{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_166-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"4 StR 166/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 166/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2007 im Aus-\n\nspruch über die Einziehung des Mobiltelefons Nokia \n\n1600 aufgehoben; der Ausspruch entfällt. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 61 Fällen, davon in ei-\n\nnem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt. Des Weiteren hat die Strafkammer den Verfall des Werter-\n\nsatzes in Höhe von 5065 € angeordnet und das beim Angeklagten sicherge-\n\nstellte Mobiltelefon Nokia 1600 eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit \n\nder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der \n\nSachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist \n\ndas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten hat keinen Bestand. \n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts bietet die Vorschrift des § 33 BtMG kei-\n\nne Grundlage für die Einziehung. Es handelt sich bei dem Mobiltelefon nicht um \n\neinen so genannten Beziehungsgegenstand (vgl. BGHR BtMG § 33 Bezie-\n\nhungsgegenstand 1, BGH Beschluss vom 04.09.2002 – 3 StR 251/02). Ebenso \n\nwenig kommt die Möglichkeit der Einziehung als Tatwerkzeug in Betracht, da \n\nvom Landgericht in den Urteilsgründen keine Feststellungen getroffen wurden, \n\ndass das Mobiltelefon zur Begehung des Handeltreibens oder der Einfuhr be-\n\nnutzt worden war oder dazu bestimmt gewesen ist. Der Senat schließt aus, \n\ndass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können. \n\n3 \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat \n\nzum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden \n\nRechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des \n\nGeneralbundesanwalts verwiesen. \n\n4 \n\nEine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, \n\nweil das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen \n\nÄnderung des angefochtenen Urteils geführt hat. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_166-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/4-str-166-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_166-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_166-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/4-str-166-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_166-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:55.868483+00:00"}}