{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__99-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-06-21","aktenzeichen":"4 StR 99/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 99/07 \n\nUrteil \n\nvom \n\n21. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vorteilsgewährung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 14. Dezember 2006 \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Vorteilsge-\n\nwährung in 147 Fällen freigesprochen. Mit ihrer Revision, die vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen \n\nRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: \n\na) Der Angeklagte war als Diplom-Ingenieur jahrelang in der saarländi-\n\nschen Straßenbauverwaltung auf dem Gebiet des Brückenbaus und der Brü-\n\nckenunterhaltung tätig. Nach seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst \n\nim Jahre 1992 gründete er mit anderen die W. - - GmbH \n\n(W. -GmbH), der in der Folgezeit vom saarländischen Landesamt für Stra-\n\nßenwesen eine Vielzahl von Aufträgen im Bereich der Brückensanierung erteilt \n\nwurde. Die W. -GmbH erstellte für das Landesamt Ausschreibungsunterlagen \n\nzum Zwecke der Auftragsvergabe nach der VOB und übernahm die Überwa-\n\nchung der Baumaßnahmen. Ferner entwickelte die GmbH Software für die Prü-\n\nfung von Brücken und die Erstellung von Ausschreibungen und übernahm die \n\nPflege dieser Programme bei den Anwendern. \n\n4 \n\nb) Der Zeuge Wo. war stellvertretender Leiter der Abteilung \"Zentra-\n\nle Dienste/Datenverarbeitung\" des saarländischen Landesamtes für Straßen-\n\nwesen. Der Zeuge war insbesondere für die EDV-Ausstattung des Landesam-\n\ntes zuständig. Im Tatzeitraum oblag ihm ferner die Prüfung von Stundenab-\n\nrechnungen der W. -GmbH für die Pflege der Bauwerksdatenbank \"SIB-\n\nSaarland\", die im Bereich der Straßenbauverwaltung eingesetzt wurde. Im Jah-\n\nre 1992 bot der Angeklagte dem Zeugen Wo. die Mitarbeit bei der Entwick-\n\nlung des Ausschreibungsprogrammes \"W. -Astra\" an. Dieser programmierte \n\nab 1993 für die W. -GmbH die wesentlichen Komponenten des Ausschrei-\n\nbungsprogramms, danach wesentliche Teile der Bauwerksdatenbank \"SIB-\n\nSaarland\". Eine Nebentätigkeitserlaubnis beantragte er nicht, weil er im Hinblick \n\nauf die engen Geschäftsverbindungen zwischen der W. -GmbH und dem saar-\n\nländischen Landesamt für Straßenwesen von der Versagung einer solchen Ge-\n\nnehmigung ausging. Der Zeuge Wo. erhielt für seine Tätigkeit für die W. -\n\nGmbH seit dem Februar 1993 monatliche Zahlungen, die bei der GmbH unter \n\nden Namen der Ehefrau des Angeklagten, seines Schwiegervaters und der E-\n\nhefrau des Zeugen Wo. verbucht wurden. Dieser erhielt in dem von der An-\n\nklage erfassten Zeitraum in den Monaten September bis Dezember 1997 je-\n\nweils 1.830 DM, im Jahre 1998 monatlich je 1.860 DM (mit Ausnahme von Ok-\n\ntober 1998: 1.240 DM) sowie in den Monaten Januar bis März 1999 jeweils \n\n1.890 DM. Von April 1999 bis November 2001 bezog der Zeuge Wo. von der \n\nW. -GmbH monatliche Zahlungen in Höhe von jeweils 630 DM. Weil sich die \n\nAbrechnung in der bisherigen Form nicht mehr als durchführbar erwies, über-\n\nließ der Angeklagte dem Zeugen Wo. in der Zeit vom 30. Juni 1999 bis \n\nzum 22. Juni 2002 einen von der W. -GmbH geleasten Mercedes Benz 220 \n\nCDI unentgeltlich zur privaten Nutzung, um den Zeugen weiterhin \"adäquat\" \n\nentlohnen zu können. \n\n5 \n\nDer Angeklagte und der Zeuge Wo. erstatteten gemäß § 371 AO \n\nSelbstanzeige und zahlten