{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__84-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"4 StR 84/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 84/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2007 gemäß §§ 44 \n\nSatz 1, 45 StPO beschlossen: \n\nDem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDetmold vom 4. September 2006 Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gewährt. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tra-\n\ngen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn - wie sein Verteidi-\n\nger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - an der Versäumung der Frist kein \n\n(Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO). \n\nDer Angeklagte hatte seinen Verteidiger beauftragt, Revision einzulegen \n\nund die Sachrüge zu erheben. Letzteres ist aus Gründen, die allein dem Vertei-\n\ndiger anzulasten sind, nicht geschehen. Nach Ablauf der Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist hat das Landgericht den Verteidiger mit Schreiben vom 12. Dezem-\n\nber 2006, das am 18. Dezember 2006 bei diesem eingegangen ist, darauf hin-\n\ngewiesen, dass er - entgegen seiner irrigen Annahme - in der Revisionseinle-\n\ngungsschrift die Sachrüge nicht erhoben hat. Daraufhin hat der Verteidiger mit \n\neinem am 27. Dezember 2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbe-\n\ngründungsfrist beantragt und die versäumte Handlung nachgeholt. Seinem Vor-\n\nbringen, dessen Richtigkeit er anwaltlich versichert hat, ist zu entnehmen, dass \n\nder Angeklagte weder Kenntnis von der Fristversäumung hat noch dass diesen \n\nein Mitverschulden daran trifft. \n\n3 \n\nDer Wiedereinsetzungsantrag ist auch fristgerecht gestellt. Für den Be-\n\nginn der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO kommt es auf den Zeitpunkt der \n\nKenntnisnahme des Angeklagten von der Fristversäumung an. Selbst wenn der \n\nAngeklagte zeitgleich mit seinem Verteidiger von der fehlenden Revisionsbe-\n\ngründung Kenntnis erhalten hätte, wäre der Wiedereinsetzung - entgegen der \n\nAnsicht des Generalbundesanwalts - fristgerecht gestellt, da die Wochenfrist \n\nwegen der Weihnachtsfeiertage erst mit Ablauf des 27. Dezember 2006 geen-\n\ndet hätte (§ 43 Abs. 2 StPO). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__84-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-20/4-str-84-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__84-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__84-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-20/4-str-84-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__84-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:29:03.564046+00:00"}}