{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_114-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"4 StR 114/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 66 Abs. 1, 2, 4 Satz 5 StGB Werden Taten im Ausland abgeurteilt und sieht das maßgebliche ausländische Recht bei Tatmehrheit nicht die Bildung einer Gesamtstrafe, sondern die Ver- hängung einer einheitlichen Strafe ohne Festsetzung von Einzelstrafen vor, so ist - wie in den Fällen der Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe - bei der Beurteilung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 und 2 StGB darauf abzustellen, ob das ausländische Urteil erkennen lässt, dass der Täter bei einer oder mehreren der abgeurteilten Taten eine Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr verwirkt hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 114/08 \n\nUrteil \n\nvom \n\n19. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: nein \nBGHR: ja \nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 66 Abs. 1, 2, 4 Satz 5 StGB \n\nWerden Taten im Ausland abgeurteilt und sieht das maßgebliche ausländische \n\nRecht bei Tatmehrheit nicht die Bildung einer Gesamtstrafe, sondern die Ver-\n\nhängung einer einheitlichen Strafe ohne Festsetzung von Einzelstrafen vor, so \n\nist - wie in den Fällen der Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe - bei \n\nder Beurteilung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 und 2 StGB \n\ndarauf abzustellen, ob das ausländische Urteil erkennen lässt, dass der Täter \n\nbei einer oder mehreren der abgeurteilten Taten eine Freiheitsstrafe von min-\n\ndestens einem Jahr verwirkt hätte. \n\nBGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – 4 StR 114/08 – LG Landau \n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Landau vom 5. Oktober 2007 wird verwor-\n\nfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit versuchtem schweren Raub und Diebstahl mit Waffen zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich so-\n\nwohl der Angeklagte als auch – zu Ungunsten des Angeklagten – die Staatsan-\n\nwaltschaft mit ihren Revisionen. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, \n\ndass gegen den Angeklagten nicht die Unterbringung in der Sicherungsverwah-\n\nrung angeordnet worden ist. Das Rechtsmittel des Angeklagten erweist sich als \n\nunbegründet, das der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. \n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nRevision des Angeklagten: \n\nDie zu § 59 StPO erhobene Verfahrensrüge greift aus den Gründen der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts nicht. Die Nachprüfung des Urteils \n\nauf Grund der nicht ausgeführten Sachrüge hat keinen den Angeklagten be-\n\nnachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nRevision der Staatsanwaltschaft: \n\n1. Das Landgericht hat die materiellen Voraussetzungen der Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB geprüft und diese – im Anschluss an den gehörten Sachverständigen - \n\nrechtsfehlerfrei bejaht. An einer Anordnung der Unterbringung hat es sich je-\n\ndoch gehindert gesehen, da die formellen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 \n\ndes § 66 StGB nicht erfüllt seien. Zwar sei der Angeklagte durch Urteil des \n\nLandgerichts Straßburg (Tribunal de Grande Instance de Strasbourg) vom \n\n2. Dezember 1998 wegen Einbruchsdiebstahls, Hehlerei u.a. (insgesamt 14 \n\nEinzeltaten begangen in dem Zeitraum September bis Dezember 1996) zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von sieben Jahren, durch Urteil des Landgerichts Mulhouse \n\n(Tribunal de Grande Instance de Mulhouse) vom 15. April 1999 wegen Gefan-\n\ngenenbefreiung und gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit: 2. Oktober 1998) zu \n\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und schließlich durch Urteil des Landge-\n\nrichts Luxemburg (Tribunal d’arrondissement de et à Luxembourg) vom 14. Juli \n\n2005 wegen Einbruchsdiebstählen (sechs Einzeltaten begangen in dem Zeit-\n\nraum Februar 1995 bis September 1996) zu einer solchen von sechs Jahren \n\nDauer verurteilt worden. Die durch die Landgerichte Straßburg und Luxemburg \n\nverhängten Freiheitsstrafen von sieben bzw. sechs Jahren könnten aber – so \n\ndas Landgericht - für eine Anordnung der Unterbringung nach § 66 Abs. 1 und 2 \n\nStGB schon deshalb nicht herangezogen werden, da Einzelstrafen nicht festge-\n\nsetzt worden seien und den jeweiligen Urteilsgründen