{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_210-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-07-29","aktenzeichen":"4 StR 210/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 210/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 5. Februar 2008 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet \n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen \n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Urteil hat keinen Bestand, weil unklar ist, welche der angeklagten \n\nTaten Gegenstand der Verurteilung sind. \n\n1. Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage \n\nvom 2. März 2007 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, im Zeitraum von März \n\nbis Dezember 2005 in H. und anderen Orten durch sechs selbständige \n\nHandlungen tateinheitlich Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt \n\neingeführt und mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel \n\ngetrieben zu haben. Nach dem Anklagesatz transportierte der anderweitig Ver-\n\nfolgte Dieter Oswald K. im Auftrag des Angeklagten mit dem Pkw BMW, \n\namtliches Kennzeichen , mindestens fünfmal wenigstens 5 kg Marihu-\n\nana aus den Niederlanden nach Deutschland. Bei einer dieser Kurierfahrten \n\nführte er gleichzeitig 8 kg Haschisch ein. Entsprechend der Weisung des Ange-\n\nklagten übergab er die eingeschmuggelten Betäubungsmittel nach seiner jewei-\n\nligen Rückkehr aus den Niederlanden dem anderweitig Verfolgten Thorsten \n\nW. , der sie auf Anordnung des Angeklagten bei sich in seiner Wohnung in \n\nH. \"bunkerte\", umpackte und an ihm per Handy mitgeteilte Abnehmer \n\naushändigte. Die letzte Lieferung von “10.0164“ Gramm Marihuana wurde bei \n\nder Festnahme des K. sichergestellt, bevor sie an W. übergeben werden \n\nkonnte. Bei der Durchsuchung der Wohnung des W. wurden erhebliche Men-\n\ngen an Betäubungsmitteln sichergestellt, die W. im Auftrag des Angeklagten \n\nvon anderen Lieferanten als K. im Oktober 2005 erhalten hatte. \n\n4 \n\nDanach werden dem Angeklagten die Beteiligung an drei Einfuhrfahrten \n\ndes K. mit mindestens 5 kg Marihuana, an einer mit mindestens 5 kg Mari-\n\nhuana und 8 kg Haschisch und an einer mit ca. 10 kg Marihuana und außerdem \n\ndie Lagerung einer weiteren, nicht von K. gelieferten, bei W. sicherge-\n\nstellten Betäubungsmittel-Handelsmenge zur Last gelegt. \n\n5 \n\n2. Im Hauptverhandlungstermin vom 5. Februar 2008 wurde - auf ent-\n\nsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft - durch Beschluss der Strafkammer \n\n\"das Verfahren ... gem. § 154 II StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Ange-\n\nklagten mehr als 2 Taten zur Last gelegt worden sind\". \n\n6 \n\n7 \n\n3. In dem angefochtenen Urteil ist zum Gegenstand der Verurteilung des \n\n- geständigen - Angeklagten ausgeführt: \n\nDer Angeklagte hatte Verbindung zu dem \"Drogenhändler O. aus \n\nHolland\" und stellte diesem den Dieter Oswald K. als \"Fahrer für Dro-\n\ngengeschäfte\" vor. K. sollte etwa alle zwei Wochen eine Fahrt durchfüh-\n\nren. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des K. 500 Euro. Sodann ver-\n\nmittelte der Angeklagte für O. den Thorsten W. als \"Lagerhalter\". Der Ange-\n\nklagte sollte O. jeweils informieren, wenn sich keine Drogen mehr in der \n\nWohnung des W. befanden und eine neue Lieferung zu erfolgen hatte. Für \n\njede durchgeführte Fahrt sollte der Angeklagte 200 Euro erhalten. \n\n8 \n\nDer Angeklagte informierte zweimal zu nicht näher feststellbaren Zeit-\n\npunkten den O. , dass sich keine Drogen mehr in der Wohnung des W. be-\n\nfanden und veranlasste dadurch zwei zwischen März und Dezember 2005 \n\ndurchgeführte Drogentransporte des K. . Dieser holte in den beiden Fällen \n\nMarihuana mit einem Gewicht von jeweils mindestens 3,5 kg mit seinem Pkw in \n\nden Niederlanden ab und gab es dann an W. weiter, was der Angeklagte \n\nwusste. Für jede der beiden Fahrten erhielt der Angeklagte auf Veranlassung \n\ndes O. 200 Euro. Insgesamt transportierte K. mit dem Pkw, amtliches \n\nKennzeichen , in der Zeit zwischen März und Dezember 2005 mindes-\n\ntens fünfmal wenigstens 3,5 kg Marihuana aus den Niederlanden nach \n\nDeutschland. Bei einer dieser Kurierfahrten führte er gleichzeitig 8 kg Haschisch \n\nein. Nach seiner Rückkehr in Deutschland übergab er die eingeführten Betäu-\n\nbungsmittel an W. , der sie in seiner Wohnung in H. \"bunkerte\" und an \n\nihm per Handy mitgeteilte Abnehmer aushändigte. Eine letzte Lieferung des \n\nK. von 10.164 kg Marihuana wurde von der Polizei sichergestellt, bevor \n\nsie von ihm weitergegeben werden konnte. In einem Fall zahlte der Angeklagte \n\ndem K. 750 Euro für den Drogentransport, die der Angeklagte von O. \n\nzurückerhielt. \n\n9 \n\nIn der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils ist ausgeführt, \n\ndass der Angeklagte sowohl den Fahrer K. als auch den \"Lagerhalter\" \n\nW. vermittelt und in zwei Fällen die Hintermänner in Holland telefonisch in \n\nKenntnis gesetzt habe, dass kein Rauschgift mehr vorhanden sei und neues \n\nbenötigt werde. Auf diese Weise habe er den erneuten Transport von Marihua-\n\nna zum Zwecke des Verkaufs veranlasst. Er habe weiterhin in einem Fall dem \n\nFahrer K. 750 Euro übergeben. Seine Tätigkeit sei eigennützig gewesen, \n\nda er dies getan habe, um für jede Fahrt die Zahlung einer bestimmten Geld-\n\nsumme zu erhalten und um ebenso für die Vermittlung des Fahrers Geld zu \n\nbekommen. \n\n10 \n\n4. Danach ist nicht zweifelsfrei, welche der angeklagten Taten eingestellt \n\nund welche abgeurteilt wurden. In Verbindung mit den Urteilsfeststellungen \n\nkönnte allenfalls davon ausgegangen werden, dass das Verfahren jedenfalls im \n\nHinblick auf die im Urteil nicht erwähnte sechste der angeklagten Taten (bei \n\nW. sichergestellte Betäubungsmittel, die dieser im Auftrag des Angeklagten \n\nvon anderen Lieferanten als K. erhalten hatte) (vorläufig) eingestellt werden \n\nsollte. Dies ist aber aus dem Einstellungsbeschluss, der die Taten, hinsichtlich \n\nderer das Verfahren eingestellt werden soll, konkret bezeichnen muss (vgl. \n\nBGH NStZ 1997, 249, 250; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 154 \n\nRdn. 43), auch in Verbindung mit der Anklageschrift und dem Einstellungsan-\n\ntrag der Staatsanwaltschaft, nicht zu ersehen. Er entfaltete daher keine Sperr-\n\nwirkung (vgl. BGH NStZ 1981, 23; Beulke aaO § 154 Rdn. 52). \n\nII. \n\n11 \n\nDie Sache muss deshalb im gesamten angeklagten Umfang erneut ver-\n\nhandelt und entschieden werden. Dabei gilt das Verschlechterungsverbot zwar \n\nnur im Hinblick auf zwei (abgeurteilte) Taten (vgl. Gössel in Löwe/Rosenberg, \n\nStPO 25. Aufl. § 331 Rdn. 11; Hanack in Löwe/Rosenberg aaO § 358 Rdn. 18, \n\n22). Das durch die - unwirksame - teilweise Einstellung des Verfahrens mögli-\n\ncherweise begründete Vertrauen des Angeklagten, dass weitere angeklagte \n\nTaten nicht verfolgt werden, wird aber bei der Strafzumessung mildernd zu be-\n\nrücksichtigen sein (vgl. BGHSt 37, 10, 14). Falls in der neuen Hauptverhand-\n\nlung - möglicherweise aus Gründen der Fairness (vgl. BGH NStZ 2001, 656, \n\n657) - (wiederum) die teilweise Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen \n\nsollte, müssen die eingestellten Taten eindeutig bezeichnet werden. Der neue \n\nTatrichter wird auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte ggf. als Täter oder ob \n\ner als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) zu verurteilen ist. \n\n12 \n\nIm Hinblick auf die in dem angefochtenen Urteil festgestellte, der Justiz \n\nanzulastende Verfahrensverzögerung, die das Landgericht durch Verhängung \n\nniedrigerer Einzelstrafen berücksichtigt hat, weist der Senat auf die zur Kom-\n\npensation derartiger Verzögerungen geänderte Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs hin (vgl. BGH NStZ 2008, 234). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-29/4-str-210-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-29/4-str-210-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:22.155388+00:00"}}