{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR___1-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"4 StR 1/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 1/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. \n zu 2.: Betruges \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. September 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Olaf E. wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. August 2006, \n\nsoweit es ihn betrifft, aufgehoben, \n\na) \n\nsoweit er in den Fällen II. B 5 und 19 der Urteils-\n\ngründe verurteilt worden ist mit den Feststellungen, \n\nb) \n\nsoweit der Angeklagte in den Fällen II. B 2, 3, 7 bis \n\n10, 12, 14 bis 18, 20 und 21 der Urteilsgründe we-\n\ngen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr \n\nverurteilt worden ist mit den zur Gefährdung ande-\n\nrer Personen, zum Wert der durch die jeweiligen \n\nVerkehrsunfälle gefährdeten fremden Sachen und \n\nden insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Fest-\n\nstellungen; die übrigen Feststellungen zum äußeren \n\nTatgeschehen und zur absichtlichen Herbeiführung \n\nder Verkehrsunfälle durch den Angeklagten bleiben \n\njedoch aufrechterhalten; \n\nc) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen. \n\n2. Auf die Revision der Angeklagten Manuela Carmen \n\nE. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, \n\nmit den Feststellungen aufgehoben, \n\na) \n\nsoweit sie im Fall II. B 5 der Urteilsgründe verurteilt \n\nworden ist, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in \n\nden Straßenverkehr in 20 Fällen und wegen Betruges in 21 Fällen, wobei es in \n\nvier Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren \n\nund zehn Monaten verurteilt und gegen ihn eine Maßregel nach §§ 69, 69 a \n\nStGB festgesetzt. Die Angeklagte hat es wegen Betruges in 21 Fällen, wobei es \n\nin vier Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen \n\ndie Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklag-\n\nten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-\n\nrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Soweit das Landgericht im Fall II. B 5 der Urteilsgründe den Angeklag-\n\nten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und beide Angeklagte \n\nwegen eines mittäterschaftlich begangenen Betruges zum Nachteil der Haft-\n\npflichtversicherung des Unfallgegners verurteilt hat, haben die Rechtsmittel der \n\nAngeklagten mit einer zulässig erhobenen, auf die Verletzung des § 261 StPO \n\ngestützten Verfahrensrüge Erfolg. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte den Unfall \n\nmit dem von ihm geführten Pkw, dessen Halterin die Angeklagte gewesen ist, \n\nabsichtlich herbeigeführt hat, indem er das Fahrzeug ohne verkehrsbedingten \n\nGrund plötzlich bis zum Stillstand abgebremst hat, auf die Bekundungen des in \n\nder Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Unfallgegners und einer Zeu-\n\ngin, die den Unfall als Fußgängerin beobachtet hat, gestützt. \n\n4 \n\nDie Angeklagten rügen zu Recht, das Landgericht habe entgegen § 261 \n\nStPO die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt, weil es unterlassen habe, die in \n\nder Hauptverhandlung verlesene Schadensanzeige des Unfallgegners vom 1. \n\nDezember 2000 und die von diesem gefertigte Unfallskizze, die in Augenschein \n\ngenommen wurde, in seine Beweiswürdigung einzubeziehen. In seiner Scha-\n\ndensanzeige hatte der Unfallgegner angegeben, ein Bus habe durch Blinkzei-\n\nchen angezeigt, den Haltestellenbereich verlassen zu wollen, worauf die drei \n\nvor ihm fahrenden Pkw abrupt abgebremst worden seien, so dass er nicht \n\nrechtzeitig habe halten können und auf den vor ihm befindlichen Pkw aufgefah-\n\nren sei. Diese mit der von dem Zeugen gefertigten Unfallskizze in Einklang ste-\n\nhende Schilderung des Unfallhergangs lässt sich mit den Bekundungen des \n\nZeugen in der Hauptverhandlung nicht vereinbaren. Das Landgericht hätte sich \n\n5 \n\n6 \n\ndeshalb in den Urteilsgründen mit diesem Widerspruch auseinandersetzen \n\nmüssen (vgl. BGH StV 1993, 115; BGH, Urteil vom 15. September 2005 - 4 StR \n\n107/05). \n\n2. Soweit der Angeklagte im Fall II. B 19 der Urteilsgründe wegen Betru-\n\nges verurteilt worden ist, hat