{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"4 StR 257/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 257/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2008 ge-\n\nmäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-\n\nstellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 14 der Urteils-\n\ngründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmit-\n\nteln verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse \n\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-\n\ngen des Angeklagten. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 27. Februar 2008, soweit es \n\nihn betrifft, \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, dass er des \n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge in acht Fällen, des uner-\n\nlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge sowie des unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig \n\nist, \n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, \n\naa) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe, \n\nbb) soweit eine Entscheidung über die Unterbrin-\n\ngung in einer Entziehungsanstalt unterblieben \n\nist. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kos-\n\nten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, unerlaubten \n\nBesitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Besitzes \n\nvon Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. \n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung \n\nmateriellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. \n\nIm Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts \n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 14 der Urteils-\n\ngründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden \n\nist. Dies führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstra-\n\nfe von neun Monaten. \n\n3 \n\n2. Das Urteil kann ferner nicht bestehen bleiben, soweit eine Entschei-\n\ndung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt \n\n(§ 64 StGB) unterblieben ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift ausgeführt: \n\n\"Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch, soweit es das \nLandgericht unterlassen hat, die Voraussetzungen der Unter-\nbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 \nStGB) zu prüfen. Nach den Feststellungen kam der Angeklag-\nte bereits frühzeitig mit Drogen in Kontakt. Vorrangig konsu-\nmierte er Haschisch, kam jedoch während seiner Strafhaft in \nanderer Sache vor einigen Jahren mit Kokain in Berührung. \nNach seiner Entlassung konsumierte er regelmäßig, zunächst \nin einem mäßigen Umfang, Kokain. Der Konsum steigerte sich \njedoch zunehmend. Etwa ab Juni 2007 nahm der Angeklagte \nnahezu täglich größere Mengen zu sich, zuletzt teilweise bis \nzu 5 Gramm (UA S. 5). Der Angeklagte beging einen Großteil \nder verurteilten Taten, um auf diese Weise den eigenen be-\nträchtlichen Kokainkonsum zu finanzieren (UA S. 10, 20). Im \nZeitpunkt seiner Festnahme in unmittelbarer zeitlicher Nähe \nzu der Tat II 13 (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungs-\nmitteln in nicht geringer Menge) wies sein Blutwert von 548,0 \nng/ml Benzoylecgonin auf einen erheblichen Kokainkonsum \nhin (UA S. 17). \n\nAufgrund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen \nliegt es nahe, dass die abgeurteilten Taten auf einen Hang \ndes Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Über-\nmaß zu sich zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom \n13. November 2007 - 3 StR 452/07; Senat, Beschluss vom \n19. Februar 2008 - 4 StR 36/08; Senat, Beschluss vom 1. April \n2008 - 4 StR 56/08). \n\nAnhaltspunkte dafür, dass eine stationäre Therapie bei dem \nvergleichsweise jungen und bislang noch nicht behandelten \nAngeklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet \n(§ 64 Satz 2 StGB), oder dass andere Voraussetzungen der \nMaßregelanordnung offensichtlich nicht vorliegen, geben die \nbisherigen Feststellungen nicht. Erwägungen zu einer Anord-\nnung nach § 64 StGB konnten auch nicht vor dem Hintergrund \nunterbleiben, dass die Strafkammer - rechtsfehlerfrei - von der \nuneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausge-\ngangen ist. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann \ndie Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begrün-\nden, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Stö-\nrung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (vgl. Senat, Be-\n\nschluss vom 22. Februar 2007 - 4 StR 26/07; Fischer, StGB, \n55. Auflage, § 64 Rdnr. 7 m.w.N.). \n\nDie vom Landgericht unterlassene Prüfung erweist sich auch \nnicht deshalb als entbehrlich - was auch der Teilaufhebung \nnicht entgegensteht -, weil nach § 64 Satz 1 StGB in der Fas-\nsung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem \npsychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt \nvom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) die Maßregel nicht mehr \nzwingend angeordnet werden muss. Denn das Gericht 'soll' \ndie Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des \n§ 64 StGB vorliegen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen \ndarf es von der Unterbringungsanordnung absehen (vgl. BGH \nund Senat a.a.O.). \n\nDass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die \nNachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH a.a.O. \nm.w.N.). Der Revisionsführer hat die Nichtanwendung des \n§ 64 StGB durch die Strafkammer nicht von seinem Rechts-\nmittelangriff ausgenommen. \n\nDie Frage nach der Anordnung der Maßregel der Unterbrin-\ngung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf mit-\nhin unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a \nStPO) der Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatge-\nricht. Dieses wird gegebenenfalls § 67 Abs. 2 StGB zu beach-\nten haben\". \n\n4 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\n5 \n\n3. Der Senat hebt auch den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, da \n\nnicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht ohne die im Fall \n\nII. 14 verhängte Einzelstrafe und bei Anordnung der Unterbringung nach § 64 \n\nStGB auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/4-str-257-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/4-str-257-08","retrieved":"2026-07-10 18:50:34.834897+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-07/4-str-257-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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