{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_252-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-11-13","aktenzeichen":"4 StR 252/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 222, 229 Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten für einen Gebäudeeinsturz bei ar- beitsteiliger Erledigung der Bauleistungen durch verschiedene Gewerke.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n13. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 252/08 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \nBGHR: ja \n\nStGB §§ 222, 229 \n\nZur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten für einen Gebäudeeinsturz bei ar-\n\nbeitsteiliger Erledigung der Bauleistungen durch verschiedene Gewerke. \n\nBGH, Urteil vom 13. November 2008 – 4 StR 252/08 – LG Schwerin \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Verdachts der fahrlässigen Tötung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten W. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten C. , \nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers K. -P. B. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. \n\nDie Revisionen des Nebenklägers K. -P. B. \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Juli \n\n2007 werden verworfen. \n\nII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmit-\n\ntel und die dadurch den Angeklagten W. und C. \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten W. und C. vom Vorwurf der \n\nfahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung aus tatsächlichen \n\nund rechtlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Nebenklä-\n\nger K. -P. B. , Vater des bei dem verfahrensgegenständlichen Bauun-\n\nglück vom 13. August 2004 ums Leben gekommenen U. B. , mit seinen auf \n\ndie Sachrüge gestützten Revisionen. Diese Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas angefochtene Urteil betrifft ein Bauunglück vom 13. August 2004 in \n\nder Stadt G. (Landkreis P. ), bei dem fünf auf dem Bau tätige Ar-\n\nbeiter zu Tode kamen und fünf weitere Personen, darunter der Angeklagte \n\nC. , verletzt wurden, drei davon schwer. \n\nDas Landgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen: \n\n4 \n\nGegenstand des von der Stadt G. als Bauherrin betriebenen Bau-\n\nvorhabens war die Sanierung einer städtischen Schule, wobei u.a. im Erdge-\n\nschoss des Südostflügels auf der Fläche der bisher getrennten Räume R 123 \n\nund R 124 ein größerer Musikraum entstehen sollte. Dazu war der Abbruch der \n\ntragenden, 7,22 m langen und 3 m hohen Querwand zwischen den beiden Räu-\n\nmen sowie der Einbau einer Stahlkonstruktion geplant. \n\n5 \n\nDen nach öffentlicher Ausschreibung erteilten Zuschlag für die Bauhaupt-\n\nleistungen erhielt als Unternehmer im Sinne der Landesbauordnung Mecklen-\n\nburg-Vorpommern (LBauO M-V) der vom Landgericht in diesem Verfahren nach \n\nVerwerfung seiner Revision durch den Senat inzwischen rechtskräftig zu einer \n\nFreiheitsstrafe verurteilte frühere Mitangeklagte T. , der als Bauunter-\n\nnehmer eine Einzelfirma betrieb. Zum Leistungsumfang gehörten gemäß dem \n\ndem Vertrag zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnis u.a. auch die Stahlbau-\n\narbeiten und Betonschneidearbeiten. Die Stahlbauarbeiten umfassten danach \n\nu.a. für die sog. Montageunterstützung \"das Vorhalten, den Einbau und die Be-\n\nseitigung von 300 Drehsteifen für den Einbau der Stahlträger zur Abfangung der \n\nGeschossdecken\". Zu den Betonschneidearbeiten gehörten nach dem Leis-\n\ntungsverzeichnis auch das abschnittweise Abbrechen einer Wand aus bewehr-\n\ntem Beton. Die Durchführung dieser Betonschneidearbeiten einschließlich des \n\nAbbruchs und der Entsorgung der tragenden Wand übertrug T. im Rah-\n\nmen eines Subunternehmervertrages auf die Firma H. Betonbohr- und \n\nSägetechnik, für die als Niederlassungsleiter der Angeklagte W. und als deren \n\nArbeiter der Angeklagte C. vor Ort an der Baustelle tätig waren. Zum \n\nLeistungsumfang