{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_144-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"4 StR 144/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n31. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 144/08 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n für den Angeklagten W. , \nRechtsanwalt \n für den Angeklagten S. , \nRechtsanwalt \n für den Angeklagten Mat. W. B. , \nRechtsanwalt \n für den Angeklagten Man. V. B. , \n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2007 \n\n1. \n\nin den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass \n\na) \n\nder Angeklagte W. des Wohnungseinbruchs-\n\ndiebstahls, des Diebstahls in drei Fällen, des \n\nschweren Bandendiebstahls in neun Fällen, \n\ndes Computerbetruges in zwei Fällen und des \n\nversuchten Computerbetruges, \n\nb) \n\nder Angeklagte S. des Wohnungsein-\n\nbruchsdiebstahls, des Diebstahls in drei Fällen \n\nund des schweren Bandendiebstahls in drei \n\nFällen, \n\nc) \n\nder Angeklagte Mat. B. des schweren \n\nBandendiebstahls in sieben Fällen, des Dieb-\n\nstahls in drei Fällen, der Sachbeschädigung, \n\nder Brandstiftung und der schweren Brandstif-\n\ntung in Tateinheit mit Wohnungseinbruchs-\n\ndiebstahl, \n\nd) \n\nder Angeklagte Man. B. des schweren \n\nBandendiebstahls in fünf Fällen, des Compu-\n\nterbetruges in zwei Fällen und des versuchten \n\nComputerbetruges \n\nschuldig sind, \n\n2. \n\nin den Aussprüchen über die gegen die Angeklag-\n\nten W. und S. in den Fällen des schweren \n\nBandendiebstahls (W. : Fälle III, VI, VII, VIII, IX, \n\nXIII, XIV, XV und XVII; S. : Fälle III, VI und \n\nVII) verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafen aufgehoben. \n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\ndie Angeklagten W. und S. betreffenden Rechts-\n\nmittel der Staatsanwaltschaft, an eine allgemeine Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nIII. Die Angeklagten Mat. B. und Man. B. tra-\n\ngen die Kosten der sie betreffenden Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft. \n\nIV. Die Revisionen der Angeklagten W. und Mat. \n\nB. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verwor-\n\nfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDen Angeklagten W. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, wegen \n\nDiebstahls in drei Fällen, wegen Bandendiebstahls in neun Fällen, wegen Com-\n\nputerbetruges in zwei Fällen und wegen versuchten Computerbetruges zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, \n\nden Angeklagten S. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, wegen \n\nDiebstahls in drei Fällen und wegen Bandendiebstahls in drei Fällen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung \n\nzur Bewährung ausgesetzt wurde, \n\nden Angeklagten Mat. B. wegen Bandendiebstahls in sieben Fällen, \n\nwegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Brandstiftung, wegen schwerer Brand-\n\nstiftung in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl und wegen Sachbeschä-\n\ndigung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten und \n\nden Angeklagten Man. B. wegen Bandendiebstahls in fünf Fällen, \n\nwegen Computerbetruges in zwei Fällen und wegen versuchten Computerbe-\n\ntruges unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Saarlouis vom \n\n14. Februar 2007 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung \n\nzur Bewährung ausgesetzt wurde. \n\nIm Übrigen hat es die Angeklagten W. und Mat. B. freige-\n\nsprochen. \n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten W. und Mat. \n\nB. mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts rügen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren zu Ungunsten \n\nder Angeklagten eingelegten Revisionen, dass die Angeklagten in den Fällen \n\nder Verurteilung wegen Bandendiebstahls nicht wegen schweren Bandendieb-\n\nstahls gemäß § 244 a StGB verurteilt worden sind. Sie erstrebt hinsichtlich der \n\nAngeklagten Mat. und Man. B. jeweils eine entsprechende Schuld-\n\nspruchänderung unter Aufrechterhaltung der erkannten Jugendstrafen; bezüg-\n\nlich der Angeklagten W. und S. begehrt sie neben der Verschärfung \n\nder Schuldsprüche die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen sowie \n\nder Gesamtstrafen. \n\n8 \n\n9 \n\nI. Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Zu Recht rügt die \n\nBeschwerdeführerin, dass das Landgericht die vier Angeklagten jeweils nur we-\n\ngen Bandendiebstahls und nicht wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt \n\nhat. \n\n10 \n\n1. Nach den Feststellungen fassten die Angeklagten W. und S. \n\nsowie die gesondert verfolgte L. im Juni 2005 den Entschluss, ihre de-\n\nsolate finanzielle Situation künftig durch Einbruchsdiebstähle zu verbessern und \n\nsich so eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, wobei \n\n L. nur Gehilfendienste leistete. Im Juli 2005 schlossen sich ihnen die \n\nAngeklagten Mat. und Man. B. , die Brüder der gesondert verfolgten \n\n L. , an, denen es ebenfalls um die Erzielung dauerhafter Einnahmen ging. \n\nIm August 2005 kam schließlich noch die gesondert verfolgte P. hin-\n\nzu, die ihnen in Kenntnis der geplanten Straftaten Unterschlupf gewährte und \n\nsie bei den Tatausführungen unterstützte. In der Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum \n\n20. August 2005 begingen die Angeklagten in wechselnder Besetzung neben \n\nanderen Straftaten in neun Fällen (Fälle III, VI, VII, VIII, IX, XIII, XIV, XV und \n\nXVII der Urteilsgründe) Einbrüche in Schulen und Kindergärten, wobei jeweils \n\nzumindest zwei der Angeklagten am Tatort agierten. \n\n11 \n\nDas Landgericht hat in den genannten Fällen das Vorliegen eines Ban-\n\ndendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 bejaht. Es hat auch festgestellt, dass die \n\njeweils beteiligten Angeklagten in allen Fällen die Bandendiebstähle unter den \n\nin § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen haben. \n\nDennoch hat es die Angeklagten nicht wegen schweren Bandendiebstahls ver-\n\nurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar die Anwendbarkeit des \n\n§ 244 a StGB auf Jugendbanden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung \n\nanerkannt sei; hier scheide eine Anwendung aber deswegen aus, weil es sich \n\num eine Bande handele, die in einem örtlich begrenzten Bereich tätig gewesen \n\nund lediglich in Schulen oder vergleichbaren Einrichtungen eingebrochen sei \n\nund die dort nur geringe Beute gemacht habe. Auf solche Banden sei § 244 a \n\nStGB nicht anzuwenden, weil die Vorschrift allein der Bekämpfung der Organi-\n\nsierten Kriminalität diene, wobei insbesondere die \"ins Ausland reichenden Ver-\n\nbindungen reisender Verbrecherbanden getroffen werden\" sollen. \n\n12 \n\n2. Die Nichtanwendung des § 244 a StGB durch das Landgericht bean-\n\nstandet die Beschwerdeführerin zu Recht. Die von der Jugendkammer vorge-\n\nnommene Auslegung der Vorschrift ist mit deren Wortlaut nicht vereinbar. Wie \n\nder Senat in seinem Beschluss vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00 (= NStZ-RR \n\n2000, 343, 344) bezüglich der Jugendbande ausgeführt hat, lassen auch weder \n\ndie Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Normzweck eine Intention \n\ndes Gesetzgebers erkennen, nicht dem Bereich der Organisierten Kriminalität \n\nzuzurechnende Banden aus dem Anwendungsbereich des § 244 a StGB \n\nherauszunehmen. Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt, dass die in erster \n\nLinie zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität gedachte Vorschrift auch \n\nauf andere Banden, etwa Jugend-Diebesbanden, anzuwenden sein wird. Er hat \n\nu.a. deshalb davon abgesehen, den - ohne erschwerte Umstände begange-\n\nnen - Bandendiebstahl allgemein als Verbrechenstatbestand umzugestalten \n\n(BTDrucks. 12/989 S. 25). Der Verbrechenstatbestand des schweren Banden-\n\ndiebstahls sollte vielmehr an zusätzliche Kriterien geknüpft werden. Wenn aber \n\ndiese erfüllt sind und der Bandendiebstahl etwa unter den in § 243 Abs. 1 \n\nSatz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen wird, findet § 244 a StGB \n\nauf alle Diebesbanden Anwendung (vgl. zur Jugendbande auch BGH, Urteil \n\nvom 22. März 2006 - 5 StR 38/06 = NStZ 2006, 574). Es kommt mithin nicht \n\ndarauf an, ob es sich um eine Jugendbande, eine im örtlich begrenzten Bereich \n\ntätige oder auf bestimmte Objekte spezialisierte Bande handelt. \n\n13 \n\n3. Der Senat ändert die Schuldsprüche dahingehend ab, dass die Ange-\n\nklagten jeweils nicht des Bandendiebstahls, sondern des schweren Banden-\n\ndiebstahls, § 244 a StGB, schuldig sind. \n\n14 \n\nDie Änderung der Schuldsprüche führt bezüglich der Angeklagten W. \n\nund S. zur Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen. Der Senat \n\nkann angesichts der höheren Mindeststrafe des § 244 a Abs. 1 StGB nicht aus-\n\nschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf hö-\n\nhere Einzelstrafen erkannt hätte. Das zieht die Aufhebung der gegen diese An-\n\ngeklagten erkannten Gesamtstrafen nach sich. Einer Aufhebung der Feststel-\n\nlungen bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Die gegen die \n\nAngeklagten Mat. und Man. B. verhängten Jugendstrafen können be-\n\nstehen bleiben, da diese maßgeblich am unverändert bestehenden Erziehungs-\n\nbedarf ausgerichtet sind. \n\n15 \n\nDa sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen Erwachsene richtet, \n\nverweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. \n\nBGHSt 35, 267). \n\n16 \n\n17 \n\nII. Revisionen der Angeklagten W. und Mat. B. \n\nDie Revisionen der Angeklagten W. und Mat. B. erweisen \n\nsich im Ergebnis als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund \n\nder Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben \n\nhat. \n\n18 \n\nZu dem vom Angeklagten W. geltend gemachten Verstoß gegen \n\nArt. 6 Abs. 1 MRK bemerkt der Senat: Zwar ist durch die um zwei Monate ver-\n\nzögerte Fertigstellung des Protokolls eine der Justiz anzulastende Verfahrens-\n\nverzögerung eingetreten. Einer über diese Feststellung hinausgehenden Kom-\n\npensation durch den Senat bedarf es jedoch nicht, zumal das Landgericht der \n\ndurch die lange Dauer der Untersuchungshaft entstandenen Belastung des An-\n\ngeklagten bereits durch eine Reduzierung der Einzelstrafen um jeweils drei Mo-\n\nnate Rechnung getragen hat. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović RiBGH Dr. Ernemann \n ist infolge Urlaubs gehindert \n zu unterschreiben \n\n Tepperwien","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_144-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-31/4-str-144-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_144-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_144-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-31/4-str-144-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_144-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:34:08.890942+00:00"}}