{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_185-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"4 StR 185/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 185/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2008 \n\ngemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten werden \n\na) \n\ndas Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsicht-\n\nlich der Fälle III. 2. b der Gründe des Urteils des \n\nLandgerichts Bochum vom 19. Dezember 2007 (Ta-\n\nten zum Nachteil Larissa M. ) eingestellt. Inso-\n\nweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-\n\nrens und die dem Angeklagten entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen. \n\nb) \n\nder Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils da-\n\nhin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern in 15 Fällen sowie des \n\nversuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nschuldig ist. \n\n2. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechts-\n\nmittels und die den Nebenklägerinnen Julia K. , \n\nJaqueline M. und Lisa-Marie M. im Revisions-\n\nverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in 19 Fällen, davon in einem Fall als Versuch und in drei Fällen in Tat-\n\neinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nund neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner \n\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen \n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens ge-\n\nmäß § 154 Abs. 2 StPO; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren \n\naus verfahrensokönomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte wegen der \n\nTaten zum Nachteil seiner Enkelin Larissa (Fälle III. 2. b der Urteilsgründe) ver-\n\nurteilt worden ist. Insoweit ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht \n\nhinreichend belegt, dass die dem Kind abgenötigten Küsse bereits die Erheb-\n\nlichkeitsschwelle im Sinne des § 184 f Nr. 1 StGB erreicht haben. Da im Übri-\n\ngen die Sache abschlussreif ist, erscheint dem Senat die Beschränkung ange-\n\nzeigt. \n\n3 \n\n2. Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen III. 2. b der Urteilsgründe \n\nführt zur Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des \n\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf \n\ndie zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-\n\nschrift vom 7. Juli 2008. \n\n4 \n\n3. Ungeachtet des durch die Teileinstellung des Verfahrens bedingten \n\nWegfalls der drei Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe hat der \n\nGesamtstrafenausspruch Bestand. Denn der Senat kann angesichts der Höhe \n\nund Summe der verbleibenden 15 Einzelstrafen und der maßvollen Erhöhung \n\nder Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe ausschlie-\n\nßen, dass das Landgericht ohne die in den von der Einstellung betroffenen drei \n\nFällen verhängten Einzelstrafen auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt \n\nhätte. Insoweit kann - worauf der Generalbundesanwalt in seiner ergänzenden \n\nAntragsschrift vom 12. August 2008 zutreffend hingewiesen hat - nicht unbe-\n\nrücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte in den Fällen zum Nachteil seiner En-\n\nkelin Larissa nach den Feststellungen jedenfalls den Tatbestand der Nötigung \n\nerfüllt hat (vgl. BGH StV 2006, 416, 417, 418). Bei dieser Sachlage kommt es \n\ndeshalb nicht mehr darauf an, dass der Senat die Gesamtstrafe auch unter \n\nZugrundelegung des geänderten Schuldspruchs für angemessen im Sinne des \n\n§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO erachtet. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_185-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/4-str-185-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184f","ref_norm":"184f","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_185-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_185-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/4-str-185-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_185-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:36.569399+00:00"}}