die hinterzogenen Steuern nach. Der Zeuge Wo. \n\nwurde im Februar 2005 durch Strafbefehl wegen Vorteilsannahme in drei Fällen \n\n- rechtskräftig - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, de-\n\nren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. \n\n6 \n\nc) Der Zeuge H. war seit dem Jahre 1992 als Nachfolger des Ange-\n\nklagten Leiter des Sachgebiets Brückenprüfung in der Abteilung IV des Lan-\n\ndesamtes für Straßenwesen. Er war als Brückenprüfingenieur damit betraut, \n\nBrücken und andere Verkehrsbauwerke auf ihre Verkehrssicherheit zu kontrol-\n\nlieren. Ferner oblag ihm die Prüfung der Abrechnungen der W. -GmbH für die \n\nPflege der SIB-Datenbank. In seiner Freizeit prüfte der Zeuge H. für die W. -\n\nGmbH in erheblichem Umfang Brücken, die in die straßenrechtliche Zuständig-\n\nkeit verschiedener Kommunen fielen, von denen die GmbH mit der Durchfüh-\n\nrung dieser Prüfungen beauftragt worden war. Außerdem erstellte er für die \n\nW. -GmbH Verschlüsselungskombinationen für das Bauwerksprogramm \"SIB-\n\nBauwerke\". Eine Nebentätigkeitserlaubnis hatte er nicht beantragt, weil er da-\n\nvon ausging, eine solche nicht erhalten zu können. Seine Vergütung wurde ü-\n\nber ein im Jahre 1993 zu diesem Zwecke begründetes Scheinarbeitsverhältnis \n\nder W. -GmbH mit der Ehefrau des Zeugen monatlich abgerechnet. In dem \n\nvon der Anklage erfassten Zeitraum von September 1997 bis Mai 2002 erhielt \n\nder Zeuge H. mit Ausnahme des Monats Dezember 2001 monatlich zunächst \n\n500 DM und zuletzt 635,65 DM. Auf Veranlassung des Angeklagten erhielt er \n\nferner im Februar 2003 eine Zahlung in Höhe von 17.230,56 Euro zum Aus-\n\ngleich der nach einer entsprechenden Selbstanzeige gemäß § 371 AO nach-\n\nzuentrichtenden Steuern. \n\n7 \n\nDer Zeuge H. wurde durch Urteil der Strafkammer vom 1. Oktober \n\n2004, dem eine Verständigung zu Grunde lag, wegen der Annahme der vorge-\n\nnannten Zuwendungen der Vorteilsannahme in 57 Fällen schuldig gesprochen \n\nund wegen dieser Taten sowie wegen Bestechlichkeit in zehn besonders \n\nschweren Fällen und wegen Betruges - rechtskräftig - zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-\n\nsetzt wurde. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Das Landgericht hat die Freisprüche maßgeblich auf den mangelnden \n\nNachweis gestützt, dass die Verträge, die zu den Zahlungen an die Zeugen \n\nWo. und H. führten, (auch) wegen deren Amtsträgerstellung geschlos-\n\nsen worden seien: \n\nDer Angeklagte habe sich dahin eingelassen, die Zuwendungen an die \n\nZeugen Wo. und H. seien ausschließlich als Entgelt für deren Arbeitsleis-\n\ntung erfolgt und nicht etwa zur \"Klimapflege\". Zu der Beschäftigung der Zeugen \n\nhabe es keine personellen Alternativen gegeben. Sie sich gewogen zu machen, \n\nhabe keinen Sinn gemacht, weil beide \"keinerlei halbwegs relevanten Entschei-\n\ndungsbefugnisse\" im Saarländischen Landesamt für Straßenwesen innegehabt \n\nhätten. Diese Einlassung sei dem Angeklagten insbesondere deshalb nicht zu \n\nwiderlegen, weil sie im Einklang mit den \"nicht von vornherein“ unglaubhaften \n\nBekundungen der Zeugen Wo. und H. stünden, sie hätten zu keinem \n\nZeitpunkt im Sinne des Angeklagten in Entscheidungsprozesse im Saarländi-\n\nschen Landesamt für Straßenwesen eingegriffen und hätten Abrechnungen der \n\n10 \n\n11 \n\nMitarbeiter der W. -GmbH nach bestem Wissen und Gewissen kontrolliert. \n\nII. \n\nDie Freisprüche haben keinen Bestand. \n\n1. Auch soweit die vom Angeklagten veranlassten