{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_296-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-01-27","aktenzeichen":"4 StR 296/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 296/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am \n\n27. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 13. November 2007 wird als \n\nunbegründet verworfen. \n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in drei Fällen zu \n\nlebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere \n\nSchwere der Schuld der Angeklagten festgestellt. Als Mordmerkmal hat es \n\njeweils niedrige Beweggründe angenommen. Nach den Feststellungen \n\nerstickte die Angeklagte am 23. Juli 2001 ihre zwei Monate alte Tochter \n\nChantal, am 13. September 2001 ihren 20 Monate alten Sohn Pascal sowie am \n\n25. April 2004 ihren am 24. September 2002 geborenen Sohn Kevin jeweils mit \n\neinem Kissen. Ihre Kinder, um die sich schon zu Lebzeiten überwiegend \n\nandere Personen gekümmert hatten, waren der Angeklagten “lästig“ geworden, \n\nweil sich die Beziehungen zu den jeweiligen Vätern abgekühlt hatten, die \n\nAngeklagte neue Beziehungen eingegangen war und die Kinder diesen “im \n\nWege“ standen. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung \n\nmateriellen und formellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Sie ist - wie der \n\nGeneralbundesanwalt \n\nin seiner Antragsschrift \n\nim Einzelnen zutreffend \n\nausgeführt hat - offensichtlich unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Der \n\nErörterung bedarf nur folgendes: \n\n2 \n\n1. Die Angeklagte macht die Verletzung der Grundsätze der \n\nSelbstbelastungsfreiheit und des \n\nfairen Verfahrens geltend. Der \n\nim \n\nErmittlungsverfahren eingesetzte Verdeckte Ermittler habe \n\nihr unter \n\nAusnutzung des von \n\nihm geschaffenen Vertrauensverhältnisses \n\nin \n\nvernehmungsähnlichen Befragungen selbstbelastende Angaben entlockt. \n\nDeshalb unterlägen sowohl ihre Angaben gegenüber dem Verdeckten Ermittler \n\nals auch \n\nihre Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen, bei der \n\nVernehmung durch den Haftrichter und bei der Exploration durch die \n\nSachverständige einem Verwertungsverbot. Der Rüge liegt im Wesentlichen \n\nfolgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: \n\n3 \n\nAm 30. April 2004 wurde die Angeklagte wegen des Verdachts, ihre drei \n\nKinder getötet zu haben, nach Belehrung über ihre Rechte polizeilich als \n\nBeschuldigte vernommen. Sie erklärte, zu dem Tod ihrer Kinder Chantal und \n\nPascal wolle sie keine Angaben machen, weil \n\n„die Sache“ \n\nfür sie \n\nabgeschlossen sei. Bezüglich ihres Sohnes Kevin war sie zu einer Aussage \n\nbereit, stellte jedoch den Vorwurf in Abrede. Auf Vorhalt der gegen sie \n\nvorliegenden Verdachtsmomente bestritt sie, ihre Kinder umgebracht zu haben. \n\nSchließlich erklärte sie, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nichts mehr \n\nsagen zu wollen. Nach weiteren ergebnislosen Ermittlungen stimmte das \n\nAmtsgericht Dortmund am 21. Januar 2005 dem Einsatz eines Verdeckten \n\nErmittlers gegen die Angeklagte für die Dauer von zunächst sechs Monaten zu \n\nund erneuerte die Zustimmung mehrfach. Der Verdeckte Ermittler gab sich als \n\nVerfasser eines Buches über Chatgewohnheiten aus, der Personen suche, \n\nderen Geschichten er für sein Buch verwenden könne. In der Zeit von Anfang \n\nFebruar 2005 bis zum 29. August 2006 trafen sich der Verdeckte Ermittler und \n\ndie Angeklagte insgesamt 28-mal. Darüber hinaus hatten sie per SMS, E-Mail \n\nund Telefon Kontakt. Um das Vertrauensverhältnis zur Angeklagten zu \n\nuntermauern, \n\nlenkte der Verdeckte Ermittler \n\nin Absprache mit seinem \n\nFührungsbeamten ab Anfang 2006 die Aufmerksamkeit der Angeklagten \n\nwiederholt auf seine eigene Vergangenheit und vertraute ihr am 14. Februar \n\n2006 - wahrheitswidrig - an, er habe im Alter von ca. 20 Jahren seine \n\nSchwester getötet, was sonst niemand wisse. Zu einem Treffen der \n\nAngeklagten mit dem Verdeckten Ermittler in einem Café im Juli 2006 