{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__62-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-08-16","aktenzeichen":"4 StR 62/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 284 Zur Anwendbarkeit des § 284 StGB auf die ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung betriebene gewerbliche Vermittlung von Sportwetten (sog. Odd- set-Wetten) in der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 (sog. Altfälle).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n16. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 62/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: : nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 284 \n\nZur Anwendbarkeit des § 284 StGB auf die ohne Vorliegen einer behördlichen \n\nGenehmigung betriebene gewerbliche Vermittlung von Sportwetten (sog. Odd-\n\nset-Wetten) in der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n\nvom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 (sog. Altfälle). \n\nBGH, Urteil vom 16. August 2007 – 4 StR 62/07 – LG Saarbrücken \n\nwegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz \n\n als Vorsitzender, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \n\nRechtsanwalt , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juli 2006 wird \n\nverworfen. \n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - aus tatsächlichen Gründen - von \n\ndem Vorwurf unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels in zwei Fällen frei-\n\ngesprochen. Zugleich hat das Landgericht angeordnet, den Angeklagten aus \n\nder Landeskasse für die infolge von Durchsuchungsmaßnahmen sowie infolge \n\nder hiermit verbundenen Beschlagnahmen entstandenen Schäden zu entschä-\n\ndigen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen \n\nRechts. Im Ergebnis bleibt das – vom Generalbundesanwalt vertretene – \n\nRechtsmittel ohne Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte seit \n\ndem 15. Oktober 2003 ein Wettbüro in V. . Eine behördliche Genehmigung \n\nhierfür besaß er nicht. Bei der Gewerbeanmeldung gegenüber dem Ordnungs-\n\namt der Stadt V. hatte er als Geschäftszweck angegeben: „Vertrieb von \n\nSport-Fan-Artikeln hauptsächlich über das Internet; Sportinformationsdienst; \n\nAbwicklung des Zahlungsverkehrs für staatlich lizenzierten Wettanbieter, Da-\n\ntenübertragungsservice“ angegeben. In dem für jedermann zugänglichen Wett-\n\nbüro konnten sich Interessierte an Sportwetten mit festen Gewinnquoten der \n\nFirma M. beteiligen. Diese Firma ist auf der Isle of Man niederge-\n\nlassen. Der Angeklagte legte die Wettscheine und die jeweils aktuellen Wett-\n\nprogramme der M. aus, nahm die von den Kunden ausgefüllten \n\nWettscheine sowie den Wetteinsatz entgegen und gab die Wetten in den zur \n\nVerfügung gestellten Computer ein, von dem die Daten mittels einer Onlinever-\n\nbindung an die M. weitergeleitet wurden. Auf diese Weise kamen \n\ndie Wettverträge zwischen den Kunden und der M. zustande. Die \n\nAuszahlung etwaiger Gewinne erfolgte ebenfalls durch den Angeklagten. Von \n\nder M. erhielt der Angeklagte Provision in Höhe von monatlich \n\n6.000,- Euro. Auf den Inhalt der Wetten hatte der Angeklagte keinen Einfluss. \n\n3 \n\nAm 2. Februar 2004 wurde das Wettbüro in einem Ermittlungsverfahren \n\nwegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels durchsucht, die Einrich-\n\ntung und Bargeld wurden beschlagnahmt. Der Angeklagte beauftragte darauf-\n\nhin einen auf das Recht der Sportwetten spezialisierten Rechtsanwalt, der ihm \n\ndie Auskunft gab, dass viele Gerichte die Vermittlung von Sportwetten bereits \n\nals nicht strafbar bewertet hätten, und ihm deshalb zur Weiterführung seines \n\nBetriebes riet. Am 1. März 2004 nahm der Angeklagte den Geschäftsbetrieb \n\nwieder auf und setzte ihn bis zur zweiten Durchsuchung am 29. März 2004 fort. \n\nOb der