Zuwendungen der \n\nW. -GmbH an die Zeugen H. und Wo. eine angemessene Vergütung \n\nder von den Zeugen im Rahmen der von ihnen übernommenen Nebentätigkei-\n\nten erbrachten Leistungen darstellen, liegt ein Vorteil im Sinne des § 333 Abs. 1 \n\nStGB vor. Darunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger kei-\n\nnen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur \n\npersönliche Lage objektiv verbessert (st. Rspr., vgl. BGHSt 31, 264, 279; BGH \n\nNJW 2003, 763, 764). Ein solcher Vorteil kann bereits im Abschluss eines Ver-\n\ntrages liegen, auf den der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat (vgl. BGHSt \n\n31, 264, 279 f.; BGH wistra 2003, 303, 304; MünchKomm StGB-Korte § 331 \n\nRdn. 72 ff.). So liegt es hier, denn die Zeugen H. und Wo. hatten kei-\n\nnen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen von der W. -GmbH durch die Übertra-\n\ngung von Nebentätigkeiten die Möglichkeit eröffnet wurde, durch den Einsatz \n\nihrer Arbeitskraft Einkünfte zu erzielen. \n\n12 \n\n2. Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob den Zeugen H. und \n\nWo. diese Vorteile, wie gemäß § 333 Abs. 1 StGB erforderlich, \"für die \n\nDienstausübung\" gewährt worden sind, die von den Zeugen ausgeführten Ne-\n\nbentätigkeiten zutreffend als Privathandlungen (vgl. dazu MünchKomm StGB-\n\nKorte § 331 Rdn. 87, 89 m.N.) angesehen. Nebentätigkeiten sind auch dann \n\nkeine Dienstausübung, sondern Privathandlungen, wenn der Amtsträger bei \n\nseiner Nebentätigkeit dienstlich erworbene Kenntnisse nutzt oder einsetzt (vgl. \n\nBGHSt 11, 125, 128; BGHSt 18, 263, 267; BGH wistra 2001, 388, 389). Sie \n\nsind Dienstausübung nur, soweit der Amtsträger bei der Ausführung der Neben-\n\ntätigkeit - jedenfalls auch - im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten für \n\nden Vorteilsgeber tätig werden soll (vgl. BGHSt 31, 264, 280 f. zu § 331 StGB \n\na.F.). Das ist nach den Feststellungen nicht der Fall, jedoch für die Tatbe-\n\nstandserfüllung auch nicht erforderlich. \n\n13 \n\nFür die Frage, ob den entgeltlichen Nebentätigkeiten eine Unrechtsver-\n\neinbarung im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB zugrunde lag, kommt es vielmehr \n\nentscheidend darauf an, ob der Angeklagte den in der Übertragung entgeltlicher \n\nNebentätigkeiten liegenden Vorteil mit der Dienstausübung der Zeugen H. \n\nund Wo. im Rahmen ihrer jeweiligen dienstlichen Tätigkeiten für das Lan-\n\ndesamt für Straßenwesen im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses ver-\n\nknüpfen wollte. Dies setzt nach der Neufassung von § 331 Abs. 1 und § 333 \n\nAbs. 1 StGB durch das am 20. August 1997 in Kraft getretene Korruptionsbe-\n\nkämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) nicht mehr voraus, \n\ndass der Vorteil als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest be-\n\nstimmbare Diensthandlung des Amtsträgers gedacht ist. Ein Vorteil wird \"für die \n\nDienstausübung\" vielmehr schon dann gewährt, wenn er von Vorteilsgeber und \n\nVorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der \n\nDienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH \n\nNStZ 2005, 334). Mit dieser Erweiterung von § 331 Abs. 1 und § 333 Abs. 1 \n\nStGB sollten die Schwierigkeiten überwunden werden, die sich bei der Anwen-\n\ndung dieser Vorschriften daraus ergaben, dass vielfach die Bestimmung des \n\nVorteils für eine bestimmbare Diensthandlung nicht mit der erforderlichen Si-\n\ncherheit nachweisbar war. Um dem Hervorrufen eines bösen Anscheins