{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-11-04","aktenzeichen":"4 StR 196/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 196/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bochum vom 28. März 2007 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte des Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zum \n\nschweren Parteiverrat und des Betruges in drei so-\n\nwie des versuchten Betruges in 13 Fällen schuldig \n\nist; \n\nb) \n\nin den Aussprüchen über die Einzelstrafen – aus-\n\ngenommen diejenigen wegen vollendeten Betruges \n\nin drei Fällen, die bestehen bleiben – und über die \n\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit \n\nBeihilfe zum Parteiverrat in zwei Fällen sowie wegen Betruges in 16 weiteren \n\nFällen, wobei es in 13 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-\n\nklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem \n\naus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Schuldspruch wegen zweifachen Betruges zum Nachteil des Zeu-\n\ngen P. , jeweils begangen in Tateinheit mit Beihilfe zum Parteiverrat, hält der \n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht die Konkurrenzfrage \n\nrechtsfehlerhaft beurteilt hat. Die Annahme des Landgerichts, die Durchführung \n\nder Zivilklage gegen den Zeugen P. beim Amtsgericht Essen-Steele bis zum \n\nErstreiten des obsiegenden Urteils und die von dem Angeklagten veranlasste \n\nRücknahme der Berufung des P. gegen dieses Urteil bildeten jeweils rechtlich \n\nselbständige Taten, trifft nicht zu. Indem der Angeklagte die Rücknahme der \n\nBerufung des P. veranlasste und dadurch einen rechtskräftigen Zahlungstitel \n\nerlangte, setzte er lediglich den mit der Klageerhebung gegen P. begonne-\n\nnen Prozessbetrug fort, ohne dass der Betrugsschaden dadurch erweitert wur-\n\nde (vgl. BGH NStZ 2001, 195 f.; BGH, Urteil vom 27. August 2008 – 2 StR \n\n329/08). Unter diesen Umständen ist nur von einer einheitlichen Betrugstat aus-\n\nzugehen. \n\n3 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte sich \n\nsowohl im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amts-\n\ngericht als auch im Zusammenhang mit der Berufungsrücknahme der Beihilfe \n\nzum (insoweit nach § 356 Abs. 2 StGB qualifizierten) Parteiverrat des gesondert \n\nabgeurteilten S. schuldig gemacht hat. Insoweit liegt als Haupttat entgegen \n\nder Rechtsauffassung des Landgerichts nur eine einheitliche Tat des (schwe-\n\nren) Parteiverrats durch S. vor. Denn ungeachtet seiner in dem zivilrechtli-\n\nchen Verfahren in zwei Instanzen ausgeübten Tätigkeit hat S. dem Geschä-\n\ndigten P. in derselben Rechtssache im Sinne des § 356 Abs. 1 StGB \n\npflichtwidrig gedient. Dies begründet bei S. eine tatbestandliche Handlungs-\n\neinheit (vgl. Gillmeister in LK-StGB 11. Aufl. § 356 Rdn. 106; Kuhlen in NK-\n\nStGB 2. Aufl. § 356 Rdn. 69; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 356 Rdn. 12; Ru-\n\ndolphi/Rogall in SK-StGB 7. Aufl. § 356 Rdn. 38). Ohne Belang ist insoweit, ob \n\nder Angeklagte selbst als Gehilfe zum Parteiverrat mehrfach tätig geworden ist. \n\nDenn mehrere Beihilfehandlungen zu einer einheitlichen Haupttat stellen nach \n\nden Grundsätzen der Akzessorietät nur eine Beihilfe dar (Fischer StGB 55. Aufl. \n\n§ 27 Rdn. 31 m.w.N.). \n\n4 \n\nEs liegt demnach nur ein Fall des Betruges zum Nachteil des P. , tat-\n\neinheitlich begangen mit Beihilfe zum schweren Parteiverrat vor. Der Senat än-\n\ndert den Schuldspruch entsprechend. Dabei muss die Qualifikation des § 356 \n\nAbs. 2 StGB („schwerer“ Parteiverrat) ihren Ausdruck im Schuldspruch finden. \n\n§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der An-\n\ngeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n5 \n\n2. Im Übrigen weist die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten auf. Dagegen kann der Strafausspruch mit Ausnahme der drei wegen \n\nvollendeten Betruges verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Mona-\n\nten nicht bestehen bleiben. \n\n6 \n\na) Soweit es die Taten zum Nachteil des Geschädigten P. anlangt, \n\nzieht schon die Schuldspruchänderung die Aufhebung der davon betroffenen \n\nbeiden Einzelstrafen nach sich. Im Übrigen könnten die Einzelstrafen von einem \n\nJahr sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe auch deshalb nicht beste-\n\nhen bleiben, weil - wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet - die Straf-\n\nzumessungserwägungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Verbots der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) begegnen. \n\nIndem das Landgericht dem Angeklagten insoweit strafschärfend anlastet, er \n\nhabe \"die deutsche Justiz in erheblicher Weise getäuscht und für seine betrüge-\n\nrischen Absichten instrumentalisiert, indem durch das kollusive Zusammenwir-\n\nken der Parteivertreter eines Zivilverfahrens ein zunächst vorläufig vollstreckba-\n\nrer und schließlich rechtskräftiger Titel erlangt wurde\" (UA 138), hat es letztlich \n\ndie Tatbegehung als solche zu seinem Nachteil gewertet. Das ist rechtsfehler-\n\nhaft (vgl. Fischer aaO § 46 Rdn. 76 f.). \n\n7 \n\nb) Die in den 13 Fällen des versuchten Betruges verhängten Einzelstra-\n\nfen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe hat das Landgericht jeweils dem \n\nStrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen. Die eher floskelhafte Begrün-\n\ndung für die Versagung der Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 \n\nAbs. 1 StGB (UA 137) wird den Anforderungen der Rechtsprechung an die ge-\n\nbotene umfassende Würdigung insbesondere der versuchsbezogenen Ge-\n\nsichtspunkte, der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des Versuchs \n\n(vgl. BGH NStZ-RR 2003, 72) nicht gerecht. Insbesondere ist der in diesem Zu-\n\nsammenhang genannte Gesichtspunkt der erheblichen kriminellen Energie der \n\nSache nach nichts anderes als der Vorwurf der Tatbegehung als solcher (§ 46 \n\nAbs. 3 StGB). \n\n8 \n\nc) Die Aufhebung der von den aufgezeigten Rechtsfehlern betroffenen \n\nEinzelstrafen zieht auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach \n\nsich. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-04/4-str-196-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-04/4-str-196-08","retrieved":"2026-07-10 19:00:15.163607+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-04/4-str-196-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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