{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_126-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"4 StR 126/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 126/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2008 gemäß §§ 349 \n\nAbs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Münster vom 30. November 2007, auch soweit es den \n\nMitangeklagten Tarzan A. betrifft, im Schuldspruch dahin \n\ngeändert, dass \n\na) der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit \n\nBeihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl und \n\nb) der Mitangeklagte A. des Diebstahls in Tateinheit mit \n\nversuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl \n\nschuldig sind. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten D. der Beihilfe zum Woh-\n\nnungseinbruchsdiebstahl und den Mitangeklagten A. , der keine Revision \n\neingelegt hat, des Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig gesprochen. Es hat \n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nden Angeklagten D. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Mona-\n\nten und den Mitangeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nneun Monaten verurteilt, wobei es die Vollstreckung der Strafe beim Mitange-\n\nklagten zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte beanstandet mit seiner \n\nRevision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt - auch be-\n\nzüglich des Mitangeklagten A. (§ 357 StPO) - zur Abänderung des Schuld-\n\nspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie Annahme eines vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahls hält \n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Nach den Feststellungen gewann der Mitangeklagte A. den Ange-\n\nklagten sowie Yusuf Ag. für seinen Plan, nachts in das Wohn- und Be-\n\ntriebsanwesen der Eheleute K. einzudringen, um dort Geld aus einem Tresor \n\nzu entwenden. Das Anwesen bestand aus zwei miteinander verbundenen Ge-\n\nbäudekomplexen. In einem Gebäudeteil befand sich im Erdgeschoss ein Café \n\nnebst Bürobereich und im Obergeschoss der Wohnbereich des Ehepaars; im \n\nanderen Teil waren eine Gaststätte, eine Brauerei und weitere Büroräume un-\n\ntergebracht. Die Gebäudeaufteilung war den Tatbeteiligten nicht im Einzelnen \n\nbekannt. Sie wussten aber, dass das Betreiberehepaar in dem Anwesen auch \n\nwohnte. Während der Angeklagte den Mitangeklagten A. und Ag. in die \n\nNähe des Tatortes fuhr und dort gemeinsam mit A. im Fahrzeug wartete, \n\nschlug Ag. absprachegemäß im Erdgeschoss des Gebäudes ein Fenster \n\nein und stieg durch dieses in die Damentoilette des Cafés ein. Nach Durchque-\n\nren des Cafés gelangte er über eine Treppe zum Wohnbereich der Tatopfer im \n\nersten Obergeschoss. Dort traf er auf das Ehepaar K. und zwang dieses - \n\ninsoweit vom Tatplan abweichend - mittels massiver Schläge mit einem Holz-\n\nknüppel, ihn zum Tresor, der sich in dem anderen Gebäudeteil befand, zu füh-\n\nren und diesen zu öffnen. Ag. nahm 10.000 € an sich, flüchtete und wurde \n\n4 \n\n5 \n\nabredegemäß vom Angeklagten und A. wieder im Fahrzeug aufgenommen. \n\nDie Beute wurde geteilt. \n\n2. Die festgestellte Tathandlung erfüllt nicht die Anforderungen, die an \n\nein Eindringen bzw. Einsteigen in eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 \n\nNr. 3 StGB zu stellen sind. \n\nDer Wohnungseinbruchsdiebstahl wurde mit dem 6. Gesetz zur Reform \n\ndes Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 aus dem Katalog der Regel-\n\nbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. herausgenommen und zum \n\nQualifikationstatbestand aufgewertet. Der Einbruchsdiebstahl aus Wohnungen \n\nist seither gegenüber den übrigen Einbruchsdiebstählen mit einer im Mindest-\n\nmaß doppelt so hohen Strafe bedroht und kann nicht mehr mit Geldstrafe ge-\n\nahndet werden. Das Geringfügigkeitsprivileg des § 243 Abs. 2 StGB findet auf \n\nWohnungseinbruchsdiebstähle keine Anwendung mehr. Eine Regelung für min-\n\nder schwere Fälle sieht § 244 StGB nicht vor. \n\n6 \n\nDiese mit einer deutlichen Strafschärfung einhergehende Gesetzesände-\n\nrung erfordert eine sorgfältige Abgrenzung des Begriffs der Wohnung im Sinne \n\ndes § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB von den übrigen Räumlichkeiten, die weiterhin \n\ndem Schutzbereich des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB unterfallen (Schmitz in \n\nMünchKomm. § 244 Rdn. 56; Schall in Festschrift für Schreiber S. 423, 424). \n\n7 \n\nAusgehend von der Auslegung des § 123 StGB umfasst der Begriff der \n\nWohnung grundsätzlich alle abgeschlossenen und überdachten Räume, die \n\nMenschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Dazu zählen nicht \n\nbloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai \n\n2001 - 4 StR 59/01; Fischer StGB 55. Aufl. § 244 Rdn. 24; Schmitz in Münch-\n\nKomm. aaO). Dieser in erster Linie am Wortsinn orientierte Wohnungsbegriff \n\nkann jedoch mit Blick auf die Motive des Gesetzgebers für die Heraufstufung \n\ndes Wohnungseinbruchsdiebstahls zum Qualifikationstatbestand nicht uneinge-\n\nschränkt auf den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB übertragen werden. \n\nDer Gesetzgeber hat die Strafschärfung des Wohnungseinbruchsdiebstahls mit \n\nder Erwägung begründet, es handele sich um eine Straftat, die tief in die Intim-\n\nsphäre des Opfers eingreife und zu ernsten psychischen Störungen, etwa \n\nlangwierigen Angstzuständen führen könne; nicht selten seien Wohnungsein-\n\nbrüche zudem mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Verwüstungen von \n\nEinrichtungsgegenständen verbunden (BTDrucks. 13/8587 S. 43). Anlass für \n\ndie Höherstufung des Wohnungseinbruchsdiebstahls war somit nicht etwa der \n\nbesondere Schutz von in einer Wohnung - und damit besonders sicher - aufbe-\n\nwahrten Gegenständen, sondern die mit einem Wohnungseinbruch einherge-\n\nhende Verletzung der Privatsphäre des Tatopfers (vgl. BGH NStZ 2001, 533; \n\nSchmitz in MünchKomm. aaO; Schall aaO S. 431; Behm in GA 2002, 153, 158). \n\nBezweckt also der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben dem Schutz \n\ndes Eigentums den verstärkten Schutz der häuslichen Privat- und Intimsphäre, \n\nscheidet dessen Anwendbarkeit aus, wenn der Täter in Räumlichkeiten einsteigt \n\noder einbricht, die nicht diesem besonderen Schutzbereich zuzuordnen sind. \n\n8 \n\nMit Blick auf die Motive des Gesetzgebers hat es der Bundesgerichtshof \n\ndaher bei gemischt genutzten Gebäuden für die Tatbestandsverwirklichung als \n\nausreichend angesehen, wenn der Täter nur deshalb in einen privaten Wohn-\n\nraum einbrach, um von dort ungehindert in Geschäftsräume, aus denen er Ge-\n\ngenstände zu entwenden beabsichtigte, zu gelangen. In umgekehrten Fällen, in \n\ndenen der Täter in einem Mischgebäude in einen Geschäftsraum eindrang, um \n\nnur dort, nicht aber aus den Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten zu steh-\n\nlen, hat der Bundesgerichtshof einen Wohnungseinbruchsdiebstahl hingegen \n\nverneint (vgl. für den Einbruch in den Gastraum eines Hotels, in dem sich auch \n\n- der Regelung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfallende - Hotelzimmer befin-\n\nden: BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01; für den Fall des Ein-\n\nbruchs in den Flur und Empfangsbereich eines Seniorenheims: BGH NStZ \n\n2005, 631). \n\n9 \n\nDen Fall, dass der Täter - wie hier - in ein Geschäfts- oder Ladenlokal \n\neinbricht und von dort ungehindert in den Wohnbereich des Tatopfers gelangt, \n\num gegebenenfalls (auch) dort zu stehlen, hat der Bundesgerichtshof, soweit \n\nersichtlich, noch nicht entschieden. \n\n10 \n\nZwar ist der Schutz der Intim- und häuslichen Privatsphäre fraglos glei-\n\nchermaßen verletzt, wenn sich der Täter in einem gemischt genutzten Anwesen \n\nden ungehinderten Zutritt zur Wohnung durch den Einbruch in ein im selben \n\nGebäude untergebrachtes Geschäftslokal verschafft. Gleichwohl ist jedenfalls \n\ndann, wenn der Täter in einem Mischgebäude in einen vom Wohnbereich räum-\n\nlich eindeutig abgegrenzten und nur zu betrieblichen Zwecken genutzten Ge-\n\nschäftsraum einsteigt, um von dort ohne Überwindung weiterer Hindernisse in \n\nden Wohnbereich vorzudringen, eine Verurteilung aus § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB \n\nmit der äußersten Auslegungsgrenze des Wortlauts