{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_204-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"4 StR 204/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 204/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 gemäß \n\n§§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-\n\nmung der Frist zur Begründung der Revision gegen das \n\nUrteil des Landgerichts Essen vom 9. November 2007 \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu \n\ntragen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete \n\nUrteil wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt \n\nund dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. \n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-\n\nletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insbesondere ist \n\nnicht zu beanstanden, dass das Gericht keine ausdrückliche Bestimmung über \n\ndie Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel getroffen hat. Nach \n\n§ 67 Abs. 1 StGB wird eine Maßregel nach § 63 StGB, wenn sie neben einer \n\nStrafe in demselben Verfahren angeordnet wird, grundsätzlich vor der Strafe \n\nvollzogen. Eine abweichende Bestimmung ist nur dann zu treffen, wenn der \n\nZweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird, dass die Strafe oder ein Teil \n\nder Strafe vor der Maßregel vollzogen wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Anhalts-\n\npunkte dafür sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des \n\nGeneralbundesanwalts findet die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB hier \n\nkeine Anwendung, da sich diese nur auf Anordnungen der Unterbringung in ei-\n\nner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bezieht. \n\n3 \n\nDer diesbezügliche Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts \n\nsteht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. \n\nMeyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 22). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/4-str-204-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/4-str-204-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:13.676808+00:00"}}