{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_318-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"4 StR 318/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO §§ 4, 266; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 (faires Verfahren) Wird eine weitere Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren in einer lau- fenden Hauptverhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei- dung hinzuverbunden, so muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vorliegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (im Anschluss an BGH NStZ-RR 1999, 303).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 318/08 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n\nStPO §§ 4, 266; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 (faires Verfahren) \n\nWird eine weitere Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der \n\nHauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren in einer lau-\n\nfenden Hauptverhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei-\n\ndung hinzuverbunden, so muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 \n\nStPO nicht vorliegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden \n\n(im \n\nAnschluss \n\nan \n\nBGH \n\nNStZ-RR 1999, 303). \n\nBGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 4 StR 318/08 – LG Bielefeld \n\n1. \n\n2. \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 7. Februar 2008 \n\n1. \n\na) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der \n\n Angeklagte B. in den Fällen II. 1 und 6 bis \n\n 11 und der Angeklagte T. in den Fäl-\n\nlen II. 15 bis 22 der Urteilsgründe verurteilt wor-\n\n den ist. Insoweit wird die Sache an die III. große \n\n Strafkammer \n\n- Jugendkammer als Jugend-\n\n schutzkammer - des Landgerichts Bielefeld zu-\n\nrückgegeben; \n\nb) in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass \n\naa) der Angeklagte B. des schweren sexuellen \n\nMissbrauchs eines Kindes in fünf Fällen (Fäl-\n\nle 2 bis 5 und 23 der Urteilsgründe), \n\nbb) der Angeklagte T. des schweren sexu-\n\nellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen \n\n(Fälle 12 bis 14 und 23 der Urteilsgründe) \n\nschuldig ist; \n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben \n\na) in den beiden Gesamtstrafenaussprüchen und \n\nb) im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvoll-\n\nzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor \n\nder Maßregel beim Angeklagten T. . \n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-\n\ntel, an eine andere Jugendkammer als Jugend-\n\nschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nII. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren sexuellen \n\nMissbrauchs eines Kindes in neun Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines \n\nKindes in weiteren drei Fällen schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten \n\nB. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verhängt. Den An-\n\ngeklagten T. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren \n\nund drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\nangeordnet, wobei es bestimmt hat, dass ein Jahr, sieben Monate und zwei \n\nWochen der Gesamtfreiheitsstrafe vor dem Vollzug der Maßregel zu vollstre-\n\ncken sind. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel \n\nersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten in den in der Beschlussformel unter \n\nZiffer I. 1 a) bezeichneten Fällen hat keinen Bestand, weil insoweit eine von den \n\nAngeklagten erhobene Verfahrensrüge (Verstoß gegen § 266 Abs. 1 StPO \n\ni.V.m. dem Grundsatz des fairen Verfahrens) durchgreift. \n\na) Mit Anklage vom 27. April 2007 (1. Anklage) wurde den - die ihnen \n\nvorgeworfenen Taten bestreitenden - Angeklagten zur Last gelegt, mehrfach \n\nvaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin, der am 14. April 1994 \n\ngeborenen G. , durchgeführt zu haben, und zwar der Angeklagte \n\nB. in fünf Fällen, der Angeklagte T. in vier Fällen. Die in der \n\nBeschlussformel unter Ziff. I. 1 a) bezeichneten Fälle sind von dieser Anklage \n\nnicht umfasst. Die 1. Anklage wurde mit Eröffnungsbeschluss der III. Strafkam-\n\nmer vom 14. Juni 2007 zur Hauptverhandlung zugelassen. Sie begann am 16. \n\nAugust 2007. Bereits in diesem Termin wurden Beweise erhoben und u.a. meh-\n\nrere Beweis- und Beweisermittlungsanträge gestellt. Die Nebenklägerin wurde \n\nam 2. und 3. Hauptverhandlungstag (20. und 23. August 2007) als