sein Rechtsmittel ebenfalls mit einer auf die Ver-\n\nletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. \n\nNach den Feststellungen brachte die Zeugin F., die mit ihrem Pkw aus \n\neiner untergeordneten Straße kommend nach rechts in die Hauptstraße abbie-\n\ngen wollte, den Pkw vor der Kreuzung an der Sichtlinie zum Halten. Der Ange-\n\nklagte, der sich mit seinem Fahrrad der Kreuzung auf dem Bürgersteig – aus \n\nder Sicht der Zeugin – von links näherte, erkannte, dass die Zeugin mit ihrem \n\nPkw so weit vorgefahren war, dass sie den Bürgersteig nicht mehr im Blick hat-\n\nte. Als die Zeugin anfuhr, steuerte er sein Rad vor den Pkw der Zeugin und \n\nkam, wie von ihm beabsichtigt, zu Fall. Die Haftpflichtversicherung der Zeugin \n\nzahlte als Schadensersatz und Schmerzensgeld insgesamt 902,20 Euro an den \n\nAngeklagten, weil sie aufgrund der Unfallschilderung in dem Schreiben des vom \n\nAngeklagten beauftragten Rechtsanwalts davon ausging, die Zeugin sei mit ih-\n\nrem Pkw plötzlich und unvermittelt angefahren, als der Angeklagte den Ein-\n\nmündungsbereich bereits nahezu vollständig überquert gehabt habe. Das \n\nLandgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte den Unfall absichtlich \n\nherbeigeführt hat, auf die Bekundungen der Zeugin F. in der Hauptverhandlung \n\ngestützt. Aus der Sicht der Zeugin sei die Vorfahrtsstraße in beide Richtungen \n\ngerade und gut einsehbar gewesen. Da die Zeugin sich sicher gewesen sei, \n\nkeinen Radfahrer auf der Fahrbahn gesehen zu haben, müsse sich der Ange-\n\nklagte, wie die Zeugin „bereits vermutet“ habe, außerhalb ihres Sichtfeldes be-\n\nfunden haben und sich mithin über den Bürgersteig angenähert haben. \n\n7 \n\nDie Revision des Angeklagten rügt zu Recht, dass das Landgericht sich \n\nentgegen § 261 StPO nicht mit der in der Hauptverhandlung am 18. Januar \n\n2006 verlesenen, von der Zeugin und vom Angeklagten unterschriebenen Un-\n\nfallanzeige vom 16. November 2002 und mit der in Augenschein genommenen \n\nUnfallskizze auseinandergesetzt hat. Dies war deshalb geboten, weil sich so-\n\nwohl aus der von der Zeugin für die Schadensanzeige bei der Haftpflichtversi-\n\ncherung gefertigten Skizze als auch aus der Beschreibung der Unfallsituation in \n\nder Unfallanzeige ergibt, dass der Angeklagte sich der Kreuzung auf dem für \n\nRadfahrer freigegebenen Gehweg nicht – wie aufgrund der Bekundungen der \n\nZeugin festgestellt – von links, sondern von rechts näherte. Nach der von der \n\nZeugin gefertigten Skizze war die Sicht nach rechts aus dem auf die Kreuzung \n\nzufahrenden Pkw aber durch eine Hecke am Rand des Geh- und Radweges \n\neingeschränkt. \n\n8 \n\n3. Die aufgezeigten Verfahrensfehler führen zur Aufhebung der Verurtei-\n\nlungen in den Fällen II. B 5 und 19 der Urteilsgründe. Das Landgericht hat die \n\nVerurteilung in diesen Fällen entscheidend auf die Bekundungen der Unfallgeg-\n\nner gestützt, von deren Glaubhaftigkeit es sich insbesondere auch im Hinblick \n\ndarauf überzeugt hat, dass sie „auch nicht im Widerspruch zu früheren Anga-\n\nben und Vernehmungen“ standen (UA 107). Es ist deshalb nicht auszuschlie-\n\nßen, dass das Landgericht, hätte es die Beweisergebnisse umfassend gewür-\n\ndigt, zu anderen, für die Angeklagten günstigeren Feststellungen gelangt wäre. \n\nDass sich die Verfahrensfehler auch auf die der Verurteilung der Angeklagten in \n\nden übrigen Fällen zu Grunde liegende Beweiswürdigung ausgewirkt haben \n\nkönnen, schließt der Senat aus. Soweit das Landgericht seine Überzeugung, \n\ndass der Angeklagte die Unfälle absichtlich herbeigeführt hat, unter anderem \n\nauf die Vielzahl der Unfälle, an denen der Angeklagte beteiligt war, die Ver-\n\ngleichbarkeit der jeweiligen Verkehrslage an den Unfallorten und die stets glei-\n\nche Abwicklung der Schadensfälle gestützt hat, steht dem nicht entgegen, dass \n\nder Angeklagte in den Fällen II. B 5 und 19 der Urteilsgründe die Unfälle mögli-\n\ncherweise nicht provoziert hat. Denn der Unfallhergang in diesen Fällen unter-\n\nscheidet sich deutlich von dem Unfallgeschehen in den übrigen Fällen, die zahl-\n\nreiche Gemeinsamkeiten aufweisen, die für eine Unfallprovokation durch den \n\nmit den Verhältnissen an den Unfallorten vertrauten