortung für ein Kind übernehmen. Demgegenüber war - wie das Landgericht \n\nmit tragfähiger Begründung ausgeführt hat - die diffuse Angst der Angeklagten, \n\nihr heutiger Verlobter könne sich wegen des Kindes womöglich von ihr trennen, \n\nnur von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr wollte die Angeklagte nach der \n\nrechtsfehlerfrei gewonnenen Überzeugung des Landgerichts \"entscheidungs-\n\nlenkend\" das Kind als \"Störfaktor\" beseitigen, um ihr bisheriges Leben in ge-\n\nwohnter Form fortsetzten zu können. Dass der Täter auch eigene Interessen \n\nverfolgt, ist zwar der Regelfall der vorsätzlichen Tötung eines Anderen und \n\nrechtfertigt deshalb noch nicht ohne Weiteres die Qualifikation der Tat als Mord. \n\nDeshalb wird auch nach Aufhebung des § 217 StGB a.F. durch das 6. StrRG \n\n(vgl. dazu BTDrucks 13/8587 S. 34) in den Fällen der Kindstötung die Annahme \n\nvon Mord nur ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 19. \n\nJuni 2008 – 4 StR 105/08). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Tat von \n\nbesonders krasser Selbstsucht geprägt ist. So liegt es hier. \n\n6 \n\nb) Ein durchgreifender Rechtsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass \n\ndas Landgericht nicht ausdrücklich erörtert hat, dass die Angeklagte die Um-\n\nstände, die die Niedrigkeit ihrer Beweggründe ausmachen, im Tatzeitpunkt in \n\nihrer Bedeutung für die Tatausführung in ihr Bewusstsein aufgenommen und \n\nerkannt hat. Näherer Ausführungen hierzu bedurfte es vorliegend nicht. Die An-\n\ngeklagte war im Tatzeitpunkt trotz der Belastung durch die Geburt nach den \n\nAusführungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen, denen die \n\nKammer gefolgt ist und gegen die auch die Revision nichts einwendet, uneinge-\n\nschränkt schuldfähig. Sie hat sich zudem im Laufe des Verfahrens mehrfach \n\nausdrücklich zu dem festgestellten, von Eigensucht geprägten Motiv bekannt. \n\nMag manches - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat \n\nzu bedenken gegeben hat - in dem Verhalten und in den Äußerungen der An-\n\ngeklagten auch für eine gewisse Naivität und Unreife sprechen, vermag dies \n\ngleichwohl die subjektive Tatseite nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Denn die \n\nAngeklagte hat sich auch im Nachhinein nicht etwa von ihren sie bei der Tat \n\nbeherrschenden Beweggründen distanziert, sondern hat noch in der Hauptver-\n\nhandlung \"schnippisch und zumeist genervt\" auf ihrem Standpunkt beharrt. Un-\n\nter diesen Umständen hat der Umstand, dass die Angeklagte nach den Ausfüh-\n\nrungen des psychiatrischen Sachverständigen eine hohe Impulsivität und eine \n\nNeigung zum Blockieren aufweist, für die innere Tatseite ersichtlich keine Be-\n\ndeutung. Hinzu kommt, dass auch die Art und Weise der Tatausführung selbst \n\n(der Wurf des Kindes über die Holzbarriere hinweg in den Mühlgraben) eine \n\nerschreckende „Wegwerfmentalität“ offenbart. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Der in Anbetracht der Tatumstände vergleichsweise milde Strafaus-\n\nspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. \n\nDamit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_352-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/4-str-352-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_352-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_352-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/4-str-352-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_352-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:54:51.768119+00:00"}}