Zeugin ver-\n\nnommen. Weil sie in ihren Vernehmungen weitere Missbrauchshandlungen ge-\n\nschildert hatte, leitete die Staatsanwaltschaft ein neues Ermittlungsverfahren \n\ngegen die Angeklagten ein (verbundene Akte Az. 66 Js 393/07 Bl. 1, 5). Am 6. \n\nSeptember 2007 reichte sie beim Landgericht eine weitere Anklageschrift \n\n(2. Anklage) wegen der neuen Tatvorwürfe mit dem Antrag ein, das Hauptver-\n\nfahren zu eröffnen und das Verfahren mit dem bereits anhängigen Verfahren \n\nzur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die in der Be-\n\nschlussformel unter Ziff. I. 1 a) bezeichneten Taten sind Gegenstand dieser \n\nneuen Anklage. \n\n4 \n\nIm (5.) Hauptverhandlungstermin am selben Tage wurden den Angeklag-\n\nten und ihren Verteidigern Abschriften der neuen Anklageschrift zum Zwecke \n\nder Zustellung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme ausgehändigt. Der Ver-\n\nteidiger des Angeklagten T. erklärte hierauf u.a., dass es sich um \n\neine verdeckte Nachtragsanklage handele und die Zustimmung zu ihrer Einbe-\n\nziehung bereits jetzt verweigert werde. Im Falle einer Einbeziehung seien alle \n\nBeweise neu zu erheben. Die Zeugen seien zu der neuen Anklage nicht befragt \n\nworden und es sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass Gelegenheit \n\nbestehe, sie zu diesen Vorwürfen zu fragen. Wegen der neuen Anklage bean-\n\ntrage er die Aussetzung des Verfahrens (Prot. S. 107). Dieser Antrag wurde \n\nebenso wie der Antrag, alle Beweise neu zu erheben, zurückgewiesen (Prot. \n\nS. 174 f., 283). Die Hauptverhandlung wurde am 20.9. und 8.10.2007 mit weite-\n\nren Beweiserhebungen fortgesetzt. \n\n5 \n\nDurch Beschluss vom 26. Oktober 2007 ließ die III. Strafkammer in der \n\nBesetzung außerhalb der Hauptverhandlung die neue Anklage - mit Änderun-\n\ngen - zur Hauptverhandlung zu und verband das Verfahren mit dem bereits an-\n\nhängigen Verfahren \"zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung in der \n\nbereits laufenden Hauptverhandlung ...\". In dem den Angeklagten und den Ver-\n\nteidigern bekannt gemachten Beschluss ist u.a. ausgeführt, es handele sich \n\nnicht um eine \"verdeckte Nachtragsanklage\", sondern um eine \"normale\" An-\n\nklage, die lediglich zu einem Verfahren verbunden werde, in welchem bereits \n\nverhandelt werde. \n\n6 \n\nAm 12. November 2007 reichte die Staatsanwaltschaft eine gemäß § 207 \n\nAbs. 3 StPO geänderte Anklageschrift beim Landgericht ein. Den Angeklagten \n\nund ihren Verteidigern wurden im (10.) Hauptverhandlungstermin vom 16. No-\n\nvember 2007 Abschriften der geänderten Anklageschrift übergeben. Im (11.) \n\nHauptverhandlungstermin (3. Dezember 2007) wurde die Anklageschrift vom \n\n12. November 2007 verlesen. Die Angeklagten wurden darauf hingewiesen, \n\n\"dass seitens der Kammer beabsichtigt sei, die in der bisherigen Hauptverhand-\n\nlung gewonnenen Beweisergebnisse auch der Entscheidungsfindung über die \n\nnunmehr zusätzlich verlesene Anklage als gerichtsbekannt zugrunde zu legen; \n\neiner Wiederholung von Teilen der Beweisaufnahme (bedürfe) es nicht, da \n\nsämtliche Verfahrensbeteiligte jeweils anwesend gewesen (seien) bzw. - soweit \n\nes sich um anwaltliche Beteiligte (handele) - zumindest die Möglichkeit (gehabt \n\nhätten), der Beweiserhebung beizuwohnen\" (Prot. S. 198). So wurde verfahren. \n\nDas Urteil erging nach weiteren Beweiserhebungen am 7. Februar 2008, dem \n\n19. Hauptverhandlungstag. \n\nb) Die vom Landgericht gewählte Verfahrensweise entspricht nicht dem \n\nGesetz. \n\naa) Die neue Anklage ist nicht gemäß § 266 Abs. 1 StPO in das laufende \n\nVerfahren einbezogen worden. Das Landgericht hat es in dem Eröffnungs- und \n\nVerbindungsbeschluss vom 26. Oktober 2007 ausdrücklich abgelehnt, die neue \n\nAnklage als Nachtragsanklage zu behandeln. Es hat eine \"Einbeziehung\" au-\n\nßerhalb der gesetzlichen Regelung in § 266 StPO angestrebt, um die Einbezie-\n\nhung nicht von der Zustimmung der Angeklagten abhängig zu machen. Im Hin-\n\nblick auf den Beschluss vom 26. Oktober 2007 scheidet auch eine etwa \"kon-\n\nkludente\" Einbeziehung gemäß § 266 Abs. 1 StPO aus. