{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_196-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-01-13","aktenzeichen":"4 StR 196/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 196/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 beschlos-\n\nsen: \n\nDer Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge-\n\nhörs gegen den Beschluss des Senats vom 4. November 2008 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landge-\n\nrichts Bochum vom 28. März 2007 mit Beschluss vom 4. November 2008 ledig-\n\nlich im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in Tat-\n\neinheit mit Beihilfe zum schweren Parteiverrat und des Betruges in drei sowie \n\ndes versuchten Betruges in 13 Fällen schuldig ist und in den Aussprüchen über \n\ndie Einzelstrafen – ausgenommen diejenigen wegen vollendeten Betruges – \n\nsowie über die Gesamtstrafe aufgehoben; die weiter gehende Revision wurde \n\nvom Senat verworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß \n\n§ 356 a StPO, das Verfahren durch Beschluss in die Lage vor der Revisions-\n\nentscheidung zurückzuversetzen, ist nicht begründet. \n\n2 \n\nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei \n\nseiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Be-\n\nweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat \n\ner bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten \n\nübergangen. \n\n3 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Juni 2008 \n\nzu den bis dahin von den Verteidigern mit Schriftsätzen vom 14. September \n\n2007 und 5. November 2007 erhobenen Rügen umfassend Stellung genom-\n\nmen. Zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat sich der Verurteilte \n\nmit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 4. Juli 2008 und 16. Juli 2008 geäu-\n\nßert. Auch diese Schreiben lagen dem Senat bei seiner Entscheidung über die \n\nRevision vor und waren Gegenstand der Beratung. Ein Gehörsverstoß liegt \n\nnicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausführungen zur Kenntnis genommen, \n\nbei seiner Beratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde \n\ngelegt. Es ist nicht geboten, wegen der nachträglichen Ausführungen des Be-\n\nschwerdeführers die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, damit \n\ndiese ihre Antragsschrift ergänzt (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 \n\n– 3 StR 229/08 m.w.N.). \n\n4 \n\nSoweit der Antragsteller meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, \n\nkann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, \n\nwenn – wie hier – rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisi-\n\nonsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision \n\nangegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n4. März 2008 – 4 StR 514/07 m.w.N.). \n\n5 \n\nFür den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens \n\nist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/4-str-196-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/4-str-196-08","retrieved":"2026-07-10 19:05:26.238473+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-13/4-str-196-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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