{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_200-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"4 StR 200/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 200/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß § 206 a StPO \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hagen vom 28. September 2007, soweit es \n\ndie Verurteilung des Angeklagten betrifft, mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben und wird das Verfahren insoweit \n\neingestellt. \n\n2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten \n\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-\n\nkasse. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu \n\neiner Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur \n\nBewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner \n\nRevision, mit der er das Verfahrenshindernis fehlender Anklage geltend macht \n\nund im Übrigen allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. \n\nDas Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte \n\nverurteilt worden ist. \n\n2 \n\n1. Zu Recht macht die Revision geltend, dass die abgeurteilte Tat vom \n\n26. April 2007 eine eigene prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO war, die \n\nnicht von der unverändert zugelassenen Anklage umfasst war und die deshalb \n\nvom Landgericht nicht ohne Nachtragsanklage - die nicht erhoben worden ist - \n\nhätte abgeurteilt werden dürfen. \n\n3 \n\na) Gegenstand der Anklage zu Fall 4 war der Vorwurf einer am 25. April \n\n2007 zum Nachteil des Nebenklägers T. gemeinschaftlich begangenen \n\nschweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung. Demgegenüber liegt der Verurteilung des Angeklagten ein Tatgeschehen \n\nvom Folgetag, dem 26. April 2007 zu Grunde, bei dem die Angeklagten den \n\nNebenkläger erneut trafen, mit dem es zu einer Auseinandersetzung kam, in \n\nderen Verlauf der Angeklagte und einer der früheren Mitangeklagten auf ihn \n\neinschlugen und eintraten und anschließend versuchten, ihn in ihren Pkw zu \n\ndrängen, bis eine Passantin eingriff. Das abgeurteilte Tatgeschehen unter-\n\nscheidet sich danach nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch im Übrigen in \n\nden weiteren die Tat prägenden Umständen von dem Anklagesachverhalt. Dar-\n\nan ändert nichts, dass Opfer sowohl der angeklagten als auch der abgeurteilten \n\nTat jeweils der Nebenkläger war und beiden Geschehen nahe liegend der fort-\n\ndauernde Konflikt zwischen den Angeklagten einerseits und dem Nebenkläger \n\nandererseits zu Grunde lag. Das allein genügt für die Annahme des Vorliegens \n\nnur einer prozessualen Tat nicht. Vielmehr handelte es sich bei der angeklagten \n\nTat und der abgeurteilten Tat um zwei voneinander getrennte geschichtliche \n\nEreignisse, die untereinander weder eine deliktsimmanente Verbindung der \n\nHandlungen noch eine Überschneidung im äußeren Ablauf der Taten aufzeigten \n\n(vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 34; BGH, Beschluss vom 9. April \n\n2008 – 3 StR 86/08; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 264 Rdn. 2, 2 a m.w.N.). \n\nDies folgt hier schon ohne Weiteres daraus, dass nach den im angefochtenen \n\nUrteil getroffenen Feststellungen auch bereits am 25. April 2007 eine Ausei-\n\nnandersetzung zwischen den Angeklagten und dem Nebenkläger stattfand, der \n\ndabei den Angeklagten - in Übereinstimmung mit dem Anklagesachverhalt - \n\nseinen Fahrzeugschlüssel und seinen Pkw \"als Sicherheit\" überließ. \n\n4 \n\nb) Auch der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft, wie er in der Ankla-\n\nge konkretisiert worden ist, erfasste lediglich das Tatgeschehen vom 25. April \n\n2007, nicht dagegen das Geschehen vom Folgetage. Nichts anderes ergibt sich \n\ndaraus, dass im Anklagesatz zum Geschehen am 25. April 2007 erwähnt ist, \n\ndass die Angeklagten den Nebenkläger zum Schluss in ihr Auto drängen woll-\n\nten und ihn schlugen, ihn dann aber letztlich wieder gehen ließen, sich nach \n\nden Feststellungen Gleiches aber