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nbb) Die Einbeziehung der zweiten Anklage in die fortdauernde Hauptver-\n\nhandlung war auf dem vom Landgericht gewählten Weg nicht zulässig (vgl. \n\nMeyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 266 Rdn. 4, § 4 Rdn. 9; Gubitz/Bock StraFo \n\n2007, 225 ff.); denn innerhalb einer laufenden Hauptverhandlung darf dem An-\n\ngeklagten jenseits der Tatidentität des § 264 Abs. 1 StPO eine Anklageerweite-\n\nrung nicht aufgezwungen werden (vgl. BGH NStZ 1997, 145, 146; NStZ-RR \n\n1999, 303). Der Gesetzgeber hat aus Gründen des “praktischen Bedürfnisses“ \n\nallein mit § 266 StPO eine Möglichkeit eröffnet, ausnahmsweise und unter en-\n\ngen Voraussetzungen (die Erhebung einer [weiteren] Anklage in der Hauptver-\n\nhandlung, ihre Einbeziehung in das Verfahren durch Beschluss des erkennen-\n\nden Gerichts (vgl. BGH StV 1995, 342) und die [ausdrückliche] Zustimmung des \n\nAngeklagten), den den Angeklagten betreffenden Prozessgegenstand in einer \n\nbereits begonnenen Hauptverhandlung zu erweitern (vgl. Hahn, Die gesamten \n\nMaterialien zu den Reichs-Justizgesetzen 2. Aufl. Bd. 3 Abt. 1 S. 921 [an sich \n\n“prinzipwidrige“ Vorschrift], Abt. 2 S. 1377 f. [die Bestimmung stehe zwar nicht \n\n“auf dem Boden des Systems“, das “praktische Bedürfnis“ dränge aber zu einer \n\nderartigen Vorschrift]). Er hatte dabei gerade die Fälle im Blick, in denen sich - \n\nwie hier - während der Hauptverhandlung neue Tatvorwürfe ergeben (vgl. Hahn \n\naaO). Liegen die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vor, so hat der Tat-\n\nrichter abzuwägen, ob er zunächst die begonnene Hauptverhandlung im ur-\n\nsprünglichen, eingeschränkt angeklagten Umfang zum Abschluss bringen und \n\nüber die weitere Anklage in einem gesonderten Verfahren entscheiden will oder \n\nob er beide Verfahren verbindet und sie insgesamt zum Gegenstand einer neu \n\nzu beginnenden, einheitlichen Hauptverhandlung macht (BGH NStZ-RR 1999, \n\n303). \n\n10 \n\ncc) Allerdings hat der 1. Strafsenat in einem gleich gelagerten Fall ent-\n\nschieden, dass eine Verfahrensweise, wie sie das Landgericht als rechtlich \n\nmöglich erachtet hat, kein Verfahrenshindernis begründet (Beschluss vom \n\n19. Februar 2008 - 1 StR 503/07 = StV 2008, 226, 227). Ob dem zu folgen ist, \n\nkann dahinstehen; denn der 1. Strafsenat hat ausdrücklich offen gelassen, ob \n\nder Tatrichter in einem solchen Fall gehalten ist, mit der Hauptverhandlung neu \n\nzu beginnen. Mit dem 5. Strafsenat (Beschluss vom 3. August 1998 - 5 StR \n\n311/98 = NStZ-RR 1999, 303 [nicht tragend]) bejaht der Senat diese Frage. \n\n11 \n\ndd) Da die Angeklagten die Verfahrensweise des Landgerichts mit Ver-\n\nfahrensrügen beanstandet haben, muss das Urteil mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben werden, soweit die Angeklagten wegen der in der zweiten Anklage \n\ngenannten Taten verurteilt worden sind. Das Verfahren ist insoweit noch bei der \n\nIII. Strafkammer des Landgerichts anhängig; es ist daher an diese Strafkammer \n\nzurückzugeben. \n\n12 \n\n2. Die Schuldsprüche und die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen \n\nin den (mit der ersten Anklage angeklagten) Fällen 2 bis 5 und 23 (B. ) sowie \n\n12 bis 14 und 23 (T. ) der Urteilsgründe weisen keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil der Angeklagten auf. Der Senat ändert daher die Schuldsprüche \n\ndes angefochtenen Urteils entsprechend ab und lässt die Einzelstrafen in den \n\ngenannten Fällen bestehen. Die Teilaufhebung des Urteils zieht jedoch die Auf-\n\nhebung der Gesamtstrafenaussprüche nach sich. Die Anordnung der Unter-\n\nbringung des Angeklagten T. in einer Entziehungsanstalt kann e-\n\nbenfalls bestehen bleiben, weil die Maßregel schon aufgrund der verbleibenden \n\nVerurteilung anzuordnen war (vgl. UA 9 f., 19, 84 f., 95 ff., 108 f.). Jedoch wird \n\nunter Berücksichtigung der nunmehr zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe über \n\ndie Vollstreckungsreihenfolge neu zu entscheiden sein. Mit der Teilaufhebung \n\ndes Urteils ist die Kostenbeschwerde des Angeklagten T. gegenstandslos \n\n(vgl. Meyer-Goßner aaO § 464 Rdn. 20). \n\n13 \n\n3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Strafkammern, an die \n\ndie Verfahren zurückverwiesen sind, jeweils das Verschlechterungsverbot zu \n\nbeachten haben. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_318-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/4-str-318-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_318-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_318-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/4-str-318-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_318-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:33.181439+00:00"}}