{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__64-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-04-03","aktenzeichen":"4 StR 64/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 64/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. April 2007 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankenthal vom 8. November 2006 im \n\nAusspruch über die gegen ihn verhängte Maßregel mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und ver-\n\nsuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. \n\nGleichzeitig hat es gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-\n\nklagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen hat \n\ndie Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechts-\n\nfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat – sachverständig beraten – die Überzeugung ge-\n\nwonnen, dass der Angeklagte an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung in \n\nKombination mit dissozialen Persönlichkeitszügen leidet. Davon ausgehend hat \n\nes – auch darin der Sachverständigen folgend – angenommen, dass die Ein-\n\nsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der beiden Straftaten erheblich \n\nvermindert gewesen sei. Zur Begründung der Anordnung der Maßregel hat die \n\nStrafkammer schließlich ausgeführt, die Erkrankung des Angeklagten sei – wie \n\nauch frühere Vorfälle zeigten – dauerhaft angelegt. Sie begründe die Gefahr, \n\ndass es auch in Zukunft zu aggressiven und gewalttätigen Reaktionen gegen-\n\nüber anderen Personen komme. \n\n3 \n\n2. a) Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten begegnen \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lassen besorgen, dass das Landge-\n\nricht die Auffassung vertritt, mit der Feststellung einer erheblichen verminderten \n\nEinsichtsfähigkeit sei bereits § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für \n\ndie Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gegeben. Eine verminderte \n\nEinsichtsfähigkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie \n\ndas Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. nur die Nachweise bei \n\nTröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 3). Der Täter, der trotz erheblich ver-\n\nminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner \n\nTat gehabt hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich einge-\n\nschränkt war – voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig (BGHSt 21, 27, 28; \n\n34, 22, 26 f.). \n\n4 \n\nb) Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Maßregelaus-\n\nspruchs. Der Senat kann dem Urteil – auch wenn einige Formulierungen darauf \n\nhindeuten könnten - nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass der \n\nTatrichter in Wirklichkeit nicht eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit, son-\n\ndern eine hier möglicherweise näher liegende erhebliche Verminderung der \n\nSteuerungsfähigkeit im Blick gehabt hat. Der Schuld- und der Strafausspruch \n\nkönnen hingegen bestehen bleiben, da Anhaltspunkte für einen (vollständigen) \n\nSchuldausschluss (§ 20 StGB) nicht vorliegen und die Annahme erheblich ver-\n\nminderter Schuldfähigkeit den Angeklagten insoweit nicht beschwert. \n\nTepperwien Kuckein Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__64-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-03/4-str-64-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__64-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__64-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-03/4-str-64-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__64-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:36:51.563220+00:00"}}