Angeklagte bis dahin Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Beschwer-\n\nde seines Anwalts gegen den ersten Durchsuchungsbeschluss zwischenzeitlich \n\nals unbegründet verworfen worden war, konnte nicht festgestellt werden. Je-\n\ndenfalls betrieb der Angeklagte sein Wettbüro auch nach der zweiten Durchsu-\n\nchung – dies ist nicht mehr Gegenstand der Anklage – noch bis zur Gewerbe-\n\nabmeldung am 26. April 2005 weiter; zwischenzeitlich hatte die Stadt V. \n\ngegen den Angeklagten zwar eine Untersagungsverfügung erlassen, auf des-\n\nsen Widerspruch hin sich mit ihm im Verwaltungsgerichtsverfahren aber im \n\nWege eines Vergleichs auf eine Duldung seines Betriebes bis zur Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts in der Verfassungsbeschwerdesache 1 BvR \n\n1054/01 geeinigt. \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat die Frage, ob das strafbewehrte Verbot der Ver-\n\nanstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis gemäß § 284 StGB \n\ngegen europäisches Gemeinschaftsrecht oder deutsches Verfassungsrecht \n\nverstößt, ausdrücklich offen gelassen. Es hat die objektive Strafbarkeit unter-\n\nstellt, ist jedoch - unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes - von einem un-\n\nvermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne des § 17 Satz 1 StGB ausgegangen. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDer Revision bleibt der Erfolg versagt. \n\n1. Allerdings hat der Angeklagte objektiv und subjektiv die tatbestandli-\n\nchen Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. nur OLG München \n\nNJW 2006, 3588; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 284 Rdn. 10 m.w.N.). Nicht \n\nzu entscheiden braucht der Senat, ob die Tätigkeit des Angeklagten ein tat-\n\nbestandliches Veranstalten darstellt; denn jedenfalls hat der Angeklagte \n\n– nimmt man als „Veranstalter“ lediglich die auf der Isle of Man ansässige Firma \n\nM. an – durch seinen Geschäftsbetrieb „Einrichtungen hierzu bereitge-\n\nstellt“ (vgl. Senat NStZ 2003, 372, 374; Groeschke/Hohmann MüKo StGB \n\n§ 284, Rdn. 15, 17). Schließlich besaß der Angeklagte auch keine hier wirksa-\n\nme behördliche Erlaubnis für die Vermittlung von Oddset-Wetten. Ob und in-\n\nwieweit dies mit Blick auf den Anwendungsvorrang des europäischen Gemein-\n\nschaftsrechts (vgl. BVerfG NJW 2006, 1261 Rdn. 77) anders zu beurteilen wä-\n\nre, wenn der Veranstalter über die behördliche Genehmigung eines Mitglieds-\n\nstaats der Europäischen Union verfügte (vgl. dazu die „Gambelli“-Entscheidung \n\ndes EuGH vom 6. November 2003, NJW 2004, 139), bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss \n\nvom 27. Oktober 2004 (NVwZ 2005, 99) ausführlich dargelegt hat, haben die \n\nVorschriften des EG-Vertrages über die Dienstleistungs- und Niederlassungs-\n\nfreiheit für die Isle of Man, auf der die Firma M. ihren Sitz hat, \n\nkeine Geltung. \n\n7 \n\n2. Das freisprechende Urteil hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung \n\ndeshalb stand, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich \n\nbei seiner Betätigung in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Satz 1 \n\nStGB) befunden und sei deshalb straflos, im Ergebnis keinen durchgreifenden \n\nRechtsfehler aufweist. \n\n8 \n\nÜber die Frage, ob der Angeklagte sich in einem Verbotsirrtum befunden \n\nhat und ob ein solcher Irrtum vermeidbar war, hat in erster Linie der Tatrichter \n\nim Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung unter Beachtung des Zwei-\n\nfelsgrundsatzes zu befinden. Seine Entscheidung hat das Revisionsgericht \n\ngrundsätzlich hinzunehmen. Anders ist es bei einem Freispruch nur, wenn die \n\nBeweiswürdigung widersprüchlich oder lückenhaft ist oder erkennen lässt, dass \n\nder Tatrichter überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung ge-\n\nstellt hat. Das ist hier nicht der Fall. Im Ergebnis ist der Senat vielmehr der Auf-\n\nfassung, dass das Risiko der extrem unklaren Rechtslage, wie sie hier durch \n\ndie Verwaltung und die Rechtsprechung geschaffen worden ist, nicht einseitig \n\ndem Normadressaten aufgebürdet werden darf (so auch OLG Stuttgart NJW \n\n2006, 2422). Das verlangt hier bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite um-\n\nso mehr Beachtung, als selbst das Bundesverfassungsgericht in seiner Ent-\n\nscheidung vom 27. April 2005 (1 BvR 223/05 - NVwZ 2005, 1303 m. Anm. \n\nEnnuschat DVBl 2005, 1288 und Dietlein, WRP 2005, 1001) – insbesondere \n\nunter europarechtlichen Gesichtspunkten – einer Verfassungsbeschwerde ge-\n\ngen eine auf die angenommene Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB gestützte \n\nUntersagung der Vermittlung von Sportwetten stattgegeben und dazu ausge-\n\nführt hat, zwar liege eine Untersagung strafbaren Verhaltens durch Verwal-\n\ntungsakt regelmäßig in öffentlichem Interesse, das setze jedoch voraus, dass \n\ndie Strafbarkeit des in Rede stehenden Verhaltens mit hinreichender Wahr-\n\nscheinlichkeit angenommen werden könne. Gerade das hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht dort aber verneint. \n\n9 \n\nHiervon ausgehend, hat das Landgericht für den zweiten Tatzeitraum ei-\n\nnen unvermeidbaren Verbotsirrtum schon deshalb zu Recht angenommen, weil \n\nder Angeklagte zuvor bei einem auf das Recht der Sportwetten spezialisierten \n\nRechtsanwalt um Rechtsrat nachgesucht und dieser ihm zur Weiterführung sei-\n\nnes Betriebes geraten hatte. Bei dieser Sachlage genügt der Umstand, dass \n\nder Angeklagte im Tatzeitraum trotz der Durchsuchungsmaßnahmen den Be-\n\ntrieb der Annahmestelle für Sportwetten fortsetzte, hier nicht, um einen schuld-\n\nhaften Verstoß anzunehmen. \n\n10 \n\nIm Ergebnis tragen die Feststellungen aber auch für den ersten Tatzeit-\n\nraum die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums. Allerdings hat sich \n\ndas Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nach den \n\nFeststellungen vor Aufnahme seines Betriebes noch keinen Rechtsrat einge-\n\nholt, sondern sich lediglich bei dem deutschen Geschäftsführer der M. \n\ninformiert hatte, und die Gewerbeanmeldung zum Geschäftszweck den Klam-\n\nmerzusatz enthielt: „kein Wettbüro“. Dies gefährdet den Bestand des Urteils \n\nindes auch zum ersten Tatzeitraum nicht. Vielmehr kann der Senat den Frei-\n\nspruch aus tatsächlichen Gründen auf der Grundlage der getroffenen Feststel-\n\nlungen bestätigen. Danach hat der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Ein-\n\nlassung bei der Gewerbeanmeldung auf die Frage, „ob er selbst Wetten veran-\n\nstalte“, den Vertrag mit der Fa. M. und deren „Bookmaker´s \n\nPermit“ vorgelegt (UA 7). Wenn daraufhin die Verwaltungsangestellte den An-\n\ngaben des Angeklagten zum Geschäftszweck „Abwicklung des Zahlungsver-\n\nkehrs für staatlich lizenzierten Wettanbieter“ in Klammern den Zusatz „kein \n\nWettbüro“ hinzufügte, so kann dem – juristisch ersichtlich nicht vorgebildeten – \n\nAngeklagten nicht vorgeworfen werden, dass er keinen weiteren Rechtsrat ein-\n\nholte, sondern darauf vertraute, dass er „die Wettvermittlung in der angemelde-\n\nten Form betreiben könne“ (UA 7). \n\nDer Angeklagte ist deshalb zu Recht aus tatsächlichen Gründen freige-\n\nsprochen worden. \n\n3. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass - ausgehend von den \n\ntragenden Erwägungen der zum staatlichen Wettmonopol im Freistaat Bayern \n\nergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 \n\n(1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261; im Folgenden: BVerfG aaO) - nach Auffas-\n\nsung des Senats das Sportwettengesetz des Saarlandes im Tatzeitraum mit \n\ndem Grundgesetz unvereinbar war und deshalb die Strafnorm des § 284 StGB \n\nauf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus verfassungsrechtlichen Gründen \n\nnicht anwendbar, der Angeklagte mithin aus rechtlichen Gründen freizuspre-\n\nchen gewesen wäre. Dies hätte indes eine Vorlage der Sache durch den Senat \n\ngemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht erforderlich ge-\n\nmacht, deren es jedoch mangels der dafür vorausgesetzten Entscheidungser-\n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nheblichkeit der für verfassungswidrig erachteten Rechtslage (vgl. Jarass/Pieroth \n\nGG 7. Aufl. Art. 100 Rdn. 11 m.N.) hier nicht bedurfte. \n\nDer Senat stützt seine Rechtsauffassung auf folgende Überlegungen: \n\na) Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Sportwettenurteil vom \n\n28. März 2006 (BVerfG aaO) für die Rechtslage in Bayern entschieden, dass \n\ndas dortige staatliche Wettmonopol in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und \n\ntatsächlichen Ausgestaltung und der dadurch begründete Ausschluss privater \n\nVermittlung von Sportwetten „vor dem Hintergrund des § 284 StGB“ einen un-\n\nverhältnismäßigen und deshalb „nach Maßgabe der Gründe“ mit Art. 12 Abs. 1 \n\nGG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender berufli-\n\ncher Tätigkeit interessierten Personen darstellt (BVerfG aaO Rdn. 79, 119). \n\n15 \n\nAllerdings hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass dem staat-\n\nlichen Wettmonopol legitime Gemeinwohlziele zugrunde liegen – namentlich die \n\nBekämpfung der Spiel- und Wettleidenschaft sowie der Verbraucherschutz – \n\nund der Gesetzgeber auch von dessen Geeignetheit und Erforderlichkeit zur \n\nBekämpfung dieser Ziele ausgehen durfte. Jedoch ist danach ein solches Mo-\n\nnopol verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn es in seiner konkreten ge-\n\nsetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung konsequent an seinem legitimen \n\nHauptzweck ausgerichtet ist, nämlich an der Bekämpfung der Spiel- und Wett-\n\nsucht (BVerfG aaO Rdn. 97 ff zu den Gemeinwohlzielen, Rdn. 111 ff zur Geeig-\n\nnetheit, Rdn. 115 ff zur Erforderlichkeit). Dagegen scheiden fiskalische Interes-\n\nsen des Staates als solche zur Rechtfertigung der Errichtung eines Wettmono-\n\npols aus (BVerfG aaO Rdn. 107). An einer solchen konsequenten Ausrichtung \n\nder Regelung des Sportwettenrechts an den legitimen Gemeinwohlzielen fehlte \n\nes in Bayern: \n\n16 \n\nWeder das bayerische Staatslotteriegesetz noch die Vorschrift des § 284 \n\nStGB oder die Regelungen im Lotteriestaatsvertrag gewährleisteten – so das \n\nBundesverfassungsgericht –, dass das Spannungsverhältnis zwischen den legi-\n\ntimen Zielen des staatlichen Wettmonopols und den fiskalischen Interessen des \n\nStaates, der durch das eigene Wettangebot erhebliche Einnahmen erziele, nicht \n\nzugunsten letzterer aufgelöst werde und der Staat sich damit nicht in Wider-\n\nspruch zu den legitimen Zielen der Monopolisierung setze. Das der Strafvor-\n\nschrift des § 284 StGB zu entnehmende repressive Verbot ungenehmigten \n\nGlücksspiels beseitige das verwaltungsrechtliche Defizit einer konsequent am \n\nZiel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Suchtgefahren \n\nausgerichteten Gesamtregelung nicht. Dieses Regelungsdefizit spiegelte sich \n\nnach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts auch in der tatsächli-\n\nchen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Bayern wider, indem der \n\nVertrieb der Sportwette Oddset dem Erscheinungsbild der wirtschaftlich effekti-\n\nven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung \n\nentsprach (BVerfG aaO Rdn. 125). \n\n17 \n\nb) Diese grundsätzliche (so ausdrücklich BVerfG – Kammer – Beschluss \n\nvom 2. August 2006 – 1 BvR 2677/04 - Rdn. 16 [nach Juris]) Beurteilung der \n\nRechtslage durch das