der Firma H. zählten danach aber nicht die notwendigen \n\nAbsteifungsarbeiten; diese waren nach dem Leistungsverzeichnis vielmehr \n\nausdrücklich im Titel \"Stahlbauarbeiten\" enthalten. \n\n6 \n\nNach der vom Bauplanungsbüro L. im Auftrag der Stadt G. er-\n\nstellten statischen Berechnung für den Umbau war eine Grundabsteifung mit \n\ninsgesamt 336 Stützen - davon 98 Stützen im Erdgeschoss bei einem Stützen-\n\nabstand von 0,15 m - mit einer zulässigen Tragfähigkeit von jeweils 20 kN vor-\n\ngesehen. Der Angeklagte C. informierte seinen Vorgesetzten, den Ange-\n\nklagten W. , dass der vorgesehene Stützenabstand von 0,15 m ein Arbeiten \n\nmit der für die Betonschneidearbeiten verwendeten Wandsäge unmöglich ma-\n\nche. Nachdem der Angeklagte W. vergeblich versucht hatte, daraufhin T. \n\nzu erreichen und auf das Problem anzusprechen, wandte sich der Angeklagte \n\nC. auf Bitten des Angeklagten W. an T. , der darauf erwiderte, er \n\nwerde bei dem Statiker nachfragen und klären, wie vorgegangen werden kön-\n\nne. Tatsächlich fragte T. bei dem Statiker aber nicht nach. Auf eine gele-\n\ngentliche Nachfrage des Bauleiters G. äußerte sich T. jedoch dahin, \n\ndass die Hinzuziehung eines Statikers nicht erforderlich sei, da er mit den Fest-\n\nlegungen der Statik „klarkomme“, es sei alles gut beschrieben. \n\n7 \n\nT. ließ am 4. und 5. August 2004 zwei seiner Arbeiter die Grund-\n\nabsteifung durch Aufstellen der vor Ort vorhandenen Drehsteifen in der Weise \n\nvornehmen, dass im Erdgeschoss anstelle der in der statischen Berechnung \n\nvorgesehenen 98 Stützen beidseitig der tragenden Wand nur 29 Drehsteifen \n\naufgestellt wurden, von denen auch nur eine einzige eine Tragfähigkeit in der \n\nvorgesehenen Größenordnung von 20 kN hatte, während die Tragfähigkeit der \n\nübrigen Steifen geringer war und überwiegend bei lediglich 16,5 kN lag. Insge-\n\nsamt wurden von den in allen Geschossen laut statischer Berechnung vorgese-\n\nhenen 336 Steifen in dem Gebäudeteil lediglich 98 Steifen aufgestellt. Die Ab-\n\nstützung der Decke in den zurückgebauten Abschnitten nahmen die Mitarbeiter \n\nvon T. durch drei oder vier Drehsteifen anstelle der vom Statiker geforder-\n\nten Kantholzsteifen 20/20 und durch ein 2,40 m langes Kantholz 15/25 anstelle \n\neines Stahlunterzuges vor. \n\n8 \n\nVom 6. bis zum 12. August 2004 erledigte der Angeklagte C. den \n\nRückbau der Abschnitte I, II und III der Wand. Am Morgen des 13. August 2004 \n\nteilte er T. mit, dass er noch an diesem Tage mit dem Herausschneiden \n\ndes Teilstücks Abschnitt IV beginnen werde. Dabei sah T. , dass der Ab-\n\nschnitt III noch \"abgesteift\" werden musste, und wies seine Arbeiter an, dies zu \n\nerledigen, was unter Mithilfe des Angeklagten C. geschah. Erst danach \n\nnahm der Angeklagte C. den Abbruch des ca. 1,20 m breiten Abschnitts \n\nIV vor. Als er von der verbliebenen Wandverbindung ca. 30 cm abgestemmt \n\nhatte, hörte er erste Knackgeräusche. Unmittelbar danach kam es zum Einsturz \n\ndes gesamten Mittelteils des Südostflügels des Schulgebäudes mit den bereits \n\nerwähnten schwer wiegenden Folgen. Als Ursachen für den Einsturz hat das \n\nsachverständig beratene Landgericht in erster Linie die zu geringe Anzahl der \n\nSteifen, die unterlassene Verwendung der für die Absteifung vorgegebenen \n\nKantholzsteifen 20/20 und deren Ersatz durch Drehsteifen mit zu geringer Trag-\n\nlast festgestellt. \n\nII. \n\n9 \n\nDie Revisionen des Nebenklägers, mit denen er die Freisprüche der An-\n\ngeklagten W. und C. angreift, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. \n\n10 \n\n1. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass der Angeklagte C. \n\nbei den durch seine Anstellungsfirma durchgeführten Betonschneidearbeiten \n\ndurch das Herausstemmen des letzten Wandabschnitts den Einsturz des Ge-\n\nbäudes ausgelöst hat. Es hat jedoch eine Garantenstellung des Angeklagten \n\nW. , die dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit für die aus der Bauausfüh-\n\nrung entstehenden Gefahren begründen könnte, verneint und gemeint, dass der \n\nAngeklagte C. ebenfalls für den Einsturz nicht verantwortlich sei. \n\n11 \n\nHinsichtlich des Angeklagten W. hat das Landgericht die Ansicht ver-\n\ntreten, eine Pflicht, die Absteifung zu überprüfen, habe für ihn weder nach dem \n\nSubunternehmervertrag bestanden, nach dem die notwendigen Absteifungen \n\ngerade nicht in den Aufgabenbereich Betonschneidearbeiten fielen, noch habe \n\nsie sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Die Überwachungspflicht nach \n\nden berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften richte sich nur an \n\ndie Personen, denen die Bauleitung obliege. Zu diesem Personenkreis zähle \n\n- anders als T. - der Angeklagte W. nicht. Ihm habe auch nicht die Erstel-\n\nlung einer Abbruchanweisung oblegen. Denn es habe sich - wie der Si-\n\ncherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator M. als Zeuge bestätigt habe - \n\num vergleichsweise einfache und begrenzte Arbeiten gehandelt, von denen bei \n\nordnungsgemäßer Absteifung keine weiteren sicherheitstechnisch bedenklichen \n\nAuswirkungen zu erwarten gewesen seien. Eine Koordinierungspflicht - so das \n\nLandgericht - habe die Firma H. nur insoweit getroffen, als die Betonschnei-\n\ndearbeiten nur nach entsprechender Absteifung hätten vorgenommen werden \n\ndürfen. Dieser Verpflichtung sei der Angeklagte W. aber dadurch nachge-\n\nkommen, dass entsprechend seiner Anweisung der Angeklagte C. die \n\nArbeiter des T. jeweils aufgefordert habe, die Absteifungen vor den weite-\n\nren Betonschneidearbeiten vorzunehmen. \n\n12 \n\nHinsichtlich des Angeklagten C. hat das Landgericht ausgeführt, \n\nder Angeklagte habe nicht erkannt und auch nicht erkennen müssen, dass die \n\nAbsteifung gegenüber der statischen Berechnung unzureichend war. Ihn habe \n\nauch keine Verpflichtung getroffen nachzuprüfen, ob die Erfordernisse der Sta-\n\ntik hinreichend beachtet worden seien. Ebenso sei ihm nicht vorzuwerfen, dass \n\ner nicht realisiert habe, dass vor dem Abbruch des Abschnitts IV ein Unterzug \n\naus Stahl hätte eingebaut werden müssen. \n\n13 \n\n2. Diese Begründung der Freisprüche der Angeklagten W. und \n\nC. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung ist nicht frei von rechtlichen Be-\n\ndenken. Gleichwohl haben die Freisprüche im Ergebnis Bestand. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\na) Zu Unrecht hat das Landgericht eine Verantwortlichkeit dieser Ange-\n\nklagten für das Einsturzgeschehen schon aus Rechtsgründen verneint. \n\naa) Zur Pflichtenstellung der Angeklagten W. und C. geht der Se-\n\nnat von Folgendem aus: \n\nNach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen \n\nschafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkeh-\n\nrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338, \n\n340; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 18). Diese Siche-\n\nrungspflicht wird indes nicht bereits durch jede bloß theoretische Möglichkeit \n\neiner Gefährdung ausgelöst; da eine absolute Sicherung gegen Gefahren und \n\nSchäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen \n\nnicht auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind, beschränkt sich die \n\nVerkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den \n\nGesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger \n\nMensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu be-\n\nwahren. Haftungsbegründend wirkt demgemäß die Nichtabwendung einer Ge-\n\nfahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe \n\nliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt wer-\n\nden können (st. Rspr.; vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht \n\n31). Diese in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind \n\nmaßgebend auch für die Bestimmung der strafrechtlichen Anforderungen an die \n\nim Einzelfall gebotene Sorgfaltspflicht. Ausgangspunkt dafür