{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_233-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-10-08","aktenzeichen":"4 StR 233/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 233/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt an der Oder vom 21. Dezember \n\n2007 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben \n\ndie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen im dritten \n\nTatkomplex einschließlich derjenigen zu den Verletzun-\n\ngen des Tatopfers, dem Zustand des Tatfahrzeugs und \n\nzu der Fahrtstrecke (UA S. 10 bis 11, Zeile 18) aufrecht-\n\nerhalten. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Besitz einer \n\nSchusswaffe sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr\" zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner \n\nhat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\neine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festge-\n\nsetzt. \n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Spätestens während der Fahrt durch ein Waldgebiet fasste der Ange-\n\nklagte den Entschluss, den im Range Rover neben ihm sitzenden Zeugen Jörg \n\nB. zu töten, „wobei seine Motivlage nicht geklärt werden konnte.“ Der An-\n\ngeklagte hielt den Range Rover gegen 11:30 Uhr unter einem Vorwand auf dem \n\nRandstreifen der Landstraße an und verließ das Fahrzeug. Unbemerkt von Jörg \n\nB. , der im Range Rover wartete, kehrte der Angeklagte zu dem Fahrzeug \n\nzurück, öffnete die Fahrertür und schoss mit seiner Pistole vom Typ Beretta auf \n\nJörg B. , um diesen unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit zu tö-\n\nten. Das Projektil durchdrang die Muskulatur des Geschädigten oberhalb des \n\nlinken Schlüsselbeins. Jörg B. verließ den Range Rover und rannte im Zick \n\nZack auf die Straße und von dort aus in den Wald. Die weiteren drei Schüsse, \n\ndie der Angeklagte auf den fliehenden Jörg B. abgab, verfehlten diesen. „Er \n\ngeriet aus dem Blickfeld des Angeklagten, der dem Zeugen nicht in den Wald \n\nfolgte, sondern bei seinem Fahrzeug verblieb und sein Tötungsvorhaben als \n\ngescheitert ansah.“ \n\n4 \n\nDer Angeklagte wendete den Range Rover und verblieb am Tatort. Als \n\nJörg B. \"nach einiger Zeit\" aus dem Wald herauskam und versuchte, den \n\nFahrer eines etwa 40 m vor dem Range Rover haltenden BMW zu veranlassen, \n\nihn mitzunehmen, beugte sich der Angeklagte aus seinem Fahrzeug heraus \n\nund schoss erneut auf Jörg B. , ohne diesen zu treffen. Der Angeklagte folgte \n\nJörg B. , der wegzulaufen versuchte, mit dem Range Rover. Als er diesen \n\nerreicht hatte, hielt er sein Fahrzeug an und rief Jörg B. zu: “Was hab ich ge-\n\ntan, was hab ich getan, steig ein.“ Jörg B. forderte den Angeklagten auf, die \n\nWaffe wegzuwerfen, was dieser tat, stieg in den Range Rover ein und bat den \n\nAngeklagten, ihn ins Krankenhaus zu fahren. \n\n5 \n\nWährend der Fahrt auf der Landstraße telefonierte Jörg B. mit seinem \n\nBruder. Der Angeklagte entschloss sich, Jörg B. zu töten, weil er befürchtete, \n\ndieser werde seinem Bruder den wirklichen Tathergang schildern. Er beschleu-\n\nnigte den Range Rover auf etwa 100 km/h und lenkte ihn „kurz nach 11:51\" Uhr \n\ngezielt nach rechts mit der rechten Vorderfront gegen einen am Randstreifen \n\nstehenden Baum. Jörg B. überlebte den Unfall. \n\n6 \n\n2. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte den fünften \n\nSchuss auf Jörg B. aufgrund eines neuen Tatenschlusses abgeben und hat \n\ndanach freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben. Der strafbefreien-\n\nde Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB erstrecke sich aber nicht auf den \n\nvorangegangenen Mordversuch, weil der Angeklagte diesen als fehlgeschlagen \n\nangesehen habe. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n7 \n\nBei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt hinsichtlich des ers-\n\nten Tatabschnitts allerdings dann ausgeschlossen, wenn dieser als ein bereits \n\nfehlgeschlagener Versuch zu erachten ist (vgl. BGHSt 34, 53, 55; 41, 368, 369; \n\n44, 91, 94). Von einem solchen, auch durch spätere Handlungen nicht mehr \n\nrücktrittsfähigen fehlgeschlagenen Versuch ist - bei aktivem Tun - jedoch nur \n\ndann auszugehen, wenn der Täter nach dem Misslingen des vorgestellten Tat-\n\nablaufs zu der Annahme gelangt, er könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche \n\nZäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitliegenden Mitteln vollen-\n\nden, so dass ein erneutes Ansetzen notwendig sei, um zum gewünschten Ziel \n\nzu gelangen (BGHSt 41, 368, 369 m.w.N.). Zwar hat der Angeklagte nach den \n\nbisherigen Feststellungen sein Vorhaben, den Jörg B. zu töten, nach dessen \n\nFlucht in den Wald als gescheitert angesehen. Diese Feststellung findet aber in \n\nder Beweiswürdigung des Landgerichts keine Grundlage. Vielmehr lässt die – \n\nentgegen der Auffassung der Revision – rechtsfehlerfrei festgestellte objektive \n\nSachlage, die insoweit von Bedeutung ist, als sie Rückschlüsse auf die innere \n\nEinstellung des Täters gestattet (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwillig-\n\nkeit 7), nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Angeklagte habe den Mordver-\n\nsuch nach Abgabe des vierten Schusses als gescheitert angesehen. Nach den \n\nbisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte auch nach Abgabe des vierten \n\nSchusses objektiv weiterhin die Möglichkeit, die Tat ohne zeitliche Zäsur mit \n\ndem bereits eingesetzten Mittel zu vollenden. In seiner funktionstüchtigen Pisto-\n\nle befanden sich noch zwei Patronen, so dass er das Tatopfer hätte verfolgen \n\nkönnen, um in eine günstigere Schussposition zu gelangen. Anhaltspunkte da-\n\nfür, dass der Angeklagte hierzu – etwa aus physischen Gründen – nicht in der \n\nLage gewesen wäre, enthält das Urteil nicht. \n\n8 \n\nEs ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte nach dem vier-\n\nten Schuss die ihm möglich erscheinende weitere Ausführung der Tat freiwillig \n\naufgegeben hat und dass er sowohl von dem Mordversuch als auch von dem \n\ndann rechtlich selbständigen nachfolgenden weiteren Tötungsversuch strafbe-\n\nfreiend zurückgetreten ist. Nach den bisherigen Feststellungen zum äußeren \n\nTatgeschehen kommt aber, worauf die Revision zutreffend hingewiesen hat, \n\nauch in Betracht, dass der Angeklagte von der Verfolgung Jörg B. s deshalb \n\nabsah, weil er mit dessen alsbaldiger Rückkehr zur Straße rechnete und die Tat \n\ndann vollenden wollte. Insoweit hätte der Prüfung bedurft, ob die dann durch \n\neinen fortbestehenden Tötungsvorsatz verbundenen Einzelakte bis zum Weg-\n\nwerfen der Pistole in einem derart unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zu-\n\nsammenhang stehen, dass das gesamte Handeln des Angeklagten in diesen \n\nHandlungsabschnitten auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehö-\n\nriges Tun erscheint (vgl. BGH NStZ 2005, 263; 2007, 399, jew. m. w. N.). \n\nDie Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\n3. Soweit der Angeklagte im dritten Handlungsabschnitt des Tatgesche-\n\nhens versucht hat, Jörg B. zu töten, indem er mit dem Range Rover mit ho-\n\nher Geschwindigkeit gezielt mit der Beifahrerseite des Fahrzeugs gegen einen \n\nStraßenbaum fuhr, ist der Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßen-\n\nverkehr zwar für sich genommen im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDer Senat hebt das Urteil aber gleichwohl auch insoweit auf, um dem neuen \n\nTatrichter Gelegenheit zu geben, zu den Motiven des Angeklagten - und damit \n\nauch zu den in Betracht kommenden Mordmerkmalen - widerspruchsfreie Fest-\n\nstellungen zu treffen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in diesem \n\nHandlungsabschnitt können jedoch bestehen bleiben. Die ihnen zu Grunde lie-\n\ngende Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich \n\nnicht zu beanstanden; insbesondere weist sie auch keine Lücken auf. \n\n4. Die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung geben An-\n\nlass auf Folgendes hinzuweisen: \n\na) Wer die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen \n\nWohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt, \n\nführt eine Waffe (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 WaffG Abschnitt 2 Nr. 4). Der gemäß \n\n§ 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG strafbare unerlaubte Besitz und das nach dieser Vor-\n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nschrift strafbare unerlaubte Führen einer Waffe stehen in Tateinheit (vgl. BGH \n\nNStZ 2001, 101). \n\n13 \n\nb) Soweit das Landgericht neben einer das Leben gefährdenden Be-\n\nhandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch die Tatbestandsvariante \n\ndes § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht und das eingesetzte Kraftfahrzeug als ge-\n\nfährliches Werkzeug angesehen hat, wird vorsorglich auf die Entscheidung des \n\nSenats vom 16. Januar 2007 - 4 StR 524/06 (BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 \n\ni.d.F. des 6. StrRG Werkzeug 3) hingewiesen. \n\n14 \n\nc) Die Gefährdung des vom Täter geführten, ihm aber nicht gehörenden \n\nFahrzeugs scheidet aus dem Schutzbereich des § 315 b StGB aus (vgl. BGHSt \n\n27, 40; Fischer StGB 55. Aufl. § 315 c Rdn. 15 b m.w.N.). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_233-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-08/4-str-233-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_233-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_233-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-08/4-str-233-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_233-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:57.687972+00:00"}}