{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_178-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"4 StR 178/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 178/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Schwerin vom 11. Dezember 2007 im ge-\n\nsamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in fünf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nin zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nvier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Re-\n\nvision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel \n\nhat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist \n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen hat der \n\nAngeklagte \"in der Zeit von 1998 bis 2004\" [UA 5] sieben Missbrauchstaten zum \n\nNachteil seiner am 8. Januar 1990 geborenen Schwester Mandy begangen, \n\nunter anderem die Tat II 1 der Urteilsgründe \"im Frühjahr oder Sommer 1998\" \n\nund die Taten II 2 und 4 der Urteilsgründe \"im vorbezeichneten Zeitraum vor \n\ndem 14. Geburtstag der Geschädigten\"; hinsichtlich der Tat II 3 der Urteilsgrün-\n\nde fehlt es an einer näheren Eingrenzung der Tatzeit. Es ist demnach nicht \n\nauszuschließen, dass der am geborene Angeklagte bei Begehung \n\ndieser vier Taten noch Heranwachsender (§§ 1, 105 JGG) war. Das Landge-\n\nricht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Angeklagte zur Tatzeit nach seiner \n\nsittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, so-\n\ndass Jugendstrafe anzuwenden wäre. \n\n3 \n\nAuch die für die übrigen Taten verhängten Einzelstrafen können nicht \n\nbestehen bleiben. Zwar ergeben die Feststellungen zu den weiteren Miss-\n\nbrauchstaten zum Nachteil seiner Schwester Mandy und zu der sexuellen Nöti-\n\ngung zum Nachteil der Zeugin Christin K. , dass der Angeklagte bei Bege-\n\nhung dieser Taten das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Sollte die nun entschei-\n\ndende Jugendkammer hinsichtlich der Taten II 1 bis 4 der Urteilsgründe zur \n\nAnwendung von Jugendstrafrecht kommen, so würde die Verurteilung teils zu \n\nJugend- teils zu Erwachsenenstrafe gegen § 32 JGG verstoßen. Danach ist es \n\nnicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugend-\n\nstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugend-\n\nstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGHSt 29, 67 m.w.N.), \n\nvielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach \n\nJugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen. \n\n4 \n\nWelches Recht einheitlich auf mehrere in verschiedenen Alterstufen be-\n\ngangene Taten anzuwenden ist, richtet sich danach, wo deren Schwergewicht \n\nliegt. Dies hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu ent-\n\nscheiden. Lässt sich nicht eindeutig erkennen, dass das Schwergewicht bei den \n\nvom Angeklagten als Heranwachsenden begangenen und nach Jugendstraf-\n\nrecht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemeines Straf-\n\nrecht anzuwenden (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 m.w.N.; BGH, Be-\n\nschluss vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_178-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/4-str-178-08","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_178-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_178-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/4-str-178-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_178-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:26.061676+00:00"}}