{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-09-11","aktenzeichen":"4 StR 284/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 284/08 \n\nUrteil \n\nvom \n\n11. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom \n\n11. September 2008, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz \n\n als Vorsitzender, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bayreuth vom 27. Februar 2008 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen versuchter sexueller \n\nNötigung verurteilt worden ist, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen. \n\n3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorge-\n\nnannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit \n\nvon der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten \n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen wor-\n\nden ist. \n\n4. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im \n\nVerkehr und wegen versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat es gegen ihn ein Fahrverbot von drei \n\nMonaten verhängt und bestimmt, dass ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine \n\nFahrerlaubnis erteilt werden darf. \n\n2 \n\nMit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer wirksam \n\nbeschränkten Revision dagegen, dass das Landgericht die Anordnung einer \n\nMaßregel nach § 63 StGB abgelehnt hat. \n\nI. \n\n3 \n\nDer 64 Jahre alte Angeklagte ist mehrfach vorbestraft, u.a. wegen Kör-\n\nperverletzung, exhibitionistischer Handlungen, Erregung öffentlichen Ärgernis-\n\nses und wegen Beleidigung. Am 22. Juni 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht \n\nBayreuth wegen fahrlässigen Vollrausches, gefährlicher Körperverletzung, Be-\n\ndrohung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen Diebstahls in \n\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten \n\nund ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Diese Strafe \n\nverbüßte der Angeklagte, nachdem die angeordnete Maßregel für erledigt er-\n\nklärt worden war, bis zum 3. April 2007. Nach jahrelangem intensiven Alkohol-\n\nmissbrauch leidet der Angeklagte an einer „Alkoholabhängigkeitserkrankung“, \n\ndie zu einer „organischen Persönlichkeitsstörung“ geführt hat. \n\n4 \n\nDer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung \n\nzu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten liegen im Wesentlichen folgende \n\nFeststellungen zu Grunde: \n\n5 \n\nDer erheblich alkoholisierte Angeklagte hielt sich am 17. September \n\n2007 gegen 16.30 Uhr in der Fußgängerzone in Bayreuth auf und traf dort auf \n\ndie am 9. Oktober 1993 geborene Jasmin L. und ihre etwa gleichaltrigen \n\nFreundinnen Denise D. und Juliane F. . Er belästigte die Mädchen mit \n\nobszönen, sexualbezogenen Äußerungen. Die Mädchen entfernten sich und \n\ngingen zu einem nahe gelegenen Brunnen. Der Angeklagte folgte ihnen und \n\nstellte sich vor Jasmin L. , die sich auf den Brunnenrand gesetzt hatte. Er \n\nerklärte ihr, er könne mehrmals am Tage Sex haben und forderte die Mädchen \n\nauf, gegen 23.00 Uhr zu ihm nach Hause zu kommen. Dort könne man eine \n\n\"Sex-Party\" veranstalten. Der Angeklagte legte seine Hände auf die Oberseite \n\nder Oberschenkel des Mädchens, das eine Hose trug, und streichelte die Ober-\n\nschenkel. Als Jasmin L. ihre Oberschenkel zusammenpresste und aufzu-\n\nstehen versuchte, hielt der Angeklagte sie fest, um die Innenseiten der Ober-\n\nschenkel und den Genitalbereich des Mädchens über der Kleidung zu „begrap-\n\nschen“. Denise D. und Juliane Feige zerrten Jasmin L. vom Ange-\n\nklagten gegen dessen Widerstand weg. Die dem Angeklagten um 18.30 Uhr \n\nentnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 ‰. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen sexuellen \n\nMissbrauchs eines Kindes verneint, weil dieser nicht habe erkennen können, \n\ndass Jasmin L. noch nicht 14 Jahre alt war, und hat den Angeklagten der \n\nversuchten sexuellen Nötigung schuldig gesprochen. Es hat einen strafbefrei-\n\nenden Rücktritt verneint, weil der Angeklagte sein Vorhaben wegen des Eingrei-\n\nfens der Freundinnen des Tatopfers nicht habe zu Ende führen können. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 \n\nAbs. 5 StGB u.a. deshalb bejaht, weil die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten \n\nwegen seiner organischen Persönlichkeitsstörung als Folge seiner Alkoholab-\n\nhängigkeitserkrankung erheblich vermindert gewesen sei. Es hat ferner von der \n\nMilderungsmöglichkeit gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch ge-\n\nmacht. Die Zubilligung der Versuchsmilderung sei vertretbar, auch wenn dem \n\nAngeklagten die weitere Tatausführung durch das Eingreifen der Freundinnen \n\ndes Tatopfers unmöglich geworden sei. „Immerhin“ habe „der Angeklagte frei-\n\nwillig von weiteren – auch verbalen – Zudringlichkeiten abgesehen“ . \n\n8 \n\nDie Voraussetzungen des § 64 StGB für eine Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einer Entziehungsanstalt hat das sachverständig beratene Landge-\n\nricht verneint, weil eine weitere Therapie des Angeklagten \"keinerlei\" Er-\n\nfolgsaussichten habe. Auch eine Unterbringung des Angeklagten in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB komme nicht in Betracht. Zwar \n\nliege bei dem Angeklagten eine organische Persönlichkeitsstörung im Sinne \n\neines überdauernden Zustandes vor. Die Anlasstat und die den Vorverurteilun-\n\ngen zu Grunde liegenden Taten rechtfertigen nach Auffassung des Landge-\n\nrichts jedoch nicht die Annahme, dass von dem Angeklagten infolge seines Zu-\n\nstandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\nRevision des Angeklagten: \n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung seiner Verurteilung \n\nwegen versuchter sexueller Nötigung und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im \n\nÜbrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n11 \n\n12 \n\nDie Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung hat keinen Be-\n\nstand. \n\nDurch die bisherigen Feststellungen ist zwar noch hinreichend belegt, \n\ndass der Angeklagte das Tatopfer zur Duldung intensiver, länger dauernder \n\nBerührungen der Innenseite seiner Oberschenkel und seines Genitalbereichs \n\nnötigen wollte. Solche Handlungen sind unter Berücksichtigung des hier gege-\n\nbenen Handlungsrahmens (vgl. dazu BGH NStZ-RR 1999, 357), insbesondere \n\nder Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Tatopfer und dessen Freun-\n\ndinnen, als sexuelle Handlungen im Sinne des § 184 f Nr. 1 StGB zu werten. \n\n13 \n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Verneinung \n\neines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten vom (unbeendeten) Versuch \n\nder sexuellen Nötigung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB. Ein solcher Rücktritt \n\ndurch freiwilliges Aufgeben der weiteren Ausführung der Tat ist ausgeschlos-\n\nsen, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. BGHSt 39, 221, 228 m. w. N.). \n\nEin fehlgeschlagener Versuch liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Täter die \n\nTat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden \n\neinsatzbereiten Mitteln ohne zeitliche Zäsur noch vollenden kann (st. Rspr.; \n\nBGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 228). Dies hat das Landgericht nicht \n\nrechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Denn die Urteilsausführungen zur Rücktritts-\n\nfrage weisen einen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht auf-\n\nzulösenden Widerspruch auf. Das Landgericht hat nämlich dem Angeklagten, \n\nobwohl es einen freiwilligen Rücktritt verneint hat, bei der Strafrahmenwahl \n\ngleichwohl zugute gehalten, „immerhin“ habe er „freiwillig von weiteren – auch \n\nverbalen – Zudringlichkeiten“ abgesehen. \n\n14 \n\nDie danach gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter se-\n\nxueller Nötigung zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nIII. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. \n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht die Ablehnung der Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Denn die \n\nWürdigung, auf die das Landgericht die für den Angeklagten günstige Gefähr-\n\nlichkeitsprognose stützt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lü-\n\nckenhaft und lässt deshalb die gebotene umfassende revisionsrechtliche Über-\n\nprüfung der Würdigung der Persönlichkeit und der den Vorverurteilungen \n\nzugrunde liegenden Taten nicht zu. \n\n18 \n\nDiese Würdigung durch das Landgericht beschränkt sich im Wesentli-\n\nchen auf die Verurteilungen wegen exhibitionistischer Handlungen, Erregung \n\nöffentlichen Ärgernisses und wegen Beleidigung mit sexuellem Hintergrund. \n\nSoweit das Landgericht die der Verurteilung durch das Amtgericht Bayreuth \n\nvom 30. Juni 2005 wegen Vollrausches zugrunde liegende Tat als nicht erheb-\n\nlich im Sinne des § 62 StGB ansieht, lässt es außer acht, dass die zum Nachteil \n\neiner