auch am Folgetag ereignet hat. Denn der \n\nentsprechende Satz in der Anklageschrift bezog sich – wie die Ermittlungsakten \n\nergeben – auf die Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten und dem \n\nNebenkläger, die zu einem Einsatz der Polizei am 25. April 2007 um 0:44 Uhr \n\nführte. Dazu hatte der Nebenkläger in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung \n\nangegeben, die Täter hätten ihn „gegen ca. 01:00 h … ins Auto zerren (wollen), \n\n…, worauf augenscheinlich der Taxifahrer die Polizei rief“ (SA Bd. I Bl. 3 u. 7). \n\nDer von dem Nebenkläger erwähnte Taxifahrer Te. ist auch in der Anklage \n\nals Zeuge aufgeführt, während die Zeugen für den abgeurteilten Vorfall vom 26. \n\nApril 2007, der der Polizei an diesem Tag um 20:27 Uhr gemeldet wurde (SA \n\nBd. III Bl. 446), in der Anklage nicht erscheinen. Dies lässt nur den Schluss zu, \n\ndass die Angeklagten ihr Vorgehen gegen den Nebenkläger, wie es ihnen die \n\nAnklage für den 25. April 2007 zur Last legt, am Folgetag wiederholt haben. \n\nJedenfalls ist der im Anklagesatz erwähnte Versuch der Angeklagten, den Ne-\n\nbenkläger in das Fahrzeug zu drängen, so eng mit dem übrigen Geschehen, \n\nwie es entsprechend der Anklage am 25. April 2007 stattgefunden hat, ver-\n\nknüpft, dass sich die Annahme einer prozessualen Tatidentität zwischen die-\n\nsem Geschehen und einem nach den Feststellungen gleichartigen Vorgehen \n\nder Angeklagten am nächsten Tag verbietet. Anders verhielte es sich nur, wenn \n\nlediglich die Tatzeit einer ansonsten ausreichend individualisierten, d.h. „einma-\n\nligen“ Tat in Frage stünde. Ein Fall, in dem ein die Tatzeit betreffender Mangel \n\nder Anklage durch einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO wirksam beho-\n\nben werden könnte (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3, 8, 11, 18), \n\nwie ihn der Vorsitzende erteilt hat, liegt aber dann grundsätzlich nicht vor, wenn \n\nwie hier in Betracht kommt, dass sich das angeklagte Geschehen wiederholt, \n\nmithin sowohl zum in der Anklage genannten als auch zu einem weiteren Zeit-\n\npunkt ereignet hat. Die Konkretisierung des Falles 4 der Anklage im Zusam-\n\nmenhang mit der Beschränkung des Prozessstoffs „bzgl. des Geschehens in \n\nden ersten vier Sätzen“ (SA Prot. Bd. III Bl. 611) gemäß § 154 a Abs. 2 StPO \n\nund der erteilte rechtliche Hinweis nach § 265 StPO konnten deshalb hier die \n\nfehlende Anklage nicht ersetzen. Vielmehr hätte es insoweit einer Nachtragsan-\n\nklage bedurft (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 14 m.w.N.). \n\nNach alledem ist das Verfahren, soweit das Landgericht den Angeklag-\n\nten verurteilt hat, einzustellen. \n\n2. Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin: \n\nDa das Landgericht den Angeklagten - ebenso wie die früheren Mitange-\n\nklagten - von dem Tatvorwurf zu Fall 4 der Anklage nicht freigesprochen hat, ist \n\ndie Anklage mit Blick auf die erwähnte Beschränkung nach § 154 a Abs. 2 StPO \n\nhinsichtlich des letzten Satzes des Anklagesatzes zum Tatgeschehen vom 25. \n\nApril 2007 [„Sie wollten ihn in ihr Auto drängen und schlugen ihn, ließen ihn a-\n\nber letztlich wieder gehen“] bisher nicht erschöpft und ist das Verfahren insoweit \n\nnoch beim Landgericht anhängig. Erst mit dem Abschluss dieses Verfahrens - \n\ngegebenenfalls nach Einbeziehung des Tatvorwurfs des jetzt abgeurteilten Ge-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nschehens vom 26. April 2007 im Wege der Nachtragsanklage - ist auch darüber \n\nzu befinden, ob eine Entscheidung nach § 8 StrEG veranlasst ist. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_200-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/4-str-200-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_200-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_200-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/4-str-200-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_200-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:11.196895+00:00"}}