{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"4 StR 66/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 66/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2006, soweit der \n\nAngeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist \n\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Fest-\n\nstellungen zum Tatgeschehen (II. 3. der Urteilsgründe, \n\nUA S. 9, 2. Absatz bis UA S. 11, 2. Absatz) aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Trunken-\n\nheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und \n\ngegen ihn eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis \n\nverhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die \"Verletzung materiellen \n\nRechts, insbesondere § 244 Abs. 2 StPO\". \n\n2 \n\nSoweit sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen vorsätzli-\n\ncher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr-\n\nerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und die Anordnung der \n\nSperrfrist wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe haben dagegen keinen Bestand. Insoweit hat das Rechtsmittel mit der \n\n(auch) als Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO aufzufassenden \n\nVerfahrensrüge Erfolg. \n\n3 \n\n1. Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Insoweit ist unschädlich, \n\ndass die Revision die Verletzung \"des § 244 Abs. 2 StPO\" im Zusammenhang \n\nmit der Verletzung materiellen Rechts beanstandet (vgl. Meyer-Goßner StPO \n\n49. Aufl. § 344 Rdn. 10). In erster Linie wird mit der erhobenen Verfahrensrüge, \n\nwie sich aus dem Revisionsvorbringen hinreichend deutlich ergibt, die Ableh-\n\nnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Einholung \n\neines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens beanstandet. Insoweit \n\ngenügt das Revisionsvorbringen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO. Dass die genaue Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschrift, nämlich \n\ndes § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, fehlt, ist hierbei unschädlich (vgl. Kuckein in KK \n\n5. Aufl. § 344 Rdn. 19). \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist begründet. \n\nIn der Hauptverhandlung am 21. September 2006 beantragte der Vertei-\n\ndiger des Angeklagten die Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständi-\n\ngengutachtens zum Beweis dafür, dass die Handverletzungen, die sich der Ge-\n\nschädigte zugezogen hat, nicht von der Abwehr eines mit dem sichergestellten \n\nSamuraischwert ausgeführten Hiebes oder Schlages herrühren, sondern Anlass \n\nzu der Annahme geben, dass der Geschädigte das \"im ruhenden Zustand be-\n\nfindliche Samuraischwert mit der bloßen Hand umfasste und wegdrückte\". \n\n6 \n\nDas Landgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 26. September \n\n2006 wegen der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels im Sinne des § 244 \n\nAbs. 3 Satz 2 StPO mit folgender Begründung zurück: \n\n\"Ein rechtsmedizinischer Sachverständiger kann weder ein-\ndeutig feststellen, durch welche der beiden in Frage kommen-\nden Geschehensabläufe die Verletzungen des Geschädigten \nentstanden sind, noch kann er eine Äußerung zu der - über-\nwiegenden - Wahrscheinlichkeit der unter Beweis gestellten \nTatsachen abgeben. Die Kammer hat hierzu unter Darlegung \ndes angeklagten Sachverhalts, der Verletzungsbefunde und \ndes Beweisantrages freibeweislich den gerichtsmedizinischen \nSachverständigen Dr. B. angehört, welche Aussage er zu \ndem Beweisthema treffen kann. Dieser hat ausgeführt, dass \nlediglich anhand einer Verletzung nicht beurteilt werden kön-\nne, ob die zu ihrer Verursachung erforderliche Kraft von dem \nverletzenden Werkzeug ausgegangen sei, oder der Verletzte \nselbst diese Kraft auf das Werkzeug ausgeübt habe. Schon \naus diesem Grunde könne er zu der Beweiserhebung keine \nfundierte Stellung beziehen. Im Übrigen lasse die Schwere der \nVerletzungen nur bedingt eine Aussage über das Ausmaß der \nKraft, mit der ggf. das Werkzeug geführt worden sei, zu. Dies \nhängt u.a. davon ab, ob die Bewegung mehr schneidend ge-\nführt worden ist oder die Kraft eher senkrecht zu der Hand \ngewirkt habe. Die Erwägung der Verteidigung, dass bei einem \nHieb schwerere Verletzungen an den Fingern des Geschädig-\nten zu erwarten seien, übersehe, dass die Hand des Geschä-\ndigten frei beweglich gewesen sei und so ein Teil der Energie \ndurch Nachgeben abgebaut habe. Ein Abtrennen von Fingern \ndurch einen derartigen Hieb sei, wenn dieser kein Widerlager \nhätte, nur in Fällen extrem scharfer Werkzeuge zu erwarten. \n\nDer Kammer leuchten diese Ausführungen ein. Sie ist daher \ndavon überzeugt, dass von einem rechtsmedizinischen