{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_301-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"4 StR 301/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \nBESCHLUSS \n\n4 StR 301/08 \n\nvom \n\n18. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n2. \n3. \n4. \n5. \n6. \n7. \n8. \n9. \n10. \n11. \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 be-\n\nschlossen: \n\nDie von Rechtsanwalt C. gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 7. September 2007 eingelegte \n\nRevision wird als unzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDen Angeklagten liegt zur Last, am 30. September 2001 in der \n\n„T. “ das damals 5-jährige Kind Pascal Z. sexuell missbraucht und ge-\n\ntötet bzw. hierzu Hilfe geleistet zu haben. Darüber hinaus wird den Angeklagten \n\nW. , M. , R. , C. , S. , We. und D. vorgeworfen, \n\nbereits vor dem Vorfall in der „T. “ die Kinder Pascal Z. und \n\nBernhard M. bei verschiedenen Gelegenheiten sexuell missbraucht zu ha-\n\nben. Insoweit sind zunächst getrennte Verfahren geführt worden. \n\n2 \n\nIn dem Verfahren wegen Mordes zum Nachteil des Pascal Z. hat-\n\nten dessen Eltern, Sonja Z. und Heinz C. , jeweils vertreten durch \n\nRechtsanwalt C. , ihren Anschluss als Nebenkläger erklärt. Mit Be-\n\nschluss vom 6. August 2004 (Az. 1 - 12/04 SchwG) erklärte das Landgericht \n\nden Anschluss gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO für berechtigt und ordnete den \n\nNebenklägern – unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe – Rechtsanwalt \n\nC. bei. In den Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs des Pascal \n\nZ. stellte das Landgericht, ebenfalls mit Beschluss vom 6. August 2004 (Az. \n\n1 - 24/04 SchwG), fest, dass dieser gesetzlich vertreten durch seine Mutter \n\nSonja Z. und vertreten durch Rechtsanwalt C. sich als Verletzter \n\nberechtigt als Nebenkläger angeschlossen habe. Gleichzeitig wurde Pascal \n\nZ. Rechtsanwalt C. als Beistand beigeordnet. Im Verlauf der \n\nHauptverhandlung verstarben die Eltern des Pascal Z. . Mit Schriftsatz vom \n\n4. Juli 2005 teilte Rechtsanwalt C. daraufhin dem Landgericht mit, dass \n\ndie „Mandate“ betreffend Sonja Z. und Heinz C. damit „beendet“ seien. Er \n\nnahm jedoch im Weiteren an der Hauptverhandlung als „Vertreter des ver-\n\nschwundenen Pascal Z. “ teil. \n\n3 \n\nDie Angeklagten sind durch Urteil des Landgerichts vom 7. September \n\n2007 vom Vorwurf sowohl des Mordes als auch des sexuellen Missbrauchs \n\nzum Nachteil des Pascal Z. freigesprochen worden. Zwar ist das Landgericht \n\nzu der Überzeugung gelangt, dass der seit dem Nachmittag des 30. September \n\n2001 verschwundene Pascal Z. nach „menschlichem Ermessen tot und \n\nkeines natürlichen Todes gestorben (ist)“. Es hat sich jedoch nicht von der Tä-\n\nterschaft der Angeklagten hinsichtlich seiner Tötung oder einer der angeklagten \n\nFälle des sexuellen Missbrauchs zu seinem Nachteil überzeugen können. Ge-\n\ngen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt C. als \n\nNebenklägervertreter Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind fristgerecht \n\nbegründet worden. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Revisionsführers, d.h. \n\ndes Nebenklägers, für die das Rechtsmittel eingelegt worden ist, ist durch \n\nRechtsanwalt C. nicht erfolgt. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n1. Das von Rechtsanwalt C. als Nebenklägervertreter eingelegte \n\nRechtsmittel ist unzulässig. \n\nIm Revisionsverfahren hat das Revisionsgericht nach Einlegung der Re-\n\nvision durch den Nebenkläger über dessen Anschlussberechtigung zu ent-\n\nscheiden (BGHSt 41, 288, 289). Denn diese ist Verfahrensvoraussetzung für \n\ndas Rechtsmittelverfahren, die nur das dafür zuständige Gericht prüfen kann. \n\nAn vorausgehende Entscheidungen über die Anschlussbefugnis ist das Revisi-\n\nonsgericht dabei nicht gebunden (BGH aaO). Die danach gebotene Überprü-\n\nfung führt zur Unzulässigkeit der Revision. \n\n6 \n\na) Soweit das Rechtsmittel – worauf dessen Begründung hinweisen \n\nkönnte – (auch) für die Eltern des Pascal Z. eingelegt worden sein sollte, ist \n\nes schon deshalb unzulässig, weil deren Anschlusserklärungen durch den Tod \n\nder Nebenkläger ihre Wirkung verloren haben (§ 402 StPO). Eine