Angeklagten sprechen. \n\nII. \n\n9 \n\nSoweit es die Angeklagte betrifft, hat die sachlich-rechtliche Überprüfung \n\ndes Urteils keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben. Die Revision des \n\nAngeklagten hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg, soweit er in den Fällen II. B 2, \n\n3, 7 bis 10, 12, 14 bis 18, 20 und 21 jeweils wegen eines gefährlichen Eingriffs \n\nin den Straßenverkehr verurteilt worden ist. \n\n10 \n\n1. Zwar hat der Angeklagte nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffe-\n\nnen Feststellungen den Verkehrsunfall jeweils absichtlich herbeigeführt (§ 315 b \n\nAbs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB) und mithin die Sicherheit des Straßen-\n\nverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er einen \"ähnlichen, ebenso gefährlichen \n\nEingriff\" im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen hat (vgl. BGHSt \n\n48, 233). Der Straftatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB setzt darüber hinaus \n\naber \n\nvoraus, \n\ndass \n\ndurch \n\nden \n\ntatbestandsmäßigen Eingriff \n\nLeib \n\noder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem \n\nWert gefährdet werden. Dass in den genannten Fällen Leib oder Leben eines \n\nanderen Menschen gefährdet worden sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht \n\nentnehmen. Auch die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert \n\nist in den genannten Fällen nicht belegt. Dass eine Sache von bedeutendem \n\nWert nur in (wirtschaftlich) unbedeutendem Maße gefährdet wird, reicht hierfür \n\nnicht aus; vielmehr muss der konkret drohende Schaden bedeutenden Umfan-\n\nges sein (vgl. BGH NJW 1990, 194, 195; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 315 \n\nRdn. 16 m.w.N.). Für die Berechnung des Gefährdungsschadens kommt es auf \n\ndie am Marktwert zu messende Wertminderung an (vgl. BGH NStZ 1999, 350, \n\n351; Barnickel in MünchKomm StGB § 315 Rdn. 71). Die Wertgrenze für die \n\nAnnahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des \n\n§ 315 b Abs. 1 StGB lag zu dem für die Wertbestimmung maßgeblichen Ge-\n\nfährdungszeitpunkt (vgl. Barnickel in MünchKomm StGB aaO Rdn. 69 m.N.) bei \n\nmindestens 1.500 DM bzw. 750 Euro (BGHSt 48, 14, 23; vgl. Barnickel aaO). \n\nDass in den oben genannten Fällen ein Schaden (zumindest) in dieser Höhe \n\ndrohte, ist durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt: \n\n11 \n\nSoweit im Fall II. B 20 der Urteilsgründe der eingetretene Fremdsach-\n\nschaden mit 375 Euro beziffert wird, liegt es nach den bisherigen Feststellun-\n\ngen eher fern, dass ein darüber hinausgehender Schaden drohte. In den übri-\n\ngen Fällen hat die Strafkammer die Höhe des entstandenen Sachschadens \n\nnicht genannt. Weder das Schadensbild in den Fällen II. B 8 der Urteilsgründe \n\n(Kratzer an der vorderen Stoßstange rechts), II. B 9 (\"zwei Punkte\" am Fahr-\n\nzeug des Unfallgegners), II. B 10 (Beschädigung der Stoßstange vorne rechts) \n\nund II. B 17 (eine etwa einen Zentimeter tiefe Einbeulung des vorderen Kenn-\n\nzeichens) noch die Feststellungen zum Unfallhergang in diesen und den übri-\n\ngen Fällen belegen eine zweifelsfrei die Wertgrenze überschreitende konkrete \n\nGefährdung der an dem Unfall beteiligten Fremdfahrzeuge. \n\n12 \n\n2. Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in den genannten Fällen \n\nlässt jedoch die Verurteilung der Angeklagten in diesen Fällen wegen eines mit-\n\ntäterschaftlich zum Nachteil der Haftpflichtversicherungen der jeweiligen Unfall-\n\ngegner begangenen Betruges unberührt. Sie zieht nur die Aufhebung der zur \n\nGefährdung von Leib und Leben anderer Personen, zur Gefährdung fremder \n\nSachen von bedeutendem Wert und der insoweit zur inneren Tatseite getroffe-\n\nnen Feststellungen nach sich. Im Übrigen halten die Feststellungen zum äuße-\n\nren Tatgeschehen, zur absichtlichen Herbeiführung der Verkehrsunfälle und \n\nzum Schädigungsvorsatz des Angeklagten rechtlicher Nachprüfung stand und \n\nkönnen deshalb bestehen bleiben. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/4-str-1-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/4-str-1-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:00:08.659659+00:00"}}