Bundesverfassungsgericht ist nicht auf Bayern be-\n\nschränkt, sondern hat – ersichtlich auch nach dem Willen des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts – Bedeutung für alle anderen Bundesländer (so bisher ausdrück-\n\nlich allerdings erst für die Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen \n\nBVerfG – Kammer – Beschlüsse vom 4. Juli und vom 2. August 2006 - 1 BvR \n\n138/05 - und - 1 BvR 2677/04; für die Übertragung der Entscheidungsgründe \n\nauf alle Bundesländer auch Dietlein K&R 2006, 307, 309). Davon geht auch der \n\nEntwurf eines neuen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland \n\n(Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV, Stand 14. Dezember 2006 zu I. 2) aus. Je-\n\ndenfalls verlangt die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung für \n\nden Tatzeitraum auch Anerkennung für das Saarland (vgl. in diesem Sinne \n\nOVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 – Rdn. 40 ff. \n\n[nach Juris], dort unter Berücksichtigung des § 284 StGB auch Rdn. 120 ff. mit \n\nBezug auf den weiteren einschlägigen Beschluss vom 4. April 2007 – 3 W \n\n18/06), auch wenn es bislang an einer ausdrücklichen Erklärung des Verfas-\n\nsungsgerichts zur Unvereinbarkeit der gesetzlichen Regelung im Saarland mit \n\ndem Grundgesetz fehlt: \n\n18 \n\nWie in Bayern, bestand im Tatzeitraum auch im Saarland ein staatliches \n\nMonopol für die Veranstaltung von Sportwetten. Der saarländische Gesetzge-\n\nber sah eine Erlaubnis für Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht \n\nvor, sondern bestimmte, dass das Alleinrecht zur Veranstaltung dem Staat vor-\n\nbehalten bleibt (§ 1 Satz 4 des Gesetzes über die Veranstaltung von Sportwet-\n\nten im Saarland vom 8. Juni 1951 [Amtsbl. S. 804] i.d.F. des Änderungsgeset-\n\nzes vom 25. März 1998 [Amtsbl. S. 402], das Gesetz zuletzt geändert durch Art. \n\n1 Abs. 40 des AnpassungsG 2006 vom 15. Februar 2006 [Amtsbl. S. 474]). Un-\n\nter Mehrheitsbeteiligung des Saarlandes wurde ein öffentliches Wettunterneh-\n\nmen errichtet, dessen Betrieb der Saarland-Sporttoto-GmbH übertragen wurde \n\n(§ 2 Abs.1 des o.g. Gesetzes). Die Rechtslage entsprach somit im Wesentli-\n\nchen derjenigen in Bayern, die dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor-\n\nlag. \n\n19 \n\nIm Saarland fehlte es genau wie in den genannten Ländern im verfah-\n\nrensgegenständlichen Zeitraum an gesetzlichen Vorgaben zur konsequenten \n\nAusrichtung des staatlichen Wettmonopols am Ziel der Bekämpfung der Spiel- \n\nund Wettleidenschaft. Zwar sah das Sportwettengesetz des Saarlandes die Be-\n\nstellung eines Aufsichtsrates vor (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Auch fungierte nicht der \n\nMinister der Finanzen, sondern der Minister des Inneren als Aufsichtsbehörde \n\n(§ 3 Abs. 4; vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG – Kammer – in der Spielban-\n\nkenentscheidung vom 26. März 2007 – 1 BvR 2228/02 – Rdn. 59), die etwa im \n\nPersonalwesen, über die Verwendung von Überschüssen sowie über die amtli-\n\nchen Wettbestimmungen und die Vertragsbedingungen mit zu entscheiden hat-\n\nte. Nach welchen Kriterien aber diese Aufsichtsbefugnisse auszuüben waren, \n\nließ sich dem Gesetz nicht entnehmen. Regelungen zu den Vertriebswegen \n\noder zu Art und Umfang der Werbung für das staatliche Wettangebot waren \n\nnicht getroffen. Auch für das Saarland ist vor diesem Hintergrund von einer \n\nAusgestaltung des staatlichen Wettmonopols auszugehen, die eine konsequen-\n\nte Ausrichtung am Hauptzweck der Suchtbekämpfung vermissen ließ (so auch \n\nOVG des Saarlandes aaO Rdn. [nach Juris] 41, 42). \n\n20 \n\nc) Auch im Saarland war deshalb im Tatzeitraum die Berufsfreiheit des \n\nprivaten Sportwettanbieters unter Zugrundelegung der tragenden Erwägungen \n\ndes Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts einem unverhältnismä-\n\nßigen, mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff ausgesetzt (OVG des Saar-\n\nlandes aaO Rdn. 42). Dies würde nach Auffassung des Senats zur Nichtan-\n\nwendbarkeit des § 284 StGB auf das Verhalten des Angeklagten führen, was zu \n\nbeurteilen das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich der Entscheidung der \n\nStrafgerichte zugewiesen hat (BVerfG aaO Rdn. 159; zur Straflosigkeit wie hier \n\nOLG München NJW 2006, 3588, 3592; Hanseatisches OLG Hamburg, Be-\n\nschluss vom 5. Juli 2007 – 1 Ws 61/07 Rdn. [nach Juris] 6 ff.; ebenso Horn JZ \n\n2006, 789, 793; Widmaier in Gutachten „Strafrechtliche Konsequenzen aus \n\ndem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006“, abrufbar unter \n\nwww.vewu.com, zit. bei Dietlein K&R 2006, 307, 308). \n\n21 \n\nAllerdings hat das Bundesverfassungsgericht das (bayerische) Staatslot-\n\nteriegesetz nicht für nichtig erklärt (BVerfG aaO Rdn. 146), was wegen der Ver-\n\nwaltungsakzessorietät des § 284 StGB auch eine Strafbarkeit nach dieser Vor-\n\nschrift ausgeschlossen hätte. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht es \n\nals „nach Maßgabe der Gründe mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar“ erklärt, dass \n\nnach dem Staatslotteriegesetz Sportwetten nur staatlicherseits veranstaltet und \n\nnur derartige Wetten gewerblich vermittelt werden dürfen, „ohne das Monopol \n\nkonsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten“. Auch \n\nwenn danach die in der Entscheidungsformel enthaltene Unvereinbarkeitserklä-\n\nrung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Strafvorschrift des § 284 StGB \n\nunmittelbar betrifft, diese Strafvorschrift als solche vielmehr verfassungsrecht-\n\nlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG aaO Rdn. 116 ff. zum Schutzzweck der Norm \n\nvgl. BTDrucks. 13/8587 S. 67 und BGHSt 11, 209, 210; auch Senat NStZ 2003, \n\n372, 374), schränkt die Entscheidung „nach Maßgabe der Gründe“ - insoweit \n\ngrundlegend anders als in dem der Entscheidung BGHSt 47, 138 zu Grunde \n\nliegenden Sachverhalt (vgl. dazu OLG München aaO S. 3592) - auch deren \n\nAnwendungsbereich ein. Denn das durch § 284 StGB begründete strafrechtli-\n\nche Verbot der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels ist Teil der Gesamtre-\n\ngelung, die zumindest in der Vergangenheit das den verfassungswidrigen, mit \n\nArt. 12 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit begründende staatliche \n\nWettmonopol ausmachte (BVerfG aaO Rdn. 79, 119; ebenso für das europäi-\n\nsche Gemeinschaftsrecht EuGH in der „Gambelli“-Entscheidung aaO Rdn. 57, \n\n72 sowie in der „Placanica“-Entscheidung vom 6. März 2007, EuZW 2007, 209 \n\nff Rdn. 72). Dieser Zustand würde aber aufrecht erhalten, wäre die Strafvor-\n\nschrift auch auf abgeschlossene Sachverhalte wie hier weiterhin uneinge-\n\nschränkt anwendbar. \n\n22 \n\nDass die Frage der Strafbarkeit nicht losgelöst von der verfassungsrecht-\n\nlichen Beurteilung der landesrechtlichen Gesamtregelung des Sportwetten-\n\nrechts zu beantworten ist, folgt aus der verwaltungsakzessorischen Natur des \n\n§ 284 StGB (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 284 Rdn. 14 m.N.). Davon ausgehend, \n\nist deshalb derjenige Anbieter von Sportwetten, der in der Vergangenheit – wie \n\nder Angeklagte – nicht zunächst den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat, um \n\neine behördliche Erlaubnis im Sinne von § 284 StGB zu beantragen (vgl. BGH \n\n(Z) NJW 2002, 2175, 2176), nicht nach dieser Strafvorschrift strafbar, wenn die \n\nfehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der seinerseits die Rechte \n\ndes Betreibers von Glücksspielen in verfassungswidriger Weise verletzt. So \n\nverhält es sich nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts hier. Denn zumindest in den Altfällen – d.h. im Zeitraum vor dem Sport-\n\nwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts – verbot der Staat unter Andro-\n\nhung von Kriminalstrafe, was er selbst betrieb, ohne rechtlich und organisato-\n\nrisch sichergestellt zu haben, dass er sich nicht tatsächlich mit den von ihm für \n\ndas Verbot geltend gemachten Zielen in Widerspruch setzte. Hinzu kommt, \n\ndass ein auf präventive Kontrolle gerichtetes Genehmigungsverfahren im Rah-\n\nmen der Regelung des staatlichen Wettmonopols auch im Saarland – anders \n\nals neuerdings etwa in Sachsen-Anhalt (vgl. dazu BVerfG – Kammer – Be-\n\nschluss vom 27. September 2005 – 1 BvR 789/05 Rdn. [nach Juris] 16 ff.) – von \n\nvornherein nicht vorgesehen war, die dortige Regelung die private Vermittlung \n\nvon Sportwetten vielmehr auch bei Unbedenklichkeit ohne die Möglichkeit einer \n\nErlaubniserteilung unter Androhung von Kriminalstrafe verbot (zu diesem Ge-\n\nsichtspunkt OVG des Saarlandes aaO Rdn. 83 ff). Vor diesem Hintergrund hat \n\ndas Bundesverfassungsgericht aber gerade den strafbewehrten Ausschluss als \n\nfür den an entsprechender beruflicher Tätigkeit Interessierten „unzumutbar“ \n\nbezeichnet (BVerfG aaO Rdn. 119). \n\n23 \n\nd) Diese strafrechtlichen – und auch nur die Altfälle betreffenden – Kon-\n\nsequenzen aus der Sportwettenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n\nlassen das Ordnungsrecht grundsätzlich unberührt. Denn die Gründe der Ent-\n\nscheidung beschränken die Weitergeltungsanordnung dahin, dass das gewerb-\n\nliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen bis zur Neu-\n\nregelung „weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden \n\nwerden“ darf (BVerfG aaO Rdn. 158; Hervorhebung durch den Senat). Dies \n\nerklärt sich nicht zuletzt im Hinblick auf das vom Bundesverfassungsgericht \n\nselbst geschaffene Übergangsrecht. Deshalb belässt die fortgeltende Bedeu-\n\ntung des in § 284 StGB verankerten Verbots den Ordnungsbehörden Hand-\n\nlungsspielräume für die Gefahrenabwehr, wenn die Vollzugsanordnungen (vgl. \n\n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) mit konkreten Gefahren für das Gemeinwohl \n\nbegründet werden können (BVerfG – Kammer – Beschluss vom 27. April 2005, \n\n1 BvR 223/05, WRP 2005, 1003, 1006; Groeschke/Hohmann in MüKo StGB \n\n§ 284 Rdn. 22). Dies ändert aber nichts daran, dass eine Strafbarkeit zumindest \n\nin den Altfällen zu verneinen ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die \n\nFrage der Strafbarkeit eines verbotswidrigen Verhaltens nicht etwa bejaht, son-\n\ndern ausdrücklich offen gelassen (BVerwGE 126, 149 = NVwZ 2006, 1175 = \n\nGewArch 2006, 412, 415 Rdn. 44). \n\nIII. \n\n24 \n\nNach alledem hat es bei dem freisprechenden Urteil sein Bewenden. \n\nDies gilt auch für die Entschädigungsentscheidung im angefochtenen Urteil. \n\nSoweit der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat hilfsweise \n\nbeantragt hat, diese Entscheidung aufzuheben, weil der Angeklagte die Straf-\n\nverfolgung zumindest grob fahrlässig verursacht habe (§ 5 Abs. 2 StrEG), könn-\n\nte der Senat dem schon deshalb nicht entsprechen, weil die Staatsanwaltschaft \n\ndie Entschädigungsentscheidung nicht – wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. \n\nMeyer-Goßner StPO 50. Aufl. zu § 8 StrEG Rdn. 18) – fristgerecht mit der so-\n\nfortigen Beschwerde angefochten, sondern erst im Rahmen der Revisionsbe-\n\ngründungsschrift beanstandet hat. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanović ist urlaubsbedingt \nortsabwesend und deshalb verhindert \nzu unterschreiben \n\nMaatz \n\nSost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-16/4-str-62-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-16/4-str-62-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:55:03.444098+00:00"}}