ist jeweils das Maß \n\nder Gefahr mit der Folge, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je \n\ngrößer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrschein-\n\nlichkeit und Schadensintensität sind (zur Abhängigkeit zwischen dem Maß der \n\nGefahr und der Sorgfaltspflicht BGHSt 37, 184, 187; 47, 224, 230 f.; Landau, \n\nDas strafrechtliche Risiko der am Bau Beteiligten, wistra 1999, 47, 49). \n\n17 \n\nbb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Strafkammer ihre Prü-\n\nfung verkürzt, indem sie letztlich dem früheren Mitangeklagten T. die allei-\n\nnige Verantwortung zugewiesen hat. Richtig ist, dass in erster Linie T. die \n\nVerantwortung für die Bauausführung trug und deshalb auch strafrechtlich für \n\ndie Sicherung der von dem Abbruch der tragenden Wand im Erdgeschoß aus-\n\ngehenden Gefahren haftete (vgl. BGHSt 19, 286, 288). Dieser Pflichtenstellung \n\ndes T. im Verhältnis zu den Angeklagten W. und C. entsprach \n\nauch die Aufgabenverteilung nach dem von T. mit der Firma H. ge-\n\nschlossenen Subunternehmervertrag und dem diesem Vertrag zu Grunde lie-\n\ngenden Leistungsverzeichnis, demzufolge die Durchführung der Sicherung des \n\nWandabbruchs durch die Absteifung in den Aufgabenbereich von T. als \n\nBauunternehmer fiel. Dieser Umstand entließ indes die Firma H. und damit \n\nauch deren an dem Bau tätigen Mitarbeiter, die Angeklagten W. und \n\nC. , nicht von vornherein aus der Haftung. Denn die Firma H. war zu-\n\nständig für den Abbruch und deshalb verpflichtet, Dritte vor den durch den Ab-\n\nbruch drohenden Gefahren zu schützen und die hierzu erforderlichen Vorkeh-\n\nrungen zu treffen (BGH (Z) VersR 1966, 165, 166). Diese Pflicht bestand \n\ngrundsätzlich nicht nur gegenüber Außenstehenden, etwa befugten Besuchern \n\nder Baustelle, sondern auch gegenüber den an dem Bau tätigen Arbeitneh-\n\nmern, die hier durch den Einsturz zu Schaden gekommen sind (vgl. BGH (Z) \n\nNJW 1971, 752, 753; OLG Naumburg (Str) NStZ-RR 1996, 229; Palandt-Sprau \n\nBGB 67. Aufl. § 823 Rdn. 191 m.N.). \n\n18 \n\ncc) Blieb aber danach neben T. die Firma H. - wenn auch \n\nsekundär - verkehrssicherungspflichtig, so traf dies grundsätzlich auch für ihre \n\nArbeitnehmer, die Angeklagten W. und C. zu, soweit diese - wie hier - \n\nden gefahrenträchtigen Abbruch der tragenden Wand zumindest weitgehend in \n\neigener Verantwortung durchführten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. vom 12. März \n\n1999 – 2 U 74/98, Rdn. 61 m.w.N. [zit. nach juris]; anders u.U. für unselbstän-\n\ndige weisungsgebundene Arbeitnehmer BGH (Z) BB 1954, 273 f; OLG Düssel-\n\ndorf (Z) NJW-RR 1993, 1309; Palandt-Sprau aaO § 823 Rdn. 49, 191). Denn \n\nnach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind mehrere Per-\n\nsonen (oder Firmen), die an einer gefahrenträchtigen Baumaßnahme beteiligt \n\nsind, untereinander verpflichtet, sich in zumutbarer Weise gegenseitig zu infor-\n\nmieren und abzustimmen, um vermeidbare Risiken für Dritte auszuschalten. \n\nInsbesondere dann, wenn erkennbar Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, \n\ndie vor Beginn der eigentlichen gefahrträchtigen Handlung durchgeführt werden \n\nmüssen, muss sich der für die Gefahrenquelle Verantwortliche im Rahmen des \n\nihm Zumutbaren vergewissern, dass der für die notwendige Sicherung Verant-\n\nwortliche seine Aufgabe erfüllt hat, und darf nicht blindlings darauf vertrauen, \n\ndass dies auch zutrifft. Im vorliegenden Fall ergab sich dieses Zusammenwir-\n\nken von Abbruchaufgabe (Firma H. ) und Sicherungsaufgabe (Bauunter-\n\nnehmen T. ) schon kraft Natur der Sache. Dabei waren die Sorgfaltspflich-\n\nten nicht etwa auf die jeweils vertraglich geschuldeten Leistungen beschränkt, \n\nwovon das Landgericht ersichtlich ausgegangen ist. Denn für die Begründung \n\nvon Sorgfaltspflichten \n\ngenügt \n\nregelmäßig \n\nbereits \n\ndie \n\ntatsächliche \n\n \n \n \n\n19 \n\n20 \n\nÜbernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises (vgl. BGHSt 47, 224, 229; \n\nKühl, Anm. zu BGH NJW 2008, 1897, 1899; Fischer StGB 55. Aufl. § 222 Rdn. \n\n12). Das war hier für die Firma H. schon deshalb der Fall, weil die besonde-\n\nre Gefahrenquelle eben in dem Abbruch der tragenden Wand lag. \n\nb) Ihrer hiernach bestehenden – sekundären – Sicherungspflicht sind die \n\nAngeklagten W. und C. jedoch hinreichend nachgekommen. \n\nNachdem der Angeklagte C. auf Veranlassung des Angeklagten \n\nW. den Bauunternehmer T. darauf hingewiesen hatte, dass bezüglich \n\nder ursprünglich in der Statik vorgesehenen Stabilisierung der Decken durch die \n\nseitlichen Stützen eine Veränderung vorgenommen werden müsse, um die \n\nWandsäge einsetzen zu können, hatte T. zugesagt, dies zu veranlassen \n\nund sich mit dem Statiker in Verbindung zu setzen. Auch wenn die Verringerung \n\nder Anzahl der Stützen gegenüber der ursprünglichen Planung erheblich war, \n\nerforderte die – sekundäre – Verkehrssicherungspflicht der Angeklagten nicht \n\neine nochmalige Nachfrage, ob der Statiker die Änderungen auch tatsächlich \n\ngebilligt habe. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die mangelnde \n\nEignung der angebrachten Abstützung und die dadurch bedingte besondere \n\nGefahrenlage für die Angeklagten offensichtlich gewesen wäre. Gerade das hat \n\ndas Landgericht aber nicht festgestellt. Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit \n\ndem Bausachverständigen angenommen, dass ungeachtet der gegenüber der \n\nstatischen Berechnung deutlich vergrößerten Stützenabstände jedenfalls für die \n\nAngeklagten nicht ohne Weiteres erkennbar war, dass die Absteifung unzurei-\n\nchend war. Dem entspricht, dass weder der Bauleiter G. noch der Sicher-\n\nheitskoordinator M. auf die Einhaltung der ursprünglich vorgesehenen Stüt-\n\nzenabstände gedrungen hatten, obwohl der Bauleiter in einer Besprechung auf \n\nder Baustelle noch am Tag vor dem Unglück, an der T. teilnahm, die Abstüt-\n\nzung der Decke erörtert hatte. Dass die Angeklagten W. und C. beson-\n\ndere Fachkenntnisse besaßen, die sie befähigt hätten, die Mangelhaftigkeit der \n\nvon T. vorgegebenen Abstützung zu erkennen, hat das Landgericht nicht \n\nfestgestellt und ergibt sich auch nicht allein auf Grund ihrer Erfahrungen auf \n\ndem Gebiet von Abbrucharbeiten. Auch mussten sie nicht von einer besonde-\n\nren Unzuverlässigkeit oder Risikobereitschaft des T. ausgehen (zur Be-\n\nschränkung der Sorgfaltspflichten durch den Vertrauensgrundsatz bei horizon-\n\ntaler Aufteilung einzelner Verantwortungsbereiche im Rahmen eines einheitli-\n\nchen Arbeitsvorgangs vgl. BGH (Z) NJW 1999, 1779, 1780 [zum Zusammen-\n\nwirken mehrerer Ärzte bei einer Operation]; Fischer aaO § 222 Rdn. 10, 14 \n\nm.w.N.). Dass die Angeklagten sich vielmehr ihrer Verantwortung für die Si-\n\ncherheit des Bauwerks bewusst waren, wird daran deutlich, dass der Angeklag-\n\nte C. noch am Morgen des Unfalltages gegenüber T. den Abbruch \n\ndes Teilstücks IV der Wand ankündigte und mit der Fortsetzung seiner Tätigkeit \n\naus Sicherheitsgründen zuwartete, bis der Unterzug hinsichtlich des Teilstücks \n\nIII angebracht war. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Angeklagten \n\nW. und C. , bei T. noch einmal ausdrücklich nachzufragen, ob \n\nstatischerseits Bedenken gegen die Fortsetzung der Abbrucharbeiten bestehen. \n\n21 \n\nFällt mithin den Angeklagten W. und C. ein strafrechtlich re-\n\nlevantes Versäumnis nicht zur Last, hat es bei den Freisprüchen des angefoch-\n\ntenen Urteils sein Bewenden. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_252-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/4-str-252-08","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_252-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_252-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/4-str-252-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_252-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:17.133349+00:00"}}