kam der \n\ndie Ermittlungen führende Kriminalbeamte hinzu und erklärte, dass er noch \n\nimmer davon überzeugt sei, dass die Angeklagte etwas mit dem Tod ihrer drei \n\nKinder zu tun habe. Nach weiteren Treffen gestand die Angeklagte dem \n\nVerdeckten Ermittler schließlich, ihren Sohn Pascal getötet zu haben. Auf \n\nNachfragen des Verdeckten Ermittlers äußerte sie sich zu ihrem Motiv und zu \n\nEinzelheiten der Ausführung der Tat. \n\n4 \n\nBei ihrer Festnahme am 2. Oktober 2006 wurde die Angeklagte gemäß \n\n§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt. Ihr wurde der Haftbefehl wegen Mordes aus \n\nniedrigen Beweggründen in drei Fällen ausgehändigt, der unter anderem \n\ndarauf gestützt war, dass sie gegenüber einem Verdeckten Ermittler die Tötung \n\nPascals eingeräumt habe. Die Angeklagte verzichtete nach erneuter Belehrung \n\nüber ihre Rechte als Beschuldigte auf die Hinzuziehung ihres Verteidigers. \n\nNach einem Vorgespräch, in dessen Verlauf ihr klar wurde, dass ihre \n\nBeziehung zu dem Verdeckten Ermittler auf einer Lüge aufgebaut war, räumte \n\ndie Angeklagte ein, ihre drei Kinder Chantal, Pascal und Kevin mit einem \n\nKissen erstickt zu haben. Bei der Verkündung des Haftbefehls durch den \n\nHaftrichter erklärte sie nach Belehrung, dass der Inhalt des Haftbefehls \n\nzutreffe. Im Rahmen der Exploration durch die psychiatrische Sachverständige \n\nwiederholte die Angeklagte ihr Geständnis. In der Hauptverhandlung erklärte \n\nsie, ihre Angaben bei der Exploration seien von der Sachverständigen \n\nzutreffend wiedergegeben worden; im Übrigen berief sie sich im Wesentlichen \n\nauf ihr Schweigerecht. \n\n5 \n\n2. Die Verurteilung wegen des Mordes zum Nachteil des Kindes Kevin \n\nwird, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, von der \n\nVerfahrensrüge schon deshalb nicht berührt, weil das Landgericht seine \n\nÜberzeugungsbildung insoweit nicht auch auf die geständigen Angaben der \n\nAngeklagten, sondern rechtsfehlerfrei allein auf das übrige Beweisergebnis \n\ngestützt hat. Auch soweit das Landgericht die Verurteilung wegen der Morde \n\nzum Nachteil der Kinder Chantal und Pascal auf die geständigen Angaben der \n\nAngeklagten gestützt hat, hat die Verfahrensrüge im Ergebnis keinen Erfolg. \n\n6 \n\n7 \n\na) Die Revision beanstandet mit der insoweit zulässig erhobenen Rüge \n\nallerdings zu Recht, dass das Landgericht die geständigen Angaben der \n\nAngeklagten gegenüber dem Verdeckten Ermittler zur Tötung ihres Sohnes \n\nPascal verwertet hat. \n\nZwar sind die von einem Verdeckten Ermittler gewonnenen Erkenntnisse \n\nim Grundsatz verwertbar, wenn die Voraussetzungen für seinen Einsatz und \n\ndie hierfür erforderliche richterliche Zustimmung (§§ 110 a Abs. 1 Satz 4, 110 b \n\nAbs. 2 Nr. 2 StPO) vorlagen (vgl. BGHSt 52, 11, 14 f.), was hier der Fall war \n\nund von der Revision auch nicht in Frage gestellt wird. Ein Verdeckter Ermittler \n\ndarf aber einen Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hat, \n\nnicht unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses beharrlich \n\nzu einer Aussage drängen und ihm in einer vernehmungsähnlichen Befragung \n\nÄußerungen zum Tatgeschehen entlocken. Eine solche Beweisgewinnung \n\nverstößt gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu \n\nbelasten, und hat regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot zur Folge (BGHSt \n\n52, 11 f. [L. S.], 17 ff.; vgl. EGMR StV 2003, 257, 259). So liegt es hier. \n\n8 \n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Verdeckte Ermittler, \n\nwas unbedenklich wäre (vgl. BGH aaO S. 22), das zwischen ihm und der \n\nAngeklagten bestehende Vertrauensverhältnis nicht lediglich genutzt, um \n\nInformationen aufzunehmen, die ihm die Angeklagte von sich aus gegeben hat. \n\nZwar hatte sich der Verdeckte Ermittler zunächst darauf beschränkt, ein \n\nVertrauensverhältnis aufzubauen und zu pflegen, \n\nin der Hoffnung, die \n\nAngeklagte werde eines Tages von sich aus auf die Vorwürfe zu sprechen \n\nkommen und die Taten einräumen. Als die Angeklagte nach nahezu einem \n\nJahr keine sich selbst belastenden Angaben gemacht hatte, begann der \n\nVerdeckte Ermittler aber in Absprache mit seinem Führungsbeamten damit, auf \n\ndie Angeklagte mit dem Ziel, sie zu solchen Angaben zu veranlassen, \n\neinzuwirken. Mit dem wahrheitswidrigen Bekenntnis bei dem Treffen am \n\n14. Februar 2006, er habe seine Schwester getötet, brachte er die Angeklagte \n\ndazu, dass sie nur wenige Tage später Angaben zum Tod ihrer Tochter \n\nChantal machte und schließlich auf Nachfragen des Verdeckten Ermittlers ihren \n\nEhemann der Tat bezichtigte. Am 6. Juli 2006 erschien der ermittelnde \n\nKriminalbeamte nach Absprache mit dem Verdeckten Ermittler in dem Café, in \n\ndem sich die Angeklagte und der Verdeckte Ermittler getroffen hatten, und \n\nkonfrontierte sie gezielt erneut mit dem Verdacht, ihre Kinder getötet zu haben, \n\num dem Verdeckten Ermittler Gelegenheit zu geben, das laufende Verfahren \n\nund die Tatumstände zu Sprache zu bringen. Durch den anschließenden \n\nVorschlag des Verdeckten Ermittlers, er könne die Polizei aufsuchen und \n\nangeben, dass ihr Ehemann Chantal getötet habe, wurde der Druck auf die \n\nAngeklagte \n\nerhöht. \n\n„Angesichts \n\nder \n\nvon \n\nihr \n\nempfundenen \n\n‚Seelenverwandtschaft‘“ vertraute die Angeklagte am 10. August 2006 in einem \n\nvom Verdeckten Ermittler heimlich aufgezeichneten Gespräch diesem \n\nschließlich an, Pascal erstickt zu haben. \n\n9 \n\nDie Vorgehensweise des Verdeckten Ermittlers war verfahrensrechtlich \n\nunzulässig, weil er der Angeklagten unter Ausnutzung des im Verlauf seines \n\nfast anderthalb Jahre dauernden, in der Intensität zunehmenden Einsatzes \n\ngeschaffenen Vertrauens selbstbelastende Angaben zur Sache entlockt hat, \n\nobwohl sie sich bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 30. April 2004 für das \n\nSchweigen zu den gegen sie erhobenen Tatvorwürfe entschieden hatte (vgl. \n\nBGH aaO S. 19). Das Gespräch mit dem Verdeckten Ermittler am 10. August \n\n2006, in dem die Angeklagte die Tötung ihres Sohnes Pascal einräumte, stellt \n\nsich wegen der vorausgegangen Einwirkungen auf die Entscheidungsfreiheit \n\nder Angeklagten „als funktionales Äquivalent einer staatlichen Vernehmung“ \n\ndar (vgl. EGMR aaO). \n\n10 \n\nb) Auch soweit die Angeklagte wegen Mordes zum Nachteil ihrer Kinder \n\nChantal und Pascal verurteilt worden ist, beruht das Urteil jedoch nicht auf der \n\naus den vorgenannten Gründen unzulässigen Verwertung der Angaben der \n\nAngeklagten gegenüber dem Verdeckten Ermittler. Die Feststellungen zur \n\nvorsätzlichen Tötung der Kinder Chantal und Pascal beruhen vielmehr \n\nmaßgeblich auf den geständigen Angaben der Angeklagten bei den \n\npolizeilichen Vernehmungen, bei der Vernehmung durch den Haftrichter, auf \n\nihren - in der Hauptverhandlung bestätigten - Angaben bei der Exploration \n\ndurch die Sachverständige und auf dem übrigen Beweisergebnis. Soweit sich \n\ndie Angeklagte mit der Verfahrensrüge gegen die Verwertung dieser \n\ngeständigen Angaben wendet, greift die Rüge schon deshalb nicht durch, weil \n\nsie \n\ninsoweit aus den \n\nin der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nangeführten Gründen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO \n\ngenügt. \n\nInsbesondere hätte es der Mitteilung des \n\nInhalts der \n\nVernehmungsprotokolle, der im schriftlichen Gutachten der Sachverständigen \n\nwiedergegebenen Angaben der Angeklagten bei der Exploration und des \n\nInhalts des Haftbefehls bedurft. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\nRiBGH Dr. Ernemann ist \ninfolge Krankheit gehindert \nzu unterschreiben \n\nTepperwien Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_296-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-27/4-str-296-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_296-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_296-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-27/4-str-296-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_296-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:54.113481+00:00"}}