nicht mehr vereinbar (vgl. \n\nSeier in Festschrift für Kohlmann S. 295, 304). Die Vorschrift setzt den Einbruch \n\nin eine Wohnung voraus. Vom Wohnbereich völlig getrennt untergebrachte, rein \n\ngeschäftlich genutzte Räumlichkeiten können selbst bei weitester Auslegung \n\ndes Wohnungsbegriffs diesem jedoch nicht mehr zugeordnet werden (Seier \n\naaO). \n\n11 \n\nAnders mag es sich, was der Senat nicht zu entscheiden hat, verhalten, \n\nwenn der Täter in dem Begriff des Wohnens typischer Weise zuzuordnende, mit \n\ndem Wohnbereich unmittelbar verbundene Räume - etwa in Kellerräume oder \n\nin den Dachboden eines Einfamilienhauses (anders allerdings bei separat un-\n\ntergebrachten Kellerräumen in Mehrfamilienhäusern vgl. BGH, Beschluss vom \n\n25. Juli 2002 - 4 StR 242/02 - [nicht tragend]; OLG Schleswig NStZ 2000, 479) - \n\neinbricht und sich von dort ungehindert Zugang zum Wohnbereich verschafft. \n\nEbenso wenig hat der Senat zu entscheiden, ob der Tatbestand des § 244 Abs. \n\n1 Nr. 3 StGB etwa dann erfüllt wäre, wenn ein Täter zwar in einen ausschließ-\n\nlich gewerblich genutzten Raum - etwa die Kanzlei eines Rechtsanwalts - ein-\n\nsteigt, dieser Raum - anders als im vorliegenden Fall - aber so in den Wohnbe-\n\nreich integriert ist, dass dieser und der Geschäftsraum eine in sich geschlosse-\n\nne Einheit bilden. \n\n12 \n\n3. Danach liegt im vorliegenden Fall ein (vollendeter) Einbruch in eine \n\nWohnung nicht vor. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann ent-\n\nnommen werden, dass sich der Wohnbereich der Tatopfer vollständig räumlich \n\ngetrennt vom Gastraum und den Nebenräumen des Cafés, der Gastwirtschaft \n\nund dem Brauereibetrieb im Obergeschoss eines der beiden Gebäudekomplexe \n\nbefand. Eingebrochen wurde indes in einen dem Café, mithin dem Geschäftslo-\n\nkal zuzurechnenden Nebenraum. Die Geschäftsräume wurden nach den Fest-\n\nstellungen ausschließlich als solche genutzt und waren unter keinem Gesichts-\n\npunkt dem Wohnbereich zuzuordnen. Die Wortlautgrenze verbietet deshalb ei-\n\nne Verurteilung wegen vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB. \n\n13 \n\nDer Mitangeklagte A. , der sich die entsprechenden Tatbeiträge des \n\nunmittelbaren Täters Ag. zurechnen lassen muss (§ 25 Abs. 2 StGB), hat \n\nsich somit als Mittäter lediglich des vollendeten Diebstahls in einem besonders \n\nschweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Tatein-\n\nheitlich hat er jedoch - da die Tatbeteiligten infolge ihrer unzureichenden Kennt-\n\nnisse der Örtlichkeiten ein Einsteigen auch in eine Wohnung billigten - einen \n\nversuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 2 StGB begangen \n\n(vgl. Mitsch in ZStW 1999, 65, 71). Der Angeklagte hat zu dieser Tat durch sei-\n\nne Fahrerdienste Beihilfe geleistet. \n\n14 \n\n4. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend - beim Mitangeklag-\n\nten A. gemäß § 357 StPO - selbst ändern, da auszuschließen ist, dass sich \n\ndie geständigen Angeklagten gegen die abweichende rechtliche Beurteilung der \n\nTat anders als geschehen hätten verteidigen können. \n\n15 \n\n5. Der Strafausspruch wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt. \n\nDurch die abweichende rechtliche Bewertung hat sich am Schuldgehalt der Tat \n\nnichts geändert. Für den Angeklagten D. wäre die Strafe überdies infolge der \n\ngemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Strafrahmenverschiebung \n\nauch bei Zugrundelegung des geänderten Schuldspruchs dem selben Straf-\n\nrahmen zu entnehmen gewesen. In Anbetracht der maßvollen Strafen kann der \n\nSenat deshalb ausschließen, dass das Landgericht im Falle einer Verurteilung \n\nauf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs auf mildere Strafen erkannt \n\noder die Vollstreckung der Strafe beim Angeklagten D. zur Bewährung aus-\n\ngesetzt hätte. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/4-str-126-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/4-str-126-08","retrieved":"2026-07-10 19:28:48.043308+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-24/4-str-126-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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