Fortführung \n\nder Nebenklage durch Angehörige der Nebenkläger kommt nicht in Betracht \n\n(vgl. KK-Senge 6. Aufl. § 402 Rn. 4; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 402 Rn. 4) \n\nund ist zudem auch nicht erfolgt. \n\n7 \n\n8 \n\nb) Aber auch soweit die Revisionseinlegung für Pascal Z. erfolgt ist, \n\nerweist sich das Rechtsmittel als nicht zulässig. \n\n(aa) Dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen kann sich nur eine \n\nexistente Person. Denn mit dem Tod eines Menschen endet seine Fähigkeit, \n\nselbst oder über einen Vertreter Prozesshandlungen vorzunehmen. Bestehen \n\nan der Existenz des Anschlusserklärenden Zweifel, so gilt nicht der Zweifels-\n\ngrundsatz, vielmehr hat sich das Gericht – grundsätzlich im Wege des Freibe-\n\nweises – positiv von dessen Existenz zu überzeugen (vgl. auch BGH NStZ \n\n1984, 329 zu dem ähnlich gelagerten Fall der Verhandlungsfähigkeit). Anderen-\n\nfalls liegt eine wirksame Anschlusserklärung nicht vor. Dies hat das Landgericht \n\nersichtlich verkannt. Es hat nämlich durch die Zulassung der Anklage wegen \n\nMordes zum Nachteil des Pascal Z. die Angeklagten nicht nur als der Tötung \n\ndes Pascal Z. hinreichend verdächtig angesehen, sondern darüber hinaus \n\ndurch vorausgehende und nachfolgende Haftentscheidungen insoweit auch den \n\ndringenden Tatverdacht bejaht, d.h. die Wahrscheinlichkeit als groß bewertet, \n\ndass die Angeklagten Pascal Z. am 30. September 2001 unter Verwirkli-\n\nchung von Mordmerkmalen getötet haben. Danach hätte eine Zulassung des \n\nPascal Z. als Nebenkläger bereits durch das Landgericht nicht erfolgen dür-\n\nfen. \n\n9 \n\n(bb) Jedenfalls mit Erlass des Urteils vom 7. September 2007, in wel-\n\nchem das Landgericht im Wege des Strengbeweises zur Überzeugung gelangt \n\nist, dass der am 30. September 2001 verschwundene Pascal Z. „nach \n\nmenschlichem Ermessen“ tot ist, ist für das Revisionsverfahren davon auszu-\n\ngehen, dass Pascal Z. bereits zum Zeitpunkt der Erklärung des Anschlus-\n\nses als Nebenkläger verstorben war. Dies wird letztlich auch nicht von der Re-\n\nvision in Zweifel gezogen, die – in unzulässiger Weise – mit ihrem Rechtsmittel \n\nin erster Linie die Beweiswürdigung des Landgerichts in Bezug auf den Frei-\n\nspruch der Angeklagten von dem Tötungsdelikt angreift. Da damit Pascal Z. \n\nzu keinem Zeitpunkt die Stellung eines Nebenklägers erlangt hat, erweist sich \n\ndie für ihn eingelegte Revision schon aus diesem Grund als unzulässig. \n\n10 \n\n2. Eine Kostenentscheidung ist hier nicht veranlasst. Gemäß § 473 \n\nAbs. 1 Satz 1 StPO treffen die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels den, der \n\nes eingelegt hat. Weder die früheren Nebenkläger Sonja Z. und Heinz \n\nC. noch Pascal Z. haben das Rechtsmittel eingelegt. Für sie konnte \n\nauch nicht Rechtsanwalt C. Rechtsmittel einlegen, da sie – wovon auch \n\nbezüglich Pascal Z. auszugehen ist - vor Rechtsmitteleinlegung verstor-\n\nben sind. Der Senat sieht schließlich davon ab, die Kosten des Rechtmittels \n\nRechtsanwalt C. aufzuerlegen. Zwar können nach wohl herrschender \n\nAuffassung (vgl. hierzu KK-Gieg aaO § 473 Rn. 2; Meyer-Goßner aaO § 473 \n\nRn. 8 jeweils m.w.N.) dem vollmachtslosen Vertreter, der ein Rechtsmittel ein-\n\nlegt, die hierdurch entstandenen Kosten auferlegt werden. Anders als der ohne \n\nVollmacht handelnde Vertreter durfte Rechtsanwalts C. jedoch auf Grund \n\nder Zulassung des Pascal Z. als Nebenkläger, seiner Bestellung als des-\n\nsen Beistand und infolge der ihm in dieser Eigenschaft gestatteten Teilnahme \n\nan der Hauptverhandlung darauf vertrauen, jedenfalls für Pascal Z. zur Einle-\n\ngung des Rechtsmittels befugt zu sein. \n\nTepperwien \n\nRiBGH Prof. Dr. Kuckein \nist wegen Urlaubs gehindert \nzu unterschreiben \n\nTepperwien \n\nAthing \n\nSolin-Stojanović \n\nErnemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_301-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/4-str-301-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_301-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_301-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-18/4-str-301-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_301-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:22.900757+00:00"}}