{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_340-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-08-12","aktenzeichen":"4 StR 340/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 340/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. August 2008 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. August 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Köln vom 1. April 2008 mit den Feststellun-\n\ngen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgesche-\n\nhen, die bestehen bleiben, aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der \n\nBeschuldigte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die \n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbe-\n\nschwerde weitgehend Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi-\n\natrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n3 \n\na) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Beschuldigte am \n\n17. September 2007 zumindest die Tatbestände der Nötigung (§ 240 Abs. 1 \n\nund Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB), des Diebstahls (§ 242 StGB) und des unbefug-\n\nten Gebrauchs eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB) rechtswidrig verwirklicht hat, \n\nweist dies keinen den Beschuldigten beschwerenden Rechtsfehler auf. Hinsicht-\n\nlich des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs hat das Landgericht allerdings \n\nübersehen, dass auch im Sicherungsverfahren bei Antragsdelikten ein Strafan-\n\ntrag erforderlich ist (vgl. BGHSt 31, 132, 134; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. \n\n§ 63 Rdn. 3). Zwar lässt sich ein solcher den Akten nicht entnehmen, dies ist \n\nhier aber für die Anordnung der Unterbringung deswegen unschädlich, weil das \n\nLandgericht diese im Wesentlichen auf den mehrfach und massiv verwirklichten \n\nTatbestand der Nötigung stützt. \n\n4 \n\nAuch begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken, soweit sich das \n\nsachverständig beratene Landgericht die Überzeugung verschafft hat, dass der \n\nBeschuldigte seit längerer Zeit an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer \n\nleichten Minderbegabung mit Störung der Impulskontrolle leidet und dass zur \n\nTatzeit eine akute Psychose mit wahnhaft überbautem Minderwertigkeitsgefühl \n\nund gestörter Impulskontrolle vorgelegen hat, die durch eigenmächtiges Abset-\n\nzen der verordneten Psychopharmaka ausgelöst worden ist (UA 29). Das \n\nLandgericht konnte nicht ausschließen, dass auf Grund dieser krankhaften see-\n\nlischen Störung die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zur \n\nTatzeit vollständig aufgehoben war; jedenfalls beging er die Taten zumindest im \n\nZustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. In Ü-\n\nbereinstimmung mit der Sachverständigen und den sachverständigen Zeugin-\n\nnen, die den Beschuldigten aktuell in einer psychiatrischen Klinik behandeln, \n\nhat das Landgericht auch festgestellt, dass die Erkrankung fortbesteht und län-\n\ngerer konsequenter Behandlung bedarf. Dies trägt die für die Unterbringung \n\nnach § 63 StGB vorausgesetzte positive Feststellung eines länger andauernden \n\nDefekts im Sinne zumindest des § 21 StGB (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27; 42, \n\n385 f.). \n\n5 \n\nb) Der Maßregelausspruch kann gleichwohl nicht bestehen bleiben, weil \n\ndas Landgericht die weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht aus-\n\nreichend begründet hat: Die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur \n\nangeordnet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betreffende \n\ninfolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Ta-\n\nten begehen werde. Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen. Es stützt \n\nsich dabei auf die Ausführungen der Sachverständigen, die von den sachver-\n\nständigen Zeuginnen bestätigt wurden, wonach der Beschuldigte ohne länger-\n\nfristige, konsequente Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit fremdaggressi-\n\nves Verhalten gegenüber solchen Personen zeigen wird, die ihm vermeintlich \n\nKränkungen oder Ungerechtigkeiten zufügen (UA 32). Diese Prognose reicht \n\naber als Beleg für die vom Beschuldigten ausgehende konkrete Gefahr erhebli-\n\ncher Straftaten nicht aus. Schon im Hinblick darauf, dass - wie die Strafkammer \n\nerkannt hat (UA 33) - von den Anlasstaten lediglich die Nötigung eine erhebli-\n\nche Straftat darstellt, hätte es jedenfalls eingehenderer Darlegung bedurft, wes-\n\nhalb mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblichem Gewicht zu er-\n\nwarten sind, die die Anordnung einer zeitlich nicht befristeten Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermögen. Hinzu kommt, \n\ndass der Beschuldigte in der Vergangenheit trotz seiner Erkrankung nur zwei-\n\nmal wegen im Bagatellbereich liegender Taten in Erscheinung getreten ist. \n\nAuch diesen Umstand hätte das Landgericht bei seiner Gesamtwürdigung be-\n\nrücksichtigen müssen, da auch ein längerer unauffälliger Krankheitsverlauf ge-\n\ngen eine Gefährlichkeit des Beschuldigten sprechen kann (vgl. BGHR StGB \n\n§ 63 Gefährlichkeit 11). \n\n6 \n\n2. Über die Unterbringungsanordnung ist deshalb neu zu befinden. Die \n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden \n\nvon dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen \n\nbleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen \n\nnicht in Widerspruch stehen, nicht aus. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_340-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-12/4-str-340-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_340-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_340-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-12/4-str-340-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_340-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:40:22.834892+00:00"}}