{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR___7-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"4 StR 7/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 7/07 \n\nUrteil \n\nvom \n\n26. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Stralsund vom 29. August 2006 im \n\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten \n\nGeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten \n\nverurteilt und die in der einbezogenen Sache angeordnete Maßregel nach \n\n§§ 69, 69 a StGB aufrecht erhalten. \n\n2 \n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten ein-\n\ngelegten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die vom Ge-\n\nneralbundesanwalt vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts. Sie wen-\n\ndet sich gegen die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit durch \n\ndas Landgericht. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n3 \n\n1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen überfiel der \n\nAngeklagte am 8. Dezember 2005 und am 16. Februar 2006 jeweils ein Geldin-\n\nstitut auf der Insel Rügen und erbeutete dabei 11 540 Euro bzw. 5 660 Euro. \n\nBei der ersten Tat setzte der jeweils maskiert auftretende Angeklagte eine \n\nSpielzeugpistole als Drohmittel ein, bei der zweiten Tat ein Jagdmesser. Bei \n\nbeiden Fällen nahm der Angeklagte eine Geisel zur Durchsetzung seiner Forde-\n\nrung. Bereits im September 2005 hatte der während des gesamten Tatzeit-\n\nraums arbeitslose Angeklagte, wie er einräumt, eine Bank in Schleswig-Holstein \n\nüberfallen; diese Tat ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-\n\nrens. Das Motiv für die Taten war nach den Angaben des Angeklagten, dass er \n\nsich Geld für den Erwerb von Alkohol und Drogen beschaffen wollte, da er nach \n\ndem Tod seiner Mutter im Jahre 2003 begonnen hatte, wahllos Alkohol zu trin-\n\nken, und seit Ende 2004 zusätzlich Kokain (etwa 10 bis 15 Gramm pro Woche) \n\nkonsumierte. \n\n4 \n\nBei der Beurteilung der Schuldfähigkeit hat sich das Landgericht den \n\nAusführungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, \n\ndenen zufolge bei dem Angeklagten eine Anpassungsstörung im Sinne einer \n\nlängeren depressiven Reaktion - ICD 10 F 43.21 - sowie ein Abhängigkeitssyn-\n\ndrom von Alkohol und Kokain - ICD 10 F 10.2 und F 14.2 - vorliegen. Es ist zu \n\ndem Schluss gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten des-\n\nwegen bei Begehung beider Taten erheblich vermindert war, und hat von der \n\nMöglichkeit Gebrauch gemacht, die der Strafzumessung zu Grunde liegenden \n\nStrafrahmen nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. \n\n5 \n\n2. Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) \n\ndes Angeklagten bei Begehung der Taten begegnet durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich \n\ndas Urteil nicht dazu verhält, welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB das \n\nLandgericht für erfüllt angesehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des \n\n6 \n\n7 \n\nBundesgerichtshofs kann für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB regelmäßig \n\nnicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vor-\n\nliegt (BGHSt 49, 347, 351). \n\na) Zu Unrecht hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB \n\nauf eine von dem Sachverständigen diagnostizierte Anpassungsstörung im Sin-\n\nne von ICD 10 F 43.21 zurückgeführt. \n\nDie Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung \n\nlässt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des \n\nTäters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388). Bei einer nicht pathologisch beding-\n\nten Persönlichkeitsstörung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit, die \n\nhier als Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB in Betracht kommen könnte, nur \n\ndann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung \n\ngleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des \n\nTäters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder ein-\n\nengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ 2005, 326, \n\n327). \n\n8 \n\nBei den sogenannten Anpassungsstörungen (ICD 10 F 43.2) handelt es \n\nsich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, \n\ndie soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpas-\n\nsungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem \n\nbelastenden Lebensereignis oder auch nach schwerer körperlicher Krankheit \n\nauftreten. Unter der Bezeichnung F 43.21, auf die der Sachverständige verwie-\n\nsen hat, ist ein \"leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhal-\n\ntende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert\" be-\n\nschrieben. Es liegt eher fern anzunehmen, dass eine solche, als \"leichter de-\n\npressiver Zustand\" zu bewertende Befindlichkeit eines der Eingangsmerkmale \n\ndes § 20 StGB erfüllt haben könnte. Jedenfalls hätte dies der näheren Darle-\n\ngung und Begründung bedurft. Eine solche enthält das angefochtene Urteil \n\nnicht. Die Strafkammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen, wonach \n\nsich bei dem Angeklagten \"deutliche Hinweise auf eine neurotische Fehlent-\n\nwicklung, bedingt in der auffälligen Beziehung zur Mutter und der Alkoholab-\n\nhängigkeit beider Elternteile\" fänden; nach der Trennung der Eltern habe sich \n\neine \"beiderseits abhängige strukturierte Beziehung zwischen Mutter und Sohn \n\nentwickelt\"; ferner weise der Angeklagte eine gering ausgeprägte eigene Auto-\n\nnomie auf und habe bereits frühzeitig Verdrängungsmechanismen erlernt. We-\n\nder der Sachverständige noch das Landgericht haben aber dargetan, ob und \n\ninwieweit dieser leichte depressive Zustand das Leben des Angeklagten be-\n\nlastet und sich bei den einzelnen Taten ausgewirkt hat. Auch dem Zusammen-\n\nhang der Urteilsgründe lässt sich das nicht entnehmen, vielmehr stand danach \n\ndie \"auffällige Beziehung zur Mutter\" weder dem beruflichen Werdegang des \n\nAngeklagten entgegen noch hat sie ihn bei der Kontaktaufnahme zu anderen \n\nPersonen gehindert. \n\n9 \n\nb) Soweit das Landgericht die Annahme erheblich verminderter Steue-\n\nrungsfähigkeit weiterhin auf ein vom Sachverständigen diagnostiziertes Abhän-\n\ngigkeitssyndrom von Alkohol und Kokain (ICD 10 F 10.2 und F 14.2) stützt, be-\n\ngegnet dies ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n10 \n\nZum einen stützt sich die Annahme einer solchen Abhängigkeit aus-\n\nschließlich auf die eigenen, von seiner Lebensgefährtin nicht bestätigten Anga-\n\nben des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten, ohne dass etwaige zeitnahe \n\nUntersuchungsbefunde oder Erkenntnisse aus der Zeit unmittelbar nach der \n\nInhaftierung herangezogen wurden. \n\n11 \n\nZum anderen hat das Landgericht nicht bedacht, dass eine Abhängigkeit \n\nvon Alkohol oder Drogen nicht für sich allein, sondern nur bei Vorliegen beson-\n\nderer Umstände die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit begrün-\n\ndet. Derartige Umstände erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich nur dann \n\nan, wenn auf Grund langjährigen Konsums schwere Persönlichkeitsverände-\n\nrungen eingetreten sind oder der Abhängige durch starke Entzugserscheinun-\n\ngen oder durch Angst vor solchen zu Beschaffungstaten getrieben wird (vgl. \n\nTröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 20 Rdn. 11 a und § 21 Rdn. 13 jeweils mit \n\nzahlreichen Nachweisen). Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Ausnahme-\n\nfälle lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen; sie werden von dem Ange-\n\nklagten auch nicht behauptet. Im Übrigen spricht bereits die Art der jeweiligen \n\nTatplanung und Tatausführung dagegen, da der Angeklagte den Entschluss \n\nbereits deutlich vor den Taten fasste und die Durchführung, insbesondere bei \n\nder zweiten Tat, sorgfältig vorher plante. \n\n12 \n\n3. Nach alledem kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand ha-\n\nben, weil die Frage einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit neuer \n\nEntscheidung bedarf. Dabei wird auch die Frage einer Unterbringung nach § 64 \n\nStGB erneut zu prüfen sein. Für die neue Hauptverhandlung wird es sich emp-\n\nfehlen, einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR___7-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/4-str-7-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR___7-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR___7-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/4-str-7-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR___7-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:36:35.891354+00:00"}}