mögli-\n\ncher \"Käuflichkeit\" eines Amtsträgers zu begegnen (vgl. BGH NStZ 2005, 334; \n\nBGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2), sollte ferner die Strafbarkeit wegen \n\nVorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung auf die von den Vorschriften in der \n\nbisherigen Fassung nicht erfassten Fälle (vgl. BGH NJW 2003, 763, 765 m.N., \n\ninsoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) erstreckt werden, in denen durch \n\ndie Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. \"allge-\n\nmeine Klimapflege\" betrieben wird (vgl. BGHSt 49, 275, 281). \n\n14 \n\nAusgehend von diesen Grundsätzen lässt allerdings, insoweit ist der \n\nAusgangspunkt des Landgerichts zutreffend, nicht schon allein die private ent-\n\ngeltliche Nebentätigkeit eines Amtsträgers den Schluss auf eine Unrechtsver-\n\neinbarung im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB zu. Maßgeblich ist vielmehr, wel-\n\ncher Art die Beziehungen des Vorteilsgebers zu der Dienststelle des Amtsträ-\n\ngers sind und ob die Interessen des Vorteilsgebers sich dem Aufgabenbereich \n\ndes Amtsträgers zuordnen lassen (vgl. BGHSt 39, 45, 47 m.N.). Demgemäß \n\nkann das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung nur für solche privaten entgelt-\n\nlichen Nebentätigkeiten ohne Weiteres verneint werden, die für einen Auftrag-\n\ngeber ausgeübt werden, mit dem der Amtsträger solche dienstlichen Berüh-\n\nrungspunkte nicht hat und auch nicht haben kann (vgl. MünchKomm StGB-\n\nKorte § 331 Rdn. 106). Unter diesen Umständen ist eine private Nebentätigkeit \n\nregelmäßig nicht geeignet, den bösen Anschein möglicher \"Käuflichkeit\" des \n\nAmtsträgers zu erwecken. \n\n15 \n\nAnders verhält es sich jedoch, wenn - wie hier - zwischen Vorteilsgeber \n\nund Amtsträger dienstliche Berührungspunkte bestehen, die es nahe legen \n\nkönnen, dass der mit der Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit verbun-\n\ndene Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer - jedenfalls auch – allgemein \n\nim Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des \n\nAmtsträgers verknüpft wird. In solchen Fällen bedarf es deshalb besonders \n\nsorgfältiger Prüfung, ob die Erteilung eines Auftrags für eine entgeltliche Neben-\n\ntätigkeit ausschließlich wegen der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten des \n\nAmtsträgers erfolgt oder ob sie auch erfolgt, um seine Dienstausübung zu be-\n\neinflussen (vgl. MünchKomm StGB-Korte aaO). \n\n16 \n\n3. Diesen Anforderungen werden die Erwägungen des Landgerichts, mit \n\ndenen es in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes Unrechtsvereinbarungen im \n\nSinne des § 333 Abs. 1 StGB verneint hat, nicht gerecht. \n\n17 \n\na) Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet schon deshalb \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsausführungen besorgen \n\nlassen, dass das Landgericht, obwohl es an anderer Stelle auf die Gesetzesän-\n\nderung hingewiesen hat, bei der Beurteilung der Umstände, aus denen auf eine \n\nUnrechtsvereinbarung geschlossen werden kann, von einem an der früheren \n\nRechtslage orientierten zu engen Verständnis des Tatbestandsmerkmals \"für \n\ndie Dienstausübung\" ausgegangen ist. \n\n18 \n\nDas Landgericht hat die Verneinung einer Unrechtsvereinbarung maß-\n\ngeblich darauf gestützt, dass nicht erwiesen sei, dass die Zeugen H. und \n\nWo. ihre Rechnungsprüfungskompetenzen \"im Sinne\" der W. -GmbH \n\nausgeübt hätten (UA 8, 10, 13) und dass sich auch