Justizangestellten im dortigen Gerichtsgebäude begangene Rauschtat \n\neine rechtswidrige Tat im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB war. Der General-\n\nbundesanwalt beanstandet ferner zu Recht, dass die Verurteilung des Ange-\n\nklagten durch das vorgenannte Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung, die \n\nder Angeklagte mittels einer Bierflasche beging, mit der er auf das Tatopfer ein-\n\nstach, nachdem sie nach einem Schlag auf dessen Kopf zerbrochen war, nicht \n\nin die Gesamtwürdigung einbezogen worden ist. Zudem lässt sich den Urteils-\n\ngründen nicht entnehmen, ob der Angeklagte diese Tat, was nach den bisheri-\n\ngen Feststellungen nahe liegt, ebenso wie die anderen den letzten Vorverurtei-\n\nlungen zugrunde liegenden Taten infolge seines „Zustandes“ begangen hat. \n\n19 \n\nSoweit das Landgericht darauf verweist, dass mit Blick auf die nur ge-\n\nringfügige Gewaltanwendung bei der verfahrensgegenständlichen versuchten \n\nsexuellen Nötigung gegenüber den früheren Taten keine Steigerungstendenz \n\nzu erkennen sei, lässt es außer acht, dass die Anlasstat selbst grundsätzlich \n\nnicht erheblich sein muss (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 3). Maßgeblich \n\nist vielmehr, welche Taten künftig von dem Täter infolge seines Zustandes zu \n\nerwarten sind und ob diese erheblich im Sinne des § 63 StGB sind. Deshalb \n\nhätte es, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nach Auf-\n\nfassung des Sachverständigen „wohl in absehbarer Zeit“ in einer Einrichtung für \n\nchronisch abhängige Alkoholkranke untergebracht werden muss, der Mitteilung \n\nbedurft, zu welcher Einschätzung der Sachverständige hinsichtlich der Gefähr-\n\nlichkeit des Angeklagten gekommen ist. \n\nIV. \n\n20 \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, \n\ndass der für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforder-\n\nliche „überdauernde“ Zustand (vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zu-\n\nstand 38) näherer Darlegung bedarf. Jedenfalls genügt es nicht, mit dem Sach-\n\nverständigen „die weiteren medizinischen Voraussetzungen des § 63 StGB“ zu \n\nbejahen. \n\n21 \n\nIm Falle der erneuten Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe und ei-\n\nner Anordnung auch der Maßregel nach § 63 StGB wird zu prüfen sein, ob im \n\nHinblick darauf, dass der Angeklagte nunmehr unter Betreuung steht und die \n\nMöglichkeit einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringung des \n\nAngeklagten besteht, die Gesamtstrafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB und damit \n\nauch die Maßregel gemäß § 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden \n\nkann. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-11/4-str-284-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184f","ref_norm":"184f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-11/4-str-284-08","retrieved":"2026-07-10 18:43:30.065755+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-11/4-str-284-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2008-09-11","dockets":["4 StR 284/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.09.2008 – 4 StR 284/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-11/4-str-284-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bayreuth vom 27. Februar 2008 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na)\n\nsoweit der Angeklagte wegen versuchter sexueller\n\nNötigung verurteilt worden ist,\n\nb)\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorge-\n\nnannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\n\nvon der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten\n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen wor-\n\nden ist.\n\n4.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/24","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"24","label":"§ 24 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/56","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56","label":"§ 56 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/62","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"62","label":"§ 62 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/67b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67b","label":"§ 67b StGB","mentions":1},{"id":"StGB/184f","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"184f","label":"§ 184f StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:43:30.065755+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}