auch nicht entnommen \n\nwerden könne, dass der Angeklagte wenigstens bei einer der diesen Verurtei-\n\nlungen zu Grunde liegenden Straftaten jeweils eine Freiheitsstrafe von mindes-\n\ntes einem Jahr verwirkt hätte. Auch die formellen Voraussetzungen des § 66 \n\nAbs. 3 Satz 2 StGB seien nicht gegeben. Zwar habe das Urteil des Landge-\n\nrichts Mulhouse (auch) die Verurteilung wegen einer Katalogtat (gefährliche \n\nKörperverletzung, § 224 StGB) zum Gegenstand. Es könne jedoch nicht festge-\n\nstellt werden, dass die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren allein wegen \n\nder Katalogtat ausgesprochen worden wäre. \n\n6 \n\nHilfsweise, d.h. für den Fall, dass die formellen Voraussetzungen des \n\n§ 66 Abs. 2 oder 3 StGB vorliegen sollten, hat das Landgericht von der Anord-\n\nnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus Ermessensgründen \n\nabgesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die den drei Vorverurtei-\n\nlungen zu Grunde liegenden Taten sämtlich gesamtstrafenfähig gewesen seien. \n\nSie hätten daher gemeinsam abgeurteilt werden können. Dies hätte dann für \n\nden Angeklagten nur einen einmaligen Warneffekt zur Folge gehabt. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Allerdings hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Vorausset-\n\nzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint. Diese Bestimmung setzt voraus, \n\ndass die zur zweiten Vorverurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten \n\nVorverurteilung begangen worden ist (BGHSt 35, 6; 38, 258). Der Täter muss \n\ndie Warnfunktion eines jeweils rechtskräftigen Strafurteils zweimal missachtet \n\nhaben. Der Angeklagte hat jedoch sämtliche Straftaten, die zu den drei Vorver-\n\nurteilungen geführt haben, vor der ersten Aburteilung durch das Landgericht \n\n9 \n\n10 \n\nStraßburg vom 2. Dezember 1998 begangen. Eine Anordnung der Maßregel \n\nnach § 66 Abs. 1 StGB scheidet daher aus. \n\nb) Die Verneinung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB \n\nweist jedoch durchgreifende Rechtsfehler auf. \n\naa) Nach dieser Vorschrift ist erforderlich, dass der Täter drei rechtlich \n\nselbständige vorsätzliche Taten begangen hat, durch die er jeweils Freiheits-\n\nstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat. Bei einer früheren Verurteilung \n\nzu einer Gesamtstrafe ist die Höhe der Einzelstrafen maßgeblich (Schön-\n\nke/Schröder/Stree StGB 27. Aufl. § 66 Rdn. 53). Weiterhin muss der Täter we-\n\ngen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei \n\nJahren verurteilt worden sein. Hierbei steht eine Tat, die außerhalb des räumli-\n\nchen Geltungsbereichs des StGB abgeurteilt worden ist, einer innerhalb dieses \n\nBereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine \n\nvorsätzliche Tat wäre (§ 66 Abs. 4 Satz 5 StGB). \n\n11 \n\nbb) Der Angeklagte ist in dem angefochtenen Urteil zu einer Freiheits-\n\nstrafe von sieben Jahren, d.h. zu einer solchen, die die geforderte Mindesthöhe \n\nvon drei Jahren übersteigt, verurteilt worden. Ferner ist er wegen einer weiteren \n\nrechtlich selbständigen Tat, die auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-\n\ngen nach deutschem Strafrecht als Vorsatztat, nämlich als gefährliche Körper-\n\nverletzung in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei (§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 121 \n\nAbs. 1 Nr. 1, 52 StGB) zu qualifizieren wäre, durch das Landgericht Mulhouse \n\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Damit sind die for-\n\nmellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB bis auf das Erfordernis einer \n\ndritten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfüllt. \n\n12 \n\ncc) Die Auffassung des Landgerichts, dass weder das Urteil des Landge-\n\nrichts Straßburg noch das des Landgerichts Luxemburg als dritte Verurteilung \n\nim Sinne des § 66 Abs. 2 StGB in Betracht kommen, ist nicht tragfähig begrün-\n\ndet. \n\n13 \n\n(1) Werden Taten im Ausland abgeurteilt und sieht das maßgebliche aus-\n\nländische Recht bei Tatmehrheit nicht - wie das deutsche Strafrecht - die Bil-\n\ndung einer Gesamtstrafe, sondern die Verhängung einer einheitlichen Strafe \n\nohne Festsetzung von Einzelstrafen vor, so ist - wie in den Fällen der Verurtei-\n\nlung zu einer einheitlichen Jugendstrafe (vgl. hierzu Fischer StGB 55. Aufl. § 66 \n\nRdn. 7 m.w.N.) – bei der Beurteilung der formellen Voraussetzungen des § 66 \n\nAbs. 1 und 2 StGB darauf abzustellen, ob das ausländische Urteil erkennen \n\nlässt, dass der Täter bei einer oder mehreren der abgeurteilten Taten eine Frei-\n\nheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte. Hierbei wird insbesonde-\n\nre darauf abzustellen sein, welche Strafnormen das ausländische Gericht der \n\nVerurteilung zu Grunde gelegt hat und welcher Strafrahmen damit bei der Be-\n\nmessung der Strafe eröffnet war. Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil \n\nnicht. Der Senat vermag daher nicht zu überprüfen, ob nicht etwa bereits die \n\nnach dem ausländischen Strafrecht bei Aburteilung als Einzeltat verwirkte Min-\n\ndeststrafe das nach § 66 Abs. 2 StGB erforderliche Mindestmaß von einem \n\nJahr Freiheitsstrafe überstiegen hat. Dies liegt jedenfalls im Fall der Verurtei-\n\nlung durch das Landgericht Luxemburg durchaus nahe, da die Artt. 461, 467 \n\ndes luxemburgischen Strafgesetzbuches für Einbruchsdiebstähle unter den hier \n\nnach den getroffenen Feststellungen in Betracht kommenden erschwerenden \n\nUmständen eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. \n\n14 \n\n(2) Der Erörterung hätte zudem bedurft, dass das Landgericht Luxem-\n\nburg für sechs Taten des Einbruchsdiebstahls, von denen vier (Fälle 2, 3, 4 und \n\n6) jeweils Einbrüche in Tankstellen betrafen, eine Freiheitsstrafe von sechs Jah-\n\nren verhängt hat. In Anbetracht dessen erscheint es eher fern liegend, dass das \n\nLandgericht Luxemburg bei keiner der Taten für sich gesehen auf eine Frei-\n\nheitsstrafe von mindestens einem Jahr Dauer erkannt hätte. Dies gilt nament-\n\nlich vor dem Hintergrund, dass bei den Einbrüchen in den Fällen 2, 4 und 6 je-\n\nweils ein Geldsafe entwendet wurde, in welchem sich Geldbeträge in Höhe von \n\n(umgerechnet) ca. 10.000 € (jeweils in den Fällen 2 und 6) und ca. 36.000 € \n\n(Fall 4) befanden. \n\n15 \n\nc) Die Verneinung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz \n\n2 StGB ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Steht - wie hier im Urteil des \n\nLandgerichts Mulhouse - die Verurteilung wegen einer Katalogtat (§ 224 StGB) \n\nin Tateinheit mit einer Nichtkatalogtat (§ 121 StGB), ist es nicht erforderlich, \n\ndass der Tatrichter zur Überzeugung gelangt, die Einzelstrafe von zwei Jahren \n\nwäre auch ohne Hinzutreten der Nichtkatalogtat verhängt worden (vgl. BGH \n\nNJW 1999, 3723). Allerdings sind in einem solchen Fall die materiellen Voraus-\n\nsetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 besonders sorgfältig zu prüfen. \n\n16 \n\nd) Schließlich begegnen auch die Ausführungen des Landgerichts, mit \n\ndenen es in Ausübung des ihm nach § 66 Abs. 2 und 3 StGB eröffneten Ermes-\n\nsens von der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ab-\n\ngesehen hat, rechtlichen Bedenken. Zwar liegt diese Entscheidung im pflicht-\n\ngemäßen Ermessen des Tatrichters und ist deshalb weitgehend der revisions-\n\nrechtlichen Kontrolle entzogen. Das Landgericht hat sich jedoch bei seiner Er-\n\nmessensausübung ersichtlich von einem fehlerhaften rechtlichen Ansatz leiten \n\nlassen. Die Vorschriften des § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB stellen nicht auf die \n\nWarnfunktion früherer Verurteilungen ab, sondern auf die mehrfache Begehung \n\nschwerwiegender Straftaten (vgl. Schönke/Schröder/Stree aaO § 66 Rdn. 48 u. \n\n53); es reicht daher auch eine Verurteilung in dem Verfahren aus, in dem über \n\ndie Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist (vgl. Fischer aaO § 66 \n\nRdn. 12 u. 18). \n\n17 \n\n18 \n\nÜber die Anordnung der Sicherungsverwahrung muss daher neu ent-\n\nschieden werden. \n\n3. Der Senat hebt zugleich den Strafausspruch auf. Zwar weist die Straf-\n\nzumessung für sich gesehen keinen Rechtsfehler auf. Es kann jedoch nicht \n\nausgeschlossen werden, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn der \n\nTatrichter die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung \n\nangeordnet hätte (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 39, 40 u. 337, 338). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_114-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/4-str-114-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_114-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_114-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/4-str-114-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_114-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:14.124299+00:00"}}