sonst keine tragfähigen An-\n\nhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Zeugen sich \"tatsächlich nennens-\n\nwert\" für die W. -GmbH eingesetzt hätten. Zwar ist die Vornahme einer \n\nDiensthandlung im Sinne des Vorteilsgebers ein gewichtiges Indiz für eine Un-\n\nrechtsvereinbarung im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB oder - bei pflichtwidrigem \n\nHandeln - der Bestechung (§ 334 Abs. 1 StGB). Ist die Vornahme einer solchen \n\nDiensthandlung nicht nachzuweisen, kann daraus aber nicht ohne Weiteres der \n\nUmkehrschluss gezogen werden; denn eine Unrechtsvereinbarung im Sinne \n\ndes § 333 Abs. 1 StGB liegt schon dann vor, wenn der Vorteil allgemein im Sin-\n\nne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträ-\n\ngers verknüpft wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334). \n\n19 \n\nAuch der Erwägung, gegen eine Unrechtsvereinbarung spreche, dass \n\ndie Zeugen H. und Wo. im Rahmen ihrer jeweiligen dienstlichen Tätig-\n\nkeitsbereiche aus der Sicht des Angeklagten \"keinerlei halbwegs relevanten \n\nEntscheidungsbefugnisse\" hatten (UA 10), liegt ein zu enges Verständnis des \n\nTatbestandsmerkmals „Dienstausübung“ zu Grunde. Zur Dienstausübung im \n\nSinne des § 333 Abs. 1 StGB gehören nicht nur Handlungen eines Amtsträgers \n\nmit unmittelbarer Außenwirkung, sondern auch lediglich vorbereitende und un-\n\nterstützende dienstliche Tätigkeiten, wie etwa die Beratung anderer Amtsträger \n\nund Vorschläge zur Vergabe von Aufträgen (vgl. MünchKomm StGB-Korte \n\n§ 331 Rdn. 85 m.N.). \n\n20 \n\nb) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Beweiswürdi-\n\ngung des Landgerichts aber auch deshalb, weil es sich rechtsfehlerhaft darauf \n\nbeschränkt hat, einzelne Indizien, die dafür sprechen können, dass die entgelt-\n\nlichen Nebentätigkeiten den Zeugen H. und Wo. vom Angeklagten zu-\n\nmindest auch deshalb übertragen wurden, um deren Wohlwollen bei der \n\nDienstausübung zu erkaufen, gesondert zu erörtern und lediglich darzulegen, \n\nwarum sie jeweils für sich genommen \"nicht ohne Weiteres\" bzw. \"nicht zwin-\n\ngend\" für eine Unrechtsvereinbarung sprechen. Das Landgericht hätte sich \n\nvielmehr damit auseinandersetzen müssen, ob die hier vorliegenden zahlrei-\n\nchen Indizien jedenfalls in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige \n\nÜberzeugung hätten begründen können (vgl. BGH wistra 2004, 432 f.). Erst bei \n\neiner solchen abschließenden Gesamtwürdigung kann gegebenenfalls der \n\nZweifelsgrundsatz zum Tragen kommen (vgl. BGH NStZ 2006, 650, 651 \n\nm.w.N.). \n\n21 \n\nc) Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern können die Freisprüche auch be-\n\nruhen. Es liegt zumindest nicht fern, dass eine Gesamtschau aller Indizien die \n\nfür eine Verurteilung erforderliche Überzeugung begründet hätte, dass der An-\n\ngeklagte sich mit der Gewährung der Vorteile - zumindest auch - das Wohlwol-\n\nlen der Zeugen H. und Wo. bei der Dienstausübung erkaufen wollte. \n\nDafür sprechen insbesondere folgende Umstände: \n\n22 \n\naa) Aus den bereits seit 1993 bestehenden \"engen Geschäftsverbindun-\n\ngen\" zwischen der W. -GmbH und dem Landesamt für Straßenwesen ergab \n\nsich eine Vielzahl dienstlicher Berührungspunkte zwischen dem Angeklagten \n\nund den Zeugen H. und Wo. nicht nur, soweit deren Rechnungsprüfungs-\n\nkompetenz betroffen war, sondern in dem gesamten Aufgabenbereich der Zeu-\n\ngen. Aufgrund dieser dienstlichen Berührungspunkte und der von den Zeugen \n\nbereits seit 1993 für