{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-04-05","aktenzeichen":"4 StR 5/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 5/07 \n\nUrteil \n\nvom \n\n5. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Paderborn vom 5. September 2006 im \n\ngesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges und \n\nwegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in neun Fällen, davon in zwei \n\nFällen tateinheitlich begangen mit Beihilfe zum versuchten Betrug, unter Einbe-\n\nziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom \n\n17. Mai 2004 und Auflösung der darin gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur \n\nBewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt-\n\nschaft mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisi-\n\non, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Er-\n\nfolg. \n\n2 \n\n1. Hintergrund der jetzt abgeurteilten Straftaten sind \"Unregelmäßigkei-\n\nten\" des Angeklagten bei seiner beruflichen Tätigkeit als Prüfingenieur bei der \n\nTechnischen Prüf- und Überwachungsgesellschaft mbH (TPÜ), die Gegenstand \n\nder Verurteilung durch das Landgericht Paderborn vom 17. Mai 2004 sind, aus \n\nder das Landgericht im nunmehr angefochtenen Urteil die Einzelstrafen gemäß \n\n§ 55 Abs. 1 StGB einbezogen hat. Nach den dazu mitgeteilten Feststellungen \n\nbehielt der Angeklagte im Zeitraum von Dezember 1999 bis Ende September \n\n2001 von ihm für Fahrzeuguntersuchungen nach § 29 StVZO eingenommene \n\nBeträge teilweise pflichtwidrig für sich, woraus sich ein Schaden für die TPÜ in \n\nHöhe von mindestens 95.214,50 DM ergab. Im November 2002 erging deshalb \n\ngegen ihn wegen Untreue ein Strafbefehl, gegen den der Angeklagte aber Ein-\n\nspruch einlegte. Darüber hinaus wurde der Angeklagte von der TPÜ vor dem \n\nArbeitsgericht Paderborn auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen. Um \n\nden Beweis seiner Pflichtwidrigkeiten zu vereiteln, ließ der Angeklagte Unterla-\n\ngen aus dem Firmengebäude entwenden, wobei die von ihm instruierten Täter \n\nauch noch Geld mitnahmen. Das Amtsgericht Paderborn verurteilte den Ange-\n\nklagten deshalb wegen Untreue und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Auf die Berufungen sowohl der \n\nStaatsanwaltschaft als auch des Angeklagten verurteilte das Landgericht Pa-\n\nderborn den Angeklagten – wie erwähnt – am 17. Mai 2004 unter Verwerfung \n\nder weiter gehenden Berufungen wegen Untreue in 22 Fällen und wegen ge-\n\nmeinschaftlichen Diebstahls zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, wobei es an Einzelstra-\n\nfen neben drei Geldstrafen (zwischen 60 und 120 Tagessätzen) auf 20 Frei-\n\nheitsstrafen von insgesamt sieben Jahren und einem Monat (fünfmal drei Mona-\n\nte, neunmal vier Monate, dreimal fünf Monate, zweimal sechs Monate und ein-\n\nmal sieben Monate) erkannte. \n\n3 \n\nGegenstand des nunmehr angefochtenen Urteils ist das Verhalten des \n\nAngeklagten im Rahmen des von der TPÜ gegen ihn angestrengten arbeitsge-\n\nrichtlichen Verfahrens und des vorerwähnten Strafverfahrens. In dem Arbeits-\n\nrechtsstreit schloss der Angeklagte im Januar 2002 mit der TPÜ einen Ver-\n\ngleich, in dem er sich zur Zahlung von etwas mehr als 48.000 Euro verpflichte-\n\nte. Später entschloss er sich jedoch, den Vergleich anzufechten, um sich zu \n\nUnrecht von seiner Zahlungspflicht zu befreien. Hierzu veranlasste er zwei \n\nZeugen, im Termin vor dem Arbeitsgericht am 4. Juni 2003 wahrheitswidrig zu \n\nbehaupten, der Angeklagte sei durch den Handlungsbevollmächtigten der TPÜ, \n\nDr. B. , zum Abschluss des Vergleichs unter massiver Bedrohung mit Gefahr \n\nfür Leib und Leben für sich und seine Familie genötigt worden. Das Arbeitsge-\n\nricht glaubte den beiden Zeugen nicht und stellte die wirksame Beendigung des \n\nVerfahrens durch den Vergleich mit Urteil vom selben Tage fest. Die Berufung \n\ndes Angeklagten wies das Landesarbeitsgericht durch Versäumnisurteil zurück. \n\nIn dem Strafverfahren wegen Untreue wiederholten die beiden Zeugen auf Ver-\n\nanlassung des Angeklagten ihre bereits vor dem Arbeitsgericht gemachten \n\nwahrheitswidrigen Aussagen. Des Weiteren benannte der Angeklagte im Beru-\n\nfungsverfahren vor dem Landgericht fünf weitere Zeugen aus seinem Verwand-\n\nten- und Freundeskreis, die auf seine Veranlassung der Wahrheit zuwider aus-\n\nsagten, die Manipulationen bei der Abrechnung seien auf Veranlassung und in \n\nAbsprache mit dem Firmenchef der TPÜ geschehen. Das Landgericht schenkte \n\nden Zeugen keinen Glauben und verurteilte den Angeklagten deshalb am \n\n17. Mai 2004 wie angegeben. