{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR___9-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"4 StR 9/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 9/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 20. September 2006 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines \n\nKindes in 27 Fällen, davon in 21 Fällen in Tateinheit \n\nmit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, \n\ndes sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nin \n\n29 Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit se-\n\nxuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie \n\ndes sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen \n\nin 14 Fällen und darüber hinaus des sexuellen \n\nMissbrauchs einer Schutzbefohlenen in weiteren \n\nvier Fällen schuldig ist, \n\nb) \n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen \n\nzur vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit des An-\n\ngeklagten aufrechterhalten. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine Jugendschutzkammer des Land-\n\ngerichts Hagen zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-\n\nfohlenen in 27 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit \n\nmit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 29 Fällen sowie wegen \n\nsexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 14 Fällen unter Einbeziehung \n\nder Einzelstrafen aus einer einschlägigen früheren Verurteilung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und wegen sexuellen \n\nMissbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer weiteren Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte \n\nmit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; \n\nim Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils bedarf schon deshalb \n\nder Änderung, weil - wie das Landgericht selbst nachträglich erkannt hat \n\n(UA 17) - in den Fällen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe neben der rechtsfehlerfrei-\n\nen Verurteilung in jeweils fünf Fällen nach § 176 Abs. 1 StGB und nach § 176 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB a.F. die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen \n\nMissbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) wegen Eintritts \n\nder Verfolgungsverjährung entfallen muss. \n\n3 \n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Januar \n\n2007 zutreffend ausgeführt hat, muss darüber hinaus auch in den Fällen II. 11 \n\nbis 38 in einem Fall die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB wegen Verfolgungsverjährung entfallen. Denn da der Beginn des Tatzeit-\n\nraums insoweit allgemein mit \"April 1999\" (UA 10) festgestellt ist, ist zu Gunsten \n\ndes Angeklagten davon auszugehen, dass eine der erfassten Taten am 1. April \n\n1999 begangen worden ist. Die für Straftaten nach § 174 StGB geltende fünf-\n\njährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) hätte mithin mit Ablauf des 31. \n\nMärz 2004 geendet (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 163; Jähnke in LK, StGB \n\n11. Aufl. § 78 Rdn. 7). Die Änderung der Ruhensregelung des § 78 b Abs. 1 \n\nNr. 1 StGB, die nunmehr auch Straftaten nach § 174 StGB erfasst, ändert daran \n\nnichts, weil das Änderungsgesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007) erst \n\nam 1. April 2004, mithin nach Eintritt der Verjährung, in Kraft getreten ist (vgl. \n\nBGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 12). Insoweit abweichend von der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts geht der Senat zu Gunsten des Angeklagten \n\naber davon aus, dass dieser eine auch nach § 174 StGB ausgeurteilte Fall aus \n\nden Fällen II. 11 bis 38 einen Fall des schweren sexuellen Missbrauchs eines \n\nKindes (§ 176 a StGB) erfasst, weil dies zur Aufhebung einer höheren Einzel-\n\nstrafe führen muss, als sie das Landgericht in den tateinheitlich mit (einfachem) \n\nsexuellen Missbrauch eines Kindes begangenen Fällen verhängt hat. \n\n4 \n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs hat in den davon betroffenen \n\n11 Fällen die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zur Folge. Der Generalbun-\n\ndesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: \n\n\"Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass sich die Ju-\ngendschutzkammer zum maßgeblichen Zeitpunkt der Urteils-\nfindung gerade nicht bewusst war, dass das im Sinne des \n§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) tatbestandsmäßige Verhalten \ndes Angeklagten insoweit bereits verfolgungsverjährt war und \ndeshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die tatein-\nheitliche Begehung eines sexuellen Missbrauchs einer \nSchutzbefohlenen in elf Fällen in unzulässiger - weil eben \nnicht den Umstand der Verjährung berücksichtigender - Weise \nzu einer Erhöhung der jeweiligen Einzelstrafen beigetragen \nhat (RB S. 5). Diese Besorgnis ist nicht zuletzt deshalb be-\ngründet, weil die Jugendschutzkammer die tateinheitliche \n\nVerwirklichung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs \neiner Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus-\ndrücklich mitberücksichtigt hat (UA S. 21). Es liegt nahe, dass \nsich diese Berücksichtigung unter Verkennung der Verjäh-\nrungsproblematik zum Zeitpunkt der Urteilsfindung auf alle \nverurteilungsgegenständlichen Taten bezog\". \n\n5 \n\nÜber den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus hebt der Senat den \n\nStrafausspruch des angefochtenen Urteils insgesamt auf. Mit Blick auf das um-\n\nfassende, sogar über die zunächst erhobene Anklage hinausgehende Geständ-\n\nnis des Angeklagten und die weiteren zu seinen Gunsten sprechenden Um-\n\nstände muss dem neuen Tatrichter Gelegenheit gegeben werden, insgesamt \n\ndie Strafen neu zuzumessen. Das gilt zumal deshalb, weil das Gesamtstrafübel \n\naus beiden Gesamtstrafen hinsichtlich seiner Angemessenheit Bedenken be-\n\ngegnet. Die Feststellungen zur vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit des An-\n\ngeklagten bleiben von den aufgezeigten Rechtsfehlern unberührt; sie können \n\ndeshalb bestehen bleiben. \n\n6 \n\n3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. \n\nStPO Gebrauch und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Landgericht Hagen zurück. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR___9-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/4-str-9-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR___9-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR___9-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/4-str-9-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR___9-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:22.921997+00:00"}}