Sach-\nverständigengutachten keine weitere Aufklärung, und zwar \nauch nicht in dem Sinne einer Wahrscheinlichkeitsaussage zu \nGunsten der in dem Beweisantrag behaupteten Tatsache zu \nerwarten ist\". \n\n7 \n\n8 \n\n3. Die Zurückweisung des Beweisantrags hält rechtlicher Überprüfung \n\nnicht stand. \n\nZwar kann ein Beweisbegehren, das sich auf ein völlig ungeeignetes \n\nBeweismittel stützt, aus diesem Grund nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abge-\n\nlehnt werden. Dabei muss es sich aber um ein Beweismittel handeln, dessen \n\nInanspruchnahme von vorn herein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die \n\nErhebung des Beweises in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (vgl. \n\nBGH StV 1997, 338). \n\n9 \n\nDie völlige Ungeeignetheit muss sich aus dem Beweismittel im Zusam-\n\nmenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben. Das sonstige Ergebnis der \n\nBeweisaufnahme darf hierzu nicht herangezogen werden (vgl. BGH aaO m.N.). \n\n10 \n\nDanach wäre ein Sachverständiger ein völlig ungeeignetes Beweismittel, \n\nwenn er - was hier ersichtlich nicht der Fall ist - Untersuchungsmethoden an-\n\nwendete, die unausgereift und nicht zuverlässig sind, oder wenn es nicht mög-\n\nlich wäre, ihm die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, die er für sein Gut-\n\nachten benötigt (vgl. BGH aaO m.N.). Ein Sachverständiger ist aber schon dann \n\nein geeignetes Beweismittel, wenn er zwar keine sicheren und eindeutigen \n\nSchlüsse ziehen kann, seine Folgerung aber die unter Beweis gestellte Behaup-\n\ntung als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen und das Gutach-\n\nten Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts haben kann (vgl. BGH \n\nStV 1997, 338 m.w.N.). \n\n11 \n\nZwar ist bei der Prüfung der völligen Ungeeignetheit in Grenzen eine \n\nVorwegnahme der Beweiswürdigung und dabei auch Freibeweis zulässig, wo-\n\nbei aber die bloße Annahme, der Sachverständige werde die Beweisbehaup-\n\ntung nicht bestätigen, nicht ausreicht (vgl. BGH NStZ 1999, 362, 363 m.N.). \n\nVielmehr muss feststehen, dass das Gutachten zu keinem verwertbaren Be-\n\nweisergebnis führen kann (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 59 a; \n\nzum Zeugenbeweis vgl. BGH NStZ 1999, 362, 363; StV 2005, 115, 116). Das \n\nist hier durch die Ausführungen des im Wege des Freibeweises angehörten \n\nSachverständigen nicht belegt, denn danach kommt nach den ihm mitgeteilten \n\nVerletzungsbefunden auch ein Griff des Geschädigten in die ruhende, vom An-\n\ngeklagten zum Boden abgesenkte Klinge des Schwertes als Ursache der Ver-\n\nletzungen in Betracht. Zudem sind dem Sachverständigen maßgebliche An-\n\nknüpfungstatsachen nicht, wie gemäß § 78 StPO bei der Beauftragung eines \n\nSachverständigen erforderlich, bekannt gegeben worden, denn er konnte weder \n\ndie von den Verletzungen gefertigten Lichtbilder (vgl. UA 32) noch die sicherge-\n\nstellte Tatwaffe in Augenschein nehmen. \n\n12 \n\nBei einer solchen Sachlage ist eine vorweggenommene Beweiswürdi-\n\ngung dahin, dass von einem rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten \n\nkeine weitere Aufklärung zu erwarten ist, nicht zulässig, weil sie die Ersetzung \n\nder auf einen Beweisantrag hin innerhalb der Hauptverhandlung im Strengbe-\n\nweisverfahren durchzuführenden Beweiserhebung durch ein Freibeweisverfah-\n\nren in einem für die Schuldfrage wesentlichen Punkt bedeutet (zum Sachver-\n\nständigenbeweis vgl. BGH StV 1995, 339; zum Zeugenbeweis BGH NStZ 1999, \n\n362, 363; StV 2005, 115, 116). \n\n13 \n\nDie Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil nicht auszuschließen \n\nist, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts und damit der Schuldspruch in \n\ndiesem Falle auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruht, zumal der Ge-\n\nschädigte, soweit es den Angriff mit dem Schwert betrifft, wechselnde Angaben \n\nzu dem Tathergang gemacht hat. \n\n14 \n\n15 \n\n4. Der Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einsatzstrafe zieht die \n\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. \n\n5. Der Senat hebt nur die zum eigentlichen Tatgeschehen (II. 3. der Ur-\n\nteilsgründe) getroffenen Feststellungen auf, weil die Feststellungen im Übrigen \n\nrechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Ergänzende Feststellungen sind möglich. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/4-str-66-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/4-str-66-07","retrieved":"2026-07-10 21:32:08.271848+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-15/4-str-66-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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