die W. -GmbH ausgeübten entgeltlichen Nebentätigkei-\n\nten bestand ein besonders enges sachliches Näheverhältnis zwischen dem An-\n\ngeklagten und den Zeugen. Je enger das Näheverhältnis zwischen Vorteilsge-\n\nber und Vorteilsnehmer ist, desto mehr drängt sich aber die Annahme einer \n\nVerknüpfung der gewährten Vorteile mit einer vom Vorteilsgeber erwünschten \n\n\"Klimapflege\" auf. \n\n23 \n\nbb) Dem Straftatbestand der Vorteilsgewährung ist ein gewisses Maß an \n\nHeimlichkeit und Verdeckung der Vorteilsvereinbarung und des Vorteils gegen-\n\nüber der Anstellungskörperschaft eigen (vgl. BGHSt 48, 44, 51; BGH wistra \n\n2003, 303, 305; MünchKomm StGB-Korte § 331 Rdn. 106). Ein gewichtiges - \n\nwenn auch nicht allein maßgebliches - Indiz, das auf eine Unrechtsvereinbarung \n\nschließen lässt, ist deshalb die Verschleierung der Nebentätigkeit der Zeugen \n\nH. und Wo. durch die Abrechnung über Scheinarbeitsverhältnisse, vor \n\nallem aber durch die Nichteinholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung. \n\n24 \n\nDie beamtenrechtlichen Vorschriften über die Genehmigungspflicht von \n\nNebentätigkeiten, die für Angestellte im öffentlichen Dienst sinngemäß Anwen-\n\ndung finden (§ 11 BAT), sollen es dem Dienstherrn nicht nur ermöglichen, durch \n\nVersagung einer Genehmigung eine übermäßige, der Erledigung der Dienstge-\n\nschäfte abträgliche Beanspruchung des Amtsträgers zu verhindern (vgl. § 42 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BRRG; § 79 Abs. 2 Nr. 1 Saarländisches Beamtengesetz - SBG). \n\nSie sollen vielmehr auch verhindern, dass durch die Übernahme der Nebentä-\n\ntigkeit die Integrität des Amtsträgers in Frage gestellt wird. Deshalb ist eine Ne-\n\nbentätigkeitsgenehmigung unter anderem dann zu versagen, wenn die Neben-\n\ntätigkeit geeignet ist, die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten zu \n\nbeeinflussen oder wenn sie dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträg-\n\nlich sein kann (§ 42 Abs. 2 Nr. 4, 6 BRRG; § 79 Abs. 2 Nr. 4, 6 SBG). Nach den \n\nFeststellungen haben die Zeugen H. und Wo. nicht allein wegen der \n\nbeabsichtigten Steuerhinterziehung von der Beantragung abgesehen. Vielmehr \n\nging der Zeuge Wo. davon aus, dass ihm eine solche Genehmigung wegen \n\nder engen Geschäftsbeziehungen zwischen der W. -GmbH und dem Lan-\n\ndesamt für Straßenwesen nicht erteilt worden wäre. Dass sich auch der Ange-\n\nklagte dessen bewusst war, liegt schon im Hinblick auf seine frühere langjährige \n\nTätigkeit in der Saarländischen Straßenbauverwaltung auf der Hand. \n\nIII. \n\n25 \n\nDer Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass dann, \n\nwenn die Gewährung von Vorteilen in der Zeit von September 1997 bis April \n\n1998 als rechtlich selbständige Taten aufzufassen sein sollten (zur Beurteilung \n\nder Konkurrenzen vgl. BGHSt 47, 22, 30; BGH wistra 2004, 29 m.w.N.), die \n\nFrage der Verjährung zu prüfen sein wird. Die Verjährung dürfte erstmals durch \n\ndie Anordnung der Beschuldigtenvernehmung vom 28. April 2003 (Bl. 675 d.A.) \n\nunterbrochen worden sein, weil sich die Durchsuchungsbeschlüsse vom 6. Juni \n\n2001 (Bl. 130 d.A.) und vom 28. Januar 2003 (Bl. 662 d.A.) nicht auf den Ange-\n\nklagten bezogen (vgl. BGH StV 1995, 585). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/4-str-99-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":10},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/4-str-99-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:42:36.958797+00:00"}}