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Überprüfung des Strafausspruchs aufgrund der erhobenen Sach-\n\nrüge weist durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf, die \n\nzur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs zwingen. \n\nZwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters und ein \n\nEingriff des Revisionsgerichts nur möglich, wenn die Strafzumessungserwä-\n\ngungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte \n\nStrafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder nach \n\nunten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen \n\nist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; \n\nBGHSt 34, 345, 349). \n\n6 \n\nAber auch unter Zugrundelegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaß-\n\nstabes halten weder die Einzelfreiheitsstrafaussprüche (sechs Monate für den \n\nversuchten Betrug, jeweils neun Monate für die beiden Anstiftungen zur uneidli-\n\nchen Falschaussage, tateinheitlich begangen mit Beihilfe zum versuchten Be-\n\ntrug, und jeweils sechs Monate für die sieben Anstiftungen zur uneidlichen \n\nFalschaussage) noch der Gesamtstrafenausspruch von zwei Jahren der rechtli-\n\nchen Nachprüfung stand. Schon für sich gesehen sind sowohl die Einzelstrafen \n\nals auch die Gesamtstrafe angesichts der Hartnäckigkeit, mit der der Angeklag-\n\nte auch dann noch sein kriminelles Tun fortgesetzt hat, als seine „Unregelmä-\n\nßigkeiten“ bei der TPÜ bereits aufgedeckt waren und er deshalb auch schon \n\nsowohl zivil- als auch strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden war – \n\nungewöhnlich milde. Die Strafbemessung wird dem Tatunrecht ungeachtet der \n\ndem Angeklagten vom Landgericht zugute gehaltenen Umstände nicht gerecht. \n\n7 \n\nDavon abgesehen, erweisen sich die Strafzumessungserwägungen im \n\nangefochtenen Urteil zu Gunsten des Angeklagten auch als lücken- und des-\n\nhalb als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat zwar ganz allgemein den „beacht-\n\nlichen Aufwand“, mit dem der Angeklagte in krimineller Weise tätig geworden ist \n\nund sein „erhebliches kriminelles Potential“, welches er an den Tag gelegt hat, \n\nzu seinen Lasten gewertet. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin je-\n\ndoch, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen völlig \n\naußer Acht gelassen hat, dass der Angeklagte den Zeugen Dr. B. über mehre-\n\nre Jahre hinweg in Bezug auf das Zustandekommen des arbeitsgerichtlichen \n\nVergleichs in massiver Weise bewußt fälschlich eines auch strafrechtlich rele-\n\nvanten, besonders verwerflichen Vorgehens bezichtigt hat. Auch wenn der Tat-\n\nrichter nicht gehalten ist, sämtliche Strafzumessungsgründe in den Urteilsgrün-\n\nden anzugeben (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 267 Rdn. 18), durfte die \n\nStrafkammer diesen fraglos „bestimmenden“ (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Ge-\n\nsichtspunkt nicht außer Betracht lassen. \n\n8 \n\nAngesichts der auffallend milden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ist \n\nzudem zu besorgen, dass der Tatrichter Gesichtspunkte der Strafzumessung im \n\nSinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung vermengt und die Bemessung der Strafen so vorge-\n\nnommen hat, dass die Vollstreckung noch zur Bewährung ausgesetzt werden \n\nkonnte (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29). \n\n9 \n\n3. Über den Strafausspruch ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln \n\nund zu entscheiden. \n\n10 \n\nSoweit die Beschwerdeführerin die strafmildernde Bewertung des \n\nGeständnisses des Angeklagten mit der Behauptung angreift, dieses sei erst \n\nerfolgt, nachdem das Landgericht dem Angeklagten in Aussicht gestellt habe, \n\nim Falle eines Geständnisses im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe mit Bewäh-\n\nrung zu verhängen, ist dies urteilsfremd und kann daher im Revisionsverfahren \n\nkeine Beachtung finden. Eine Verfahrensrüge - etwa im Rahmen eines Ableh-\n\nnungsgesuchs - hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben. \n\n11 \n\n4. Mit der Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und der Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Landgericht ist die sofortige Beschwerde der Staats-\n\nanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen \n\nUrteils gegenstandslos. Davon abgesehen, zeigt die Beschwerdeführerin auch \n\nnicht auf, inwieweit diese Entscheidung fehlerhaft sein könnte. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-05/4-str-5-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-05/4-str-5-07","retrieved":"2026-07-10 21:35:30.881846+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-05/4-str-5-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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