{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_221-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"4 StR 221/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 221/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2008 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 23. Januar 2008 im \n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer \n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen unter Einbeziehung \n\neiner Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich der An-\n\ngeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-\n\nstützten Revision. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Ange-\n\nklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der \n\nStrafausspruch hat hingegen keinen Bestand. \n\na) Das Landgericht hat bei der Bemessung der wegen der Straftaten \n\nnach § 176 StGB verhängten Einzelstrafen (jeweils Freiheitsstrafen von einem \n\nJahr und sechs Monaten) zu Lasten des Angeklagten gewertet, es sei „davon \n\nauszugehen“, dass die Taten des Angeklagten bei der Geschädigten insoweit \n\nSpuren hinterlassen haben, als sich diese, „sei es auch nur durch die Überle-\n\ngung, ob es sich lohnt, den Angeklagten mit den Taten zu erpressen\", über län-\n\ngere Zeit mit den Vorfällen beschäftigt habe. Weiterhin hat es strafschärfend \n\nberücksichtigt, dass auch der Umstand, dass die Geschädigte infolge der Tat \n\naus ihrem gewohnten Umfeld gerissen worden ist, in ihrer Entwicklung Spuren \n\nhinterlassen haben „dürfte“. \n\n4 \n\nb) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer verkannt \n\nhat, dass der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt \n\n(vgl. BGH NStZ-RR 2004, 41 m.w.N.). Eine zum Nachteil des Angeklagten auf \n\nbloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Folgen der Tat \n\ngestützte Strafzumessung ist unzulässig (BGH aaO; vgl. auch Fischer StGB \n\n55. Aufl. § 176 Rn. 36). \n\n5 \n\n2. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, \n\ndass das Landgericht ohne die aufgezeigten rechtlich bedenklichen Erwägun-\n\ngen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Dies führt zur Aufhebung des \n\ngesamten Strafausspruchs. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_221-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/4-str-221-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_221-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_221-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/4-str-221-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_221-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:37:54.971797+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-17/4-str-221-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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